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Medizinalcannabis in Mietwohnung und auf dem Balkon

Was gilt für verordnetes Cannabis in der Mietwohnung und auf dem Balkon? Regeln zu Rauch, Geruch, Hausfrieden und möglichen Forderungen.

Mehrere Balkone an einem Wohnhaus in Tottenham
Bild: Acabashi , CC BY-SA 4.0 via Wikimedia Commons; zugeschnitten und in WebP/AVIF konvertiert.

Sie dürfen verordnetes Medizinalcannabis grundsätzlich in der eigenen Mietwohnung inhalieren; das MedCanG verbietet den Konsum in der privaten Wohnung nicht. Mietrechtlich zählt, ob Rauch oder Geruch Nachbarwohnungen erheblich beeinträchtigt und ob eine konkrete Pflichtverletzung vorliegt. Das gilt auch für den eigenen Balkon: Die Konsumverbotszonen des MedCanG betreffen nur öffentliche Orte, und das KCanG-Verbot für den Konsum in Gegenwart Minderjähriger gilt für Medizinalcannabis nicht.

Welche Cannabisregeln in der Wohnung und auf dem Balkon gelten

§ 1 Nr. 8 KCanG nimmt Cannabis zu medizinischen Zwecken aus der gesetzlichen Definition von „Cannabis“ heraus. Für das Inhalieren in der Öffentlichkeit schafft § 24 MedCanG eine begrenzte Verweisung: Er ordnet die Anwendung von § 5 Abs. 2 KCanG an. Damit gelten die dortigen örtlichen Verbote, darunter bestimmte öffentliche Bereiche und die Sichtweite von 100 Metern zu den genannten Einrichtungen; in Fußgängerzonen gilt das Konsumverbot zwischen 7 und 20 Uhr. § 24 MedCanG verweist dagegen nicht auf § 5 Abs. 1 KCanG. Das dortige Verbot des Konsums in unmittelbarer Gegenwart Minderjähriger wird also nicht auf das Inhalieren von Medizinalcannabis übertragen.

Ein privater Balkon ist kein öffentlicher Ort im Sinne dieser Verbote. Das MedCanG schafft deshalb kein spezielles Balkonverbot. Davon getrennt bleibt das allgemeine Mietrecht: Nach § 535 BGB darf die Mietsache zum vereinbarten Zweck genutzt werden; § 241 Abs. 2 BGB verpflichtet beide Vertragsparteien, auf Rechte und Interessen der anderen Rücksicht zu nehmen. Ein Rezept belegt die ärztliche Verordnung, begründet aber keine Erlaubnis, dauerhaft Rauch in andere Wohnungen ziehen zu lassen.

Was die BGH-Urteile zu Tabakrauch tatsächlich entschieden haben

Im Urteil vom 16. Januar 2015 – V ZR 110/14 – stritten Mieter eines Mehrfamilienhauses in Brandenburg: Die Kläger wohnten im ersten Stock, die rauchenden Beklagten darunter; die Balkone lagen übereinander. Die Kläger verlangten, dass die Beklagten während bestimmter Stunden nicht auf dem Balkon rauchten. Der BGH stützte den Anspruch auf Besitzschutz nach § 862 Abs. 1 Satz 2 BGB, nicht auf Wohnungseigentumsrecht. Auch wenn Rauchen im Verhältnis zum Vermieter vertragsgemäß sein kann, darf ein Mieter den Besitz des Nachbarn durch wesentliche Immissionen stören. Für die Erheblichkeit ist § 906 Abs. 1 BGB entsprechend heranzuziehen. Der Maßstab: Würde ein verständiger durchschnittlicher Nutzer die Einwirkung als wesentliche Beeinträchtigung empfinden?

Bei einer wesentlichen Störung gilt kein automatisches Totalverbot. Der BGH hob das Berufungsurteil auf und verwies die Sache zurück. Die Gerichte müssen die kollidierenden Besitzrechte durch eine Gebrauchsregelung ausgleichen; typischerweise sind Zeiträume festzulegen, in denen die eine Seite den Balkon rauchfrei nutzen kann und die andere dort rauchen darf. Die konkreten Zeitfenster müssen aus den Nutzungszeiten und der Stärke der Störung abgeleitet werden. Der BGH entschied über Tabakrauch zwischen Mietparteien, nicht über Cannabisrauch und nicht über einen allgemeinen Stundenplan für Mietshäuser.

Das Urteil vom 5. März 2008 – VIII ZR 37/07 – betraf die Rückgabe einer Wohnung nach zwei Jahren Mietzeit. Der Vermieter behauptete, starkes Rauchen habe vergilbte Decken, Wände und Türen sowie eingezogenen Geruch verursacht; er verlangte unter anderem Kosten für Neutapezierung und Lackierarbeiten. Der BGH wies die Revision zurück. Rauchen geht erst dann über den vertragsgemäßen Gebrauch hinaus und löst Schadensersatz aus, wenn dadurch Schäden entstehen, die sich nicht mehr mit Schönheitsreparaturen beseitigen lassen, sondern weitergehende Instandsetzungsarbeiten erfordern. Das Urteil betrifft Schäden an der Wohnung, nicht die Ansprüche eines Nachbarn wegen Rauchimmissionen.

In VIII ZR 186/14 vom 18. Februar 2015 ging es um einen 75-jährigen Mieter, der nach dem Tod seiner Ehefrau täglich etwa 15 Zigaretten rauchte. Die Vermieterin behauptete, unzureichendes Lüften und gefüllte Aschenbecher ließen Geruch ins Treppenhaus dringen; sie hatte abgemahnt und fristlos, hilfsweise ordentlich gekündigt. Der BGH hob das Räumungsurteil auf und verwies die Sache zurück. Zigarettengeruch kann eine Verletzung der Rücksichtnahmepflicht und eine Störung des Hausfriedens begründen, besonders bei unerträglicher oder gesundheitsgefährdender Intensität. Vor einer Kündigung muss das Gericht aber klären, ob einfache, zumutbare Maßnahmen – etwa Lüften über die Fenster – die Geruchsbelästigung verhindern können. Das Urteil bestätigt keine Kündigung allein wegen täglichen Rauchens.

Wann Abmahnung, Unterlassung oder Kündigung in Betracht kommen

Wer Rauch aus einer Nachbarwohnung wahrnimmt, sollte eine konkrete, wiederkehrende Störung beschreiben können: Zeitpunkt, Dauer, betroffene Räume und die tatsächliche Auswirkung. Ein einzelner Geruchseindruck belegt weder eine erhebliche Besitzstörung noch eine mietvertragliche Pflichtverletzung. Bei einer spürbaren, dauerhaften Einwirkung können Mieter:innen zunächst die Vermieterseite um Abhilfe bitten. § 536 BGB mindert die Miete, wenn ein Mangel die Gebrauchstauglichkeit der eigenen Wohnung beeinträchtigt; die Vorschrift setzt einen Mangel der Mietsache voraus und ist kein pauschales Recht, wegen jeder Geruchswahrnehmung weniger zu zahlen.

Für die Vermieterseite gilt eine abgestufte Reaktion. § 541 BGB erlaubt eine Unterlassungsklage, wenn der Mieter einen vertragswidrigen Gebrauch trotz Abmahnung fortsetzt. Für die fristlose Kündigung verlangt § 543 Abs. 1 einen wichtigen Grund; bei einer Pflichtverletzung ist nach § 543 Abs. 3 grundsätzlich erst eine erfolglose Abmahnung oder Fristsetzung erforderlich, sofern keine gesetzliche Ausnahme greift. Eine ordentliche Kündigung nach § 573 Abs. 2 Nr. 1 setzt eine schuldhafte, nicht unerhebliche Verletzung vertraglicher Pflichten voraus. VIII ZR 186/14 zeigt, dass Gerichte die konkrete Intensität und mögliche Abhilfe feststellen müssen, statt aus Rauchen allein auf eine Kündigungsgrundlage zu schließen.

Die BGH-Entscheidung VIII ZR 124/05 behandelt die Folgen von Tabakablagerungen und die Rückgabe der Wohnung, nicht die Wirksamkeit eines formularmäßigen Rauchverbots. Deshalb lässt sich aus diesem Urteil keine allgemeine Aussage ableiten, dass jede vorformulierte Rauchverbotsklausel wirksam oder unwirksam wäre. Prüfen Sie bei einem Verbot den genauen Vertragswortlaut und ob es sich tatsächlich um eine vorformulierte Bedingung oder eine ausgehandelte Individualvereinbarung handelt.

Wohnung, Balkon und praktische Rücksichtnahme

Ein Innenraum und ein Balkon werfen unterschiedliche Tatsachenfragen auf. In der Wohnung geht es häufig um den Austritt über Fenster, Türen oder Lüftung; auf dem Balkon um aufsteigenden Rauch und abgestimmte Nutzungszeiten. V ZR 110/14 gibt für Balkone eine konkrete Methode vor: bei wesentlicher Beeinträchtigung die Nutzungsrechte beider Seiten zeitlich ausgleichen. Es schreibt weder bestimmte Stunden vor noch regelt es die medizinische Verwendung von Cannabis. Die Frage, ob ein Vaporizer gegenüber Verbrennung Geruch oder Rauch vermindert, wird hier nicht als Rechtsregel behauptet; die Entscheidung handelt ausschließlich von Tabakrauch.

Beschwerden sollten nicht mit einer Forderung nach Absetzen eines Arzneimittels beginnen. Sinnvoller ist, die konkrete Einwirkung zu benennen und zu prüfen, ob sich Fensterzeiten, Konsumort oder wiederkehrende Zeitfenster abstimmen lassen. Als Mieter:in können Sie eine schriftliche Beschwerde mit Datum und Uhrzeit an die Hausverwaltung senden. Eine Vermieterseite sollte eine Abmahnung so formulieren, dass das beanstandete Verhalten und die erwartete Änderung klar erkennbar sind.

Was Sie bei einer Beschwerde tun können

Bitten Sie darum, dass die Beschwerde konkrete Zeiten, Räume und Beeinträchtigungen nennt. Dokumentieren Sie Ihrerseits, wann Sie inhalieren und ob Rauch tatsächlich aus der Wohnung oder vom Balkon in andere Räume gelangt. Teilen Sie der Vermieterseite nur die Informationen mit, die für die mietrechtliche Klärung erforderlich sind; eine vollständige Krankengeschichte folgt aus dem Rezept nicht.

Prüfen Sie getrennt die öffentlichen Konsumorte nach § 24 MedCanG und die mietvertraglichen Pflichten nach §§ 535 und 241 Abs. 2 BGB. Das Lexikon zum MedCanG und zum KCanG erläutert die gesetzlichen Begriffe; die Konsumverbotszonen nach dem MedCanG behandeln die örtlichen Grenzen. Keiner dieser öffentlichen Verbote macht einen privaten Balkon zu einem öffentlichen Raum.

Was das für Patient:innen bedeutet

Prüfen Sie bei einer Beschwerde zuerst, ob sie eine konkrete, wiederkehrende Rauch- oder Geruchseinwirkung beschreibt. Notieren Sie die beanstandeten Zeiten und besprechen Sie mit der Hausverwaltung eine praktikable Rücksichtnahme, ohne unnötige Gesundheitsdaten offenzulegen. Das Rezept kann belegen, dass es um ärztlich verordnetes Medizinalcannabis geht; eine vollständige Krankengeschichte muss daraus nicht automatisch werden.

Mehr zu den gesetzlichen Grundlagen finden Sie im Lexikon zum KCanG und zum MedCanG. Die Versorgung mit einem Rezept erklärt der Beitrag zu Medizinalcannabis auf Privatrezept.

Quellen

  1. Bundesministerium der Justiz: Bürgerliches Gesetzbuch § 535 – Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrags
  2. Bundesministerium der Justiz: Bürgerliches Gesetzbuch § 536 – Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln
  3. Bundesministerium der Justiz: Bürgerliches Gesetzbuch § 541 – Unterlassungsklage bei vertragswidrigem Gebrauch
  4. Bundesministerium der Justiz: Bürgerliches Gesetzbuch § 543 – Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund
  5. Bundesministerium der Justiz: Bürgerliches Gesetzbuch § 573 – Ordentliche Kündigung des Vermieters
  6. Bundesministerium der Justiz: Bürgerliches Gesetzbuch § 862 – Anspruch wegen Besitzstörung
  7. Bundesministerium der Justiz: Bürgerliches Gesetzbuch § 906 – Zuführung unwägbarer Stoffe
  8. Bundesministerium der Justiz: Bürgerliches Gesetzbuch § 1004 – Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch
  9. Bundesgerichtshof: BGH, Urteil vom 18. Februar 2015 – VIII ZR 186/14
  10. Bundesgerichtshof: BGH, Urteil vom 5. März 2008 – VIII ZR 37/07
  11. Bundesgerichtshof: BGH, Urteil vom 16. Januar 2015 – V ZR 110/14
  12. Bundesministerium der Justiz: Konsumcannabisgesetz § 5 – Konsumverbot
  13. Bundesministerium der Justiz: Medizinal-Cannabisgesetz § 24 – Kinder- und Jugendschutz im öffentlichen Raum