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Recht

§ 31 Abs. 6 SGB V

Rechtsgrundlage für die Cannabis-Erstattung durch die GKV – seit 30.07.2026 ohne Blüten.

§ 31 Abs. 6 SGB V ist die zentrale Rechtsgrundlage für die Cannabis-Erstattung durch die gesetzliche Krankenkasse seit 2017.

Voraussetzung sind eine schwerwiegende Erkrankung und fehlende Standard­alternativen. Seit dem 30.07.2026 (GKV-Beitragssatz­stabilisierungs­gesetz) umfasst der Anspruch keine Cannabisblüten mehr, sondern nur Extrakte in standardisierter Qualität sowie Dronabinol und Nabilon – gegebenenfalls erst nach einem Therapieversuch mit einem zugelassenen Fertig­arzneimittel. Die bisher starre Frist von sechs Monaten hat der Bundestag am 15.10.2026 gestrichen; die Änderung gilt ab Verkündung im Bundesgesetzblatt.

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Hinweis: Diese Definition ist allgemein-informativ und ersetzt keine ärztliche oder rechtliche Beratung. Therapie­entscheidungen treffen ausschließlich Ärzt:innen.