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Politik CannArzt-Redaktion

§ 24 MedCanG: Wo Patient:innen öffentlich nicht inhalieren dürfen

Für Medizinalcannabis gelten beim Inhalieren dieselben Verbotszonen wie für Konsumcannabis. Ein Bußgeld sieht das MedCanG dafür nicht vor.

Gepflasterte Fußgängerzone mit Bäumen und Fachwerkhäusern in einer Kleinstadt
Foto: Ichneumon; zugeschnitten und für Web optimiert , CC BY-SA 3.0 , via Wikimedia Commons

Paragraf 24 des Medizinal-Cannabisgesetzes (MedCanG) überträgt die Konsumverbotszonen des Konsumcannabisgesetzes auf Patient:innen, die ihr Cannabis in der Öffentlichkeit inhalieren. Wer verordnete Blüten unterwegs verdampft oder raucht, muss deshalb dieselben Abstände zu Schulen, Spielplätzen und Sportstätten einhalten wie Freizeitkonsument:innen.

Was das Gesetz regelt

Der Wortlaut ist kurz: § 5 Abs. 2 KCanG gilt entsprechend für den öffentlichen Konsum von Cannabis zu medizinischen Zwecken mittels Inhalation. Verboten ist das Inhalieren damit in Schulen, auf Kinderspielplätzen, in Kinder- und Jugendeinrichtungen und in öffentlich zugänglichen Sportstätten, jeweils auch in deren Sichtweite. Hinzu kommen Fußgängerzonen zwischen 7 und 20 Uhr.

Die Sichtweite endet nach dem KCanG bei einem Abstand von mehr als 100 Metern vom Eingangsbereich der jeweiligen Einrichtung. Das allgemeine Verbot aus § 5 Abs. 1 KCanG, in unmittelbarer Gegenwart von Minderjährigen zu konsumieren, nennt § 24 MedCanG nicht. Auch orale Formen wie Extrakte, Kapseln oder Sprays erfasst die Vorschrift nicht, weil sie ausdrücklich auf die Inhalation abstellt.

Eine Ausnahme für medizinische Notfälle, etwa bei akuten Schmerzattacken, enthält die Norm nicht.

Ein Verbot ohne Bußgeld

Bemerkenswert ist der Blick in die Bußgeldvorschriften: § 27 MedCanG führt den Verstoß gegen § 24 nicht als Ordnungswidrigkeit auf. Für Konsumcannabis erklärt § 36 KCanG denselben Verstoß dagegen ausdrücklich zur Ordnungswidrigkeit.

Das Hanf Magazin verweist auf eine Ausarbeitung des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestages vom 23. Mai 2025 (WD 8-3000-032/25), die zum selben Ergebnis kommt. Der Wissenschaftliche Dienst hält zugleich fest, dass sich das Verbot polizei- und ordnungsrechtlich durchsetzen lässt. Die Polizei kann einen laufenden Verstoß zur Gefahrenabwehr unterbinden und je nach Landespolizeirecht einen Platzverweis aussprechen. Wer also an einem Spielplatz inhaliert, muss mit einer Aufforderung rechnen, den Ort zu verlassen.

Was das für Patient:innen bedeutet

Das Verbot gilt, auch wenn ein Verstoß kein Bußgeld kostet. Im Alltag betrifft es vor allem Patient:innen, die tagsüber in Innenstädten unterwegs sind oder Kinder zur Schule oder zum Sportverein bringen.

Konkret: Wenn Sie Ihr Cannabis regelmäßig unterwegs einnehmen müssen, fragen Sie Ihre Ärztin oder Ihren Arzt, ob für diese Situationen eine orale Darreichungsform wie ein Extrakt infrage kommt, denn § 24 MedCanG gilt nur für das Inhalieren. Welche Unterschiede zwischen MedCanG und altem Betäubungsmittelrecht bestehen, erklärt unser Ratgeber BtMG vs. AMG.

Quellen

  1. Bundesministerium der Justiz / gesetze-im-internet.de: Medizinal-Cannabisgesetz, § 24 Kinder- und Jugendschutz im öffentlichen Raum
  2. Bundesministerium der Justiz / gesetze-im-internet.de: Konsumcannabisgesetz, § 5 Konsumverbot
  3. Bundesministerium der Justiz / gesetze-im-internet.de: Medizinal-Cannabisgesetz, § 27 Bußgeldvorschriften
  4. Hanf Magazin: § 24 MedCanG: Konsumverbotszonen für Patienten ·

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