§ 31 Abs. 6 SGB V
Rechtsgrundlage für die Cannabis-Erstattung durch die GKV – seit 30.07.2026 ohne Blüten.
§ 31 Abs. 6 SGB V ist die zentrale Rechtsgrundlage für die Cannabis-Erstattung durch die gesetzliche Krankenkasse seit 2017.
Voraussetzung sind eine schwerwiegende Erkrankung und fehlende Standardalternativen. Seit dem 30.07.2026 (GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz) umfasst der Anspruch keine Cannabisblüten mehr, sondern nur Extrakte in standardisierter Qualität sowie Dronabinol und Nabilon – gegebenenfalls erst nach einem Therapieversuch mit einem zugelassenen Fertigarzneimittel. Die bisher starre Frist von sechs Monaten hat der Bundestag am 15.10.2026 gestrichen; die Änderung gilt ab Verkündung im Bundesgesetzblatt.
In diesen Ratgeber-Artikeln relevant
Seit 30.07.2026 zahlt die GKV keine Cannabisblüten mehr. Was die Kasse noch übernimmt, was die PKV erstattet und was ein Privatrezept kostet.
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