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Markt CannArzt-Redaktion

Vortrocknung von Cannabisblüten: Behörden in Europa uneinig

Niederlande, Spanien und Dänemark ordnen das Trocknen von Cannabisblüten der GMP zu. Die EMA lässt eine enge Ausnahme zu. Das betrifft Importe nach Deutschland.

Geerntete Cannabispflanzen hängen kopfüber zum Trocknen in einem Raum
Foto: Beeblebrox; zugeschnitten und für Web optimiert , CC BY-SA 4.0 , via Wikimedia Commons

Mehrere europäische Arzneimittelbehörden stufen das Trocknen von Cannabisblüten als Herstellungsschritt nach den Regeln der Guten Herstellungspraxis (GMP) ein, wie eine am 21. September 2026 veröffentlichte Behördenabfrage des Branchendienstes krautinvest.de zeigt. Für Deutschland ist die Frage wichtig, weil ein großer Teil der hier abgegebenen Blüten importiert wird und Anbaubetriebe im Ausland bisher oft unter den weniger strengen Anbauregeln GACP getrocknet haben.

Zwei Regelwerke, eine Grenze

GACP steht für Good Agricultural and Collection Practice und regelt Anbau und Ernte von Arzneipflanzen. GMP gilt für die Arzneimittelherstellung und verlangt validierte Prozesse, qualifizierte Räume und lückenlose Dokumentation. Lange war die Arbeitsteilung bei Importware eingespielt: Produzenten ernteten und trockneten unter GACP, die pharmazeutische Aufbereitung folgte später in Europa unter GMP.

Diese Praxis hat das Hessische Landesamt für Gesundheit und Pflege mit einem Merkblatt vom 8. Juni 2026 infrage gestellt. Darin stuft es die Trocknung als kritischen Herstellungsschritt ein. Die übrigen Landesbehörden außer Bayern haben im Sommer gegenüber krautinvest.de dargelegt, wie sie die Vortrocknung bewerten.

Wie die Nachbarländer entscheiden

Das niederländische Gesundheitsministerium argumentiert mit dem Namen des Regelwerks: Trocknen sei weder Anbau noch Sammeln. Die Vortrocknung gilt dort deshalb als Herstellungsschritt unter GMP.

Die spanische Arzneimittelagentur AEMPS verlangt für Blüten, die als Fertigprodukt geliefert werden, eine Trocknung nach GMP, die gemäß Anhang 15 der EU-GMP-Leitlinien validiert ist. Für erste Schritte auf dem Feld, etwa Schneiden und Vortrocknen in mobilen Anlagen, räumt sie eine gewisse Flexibilität ein.

Dänemark hat die Frage per Verordnung geregelt. Die Durchführungsverordnung 1607 vom 5. Dezember 2025 schreibt vor, dass Cannabis-Bulk, das allein durch Trocknen entsteht, nach GMP für Wirkstoffe hergestellt werden muss.

Die Europäische Arzneimittelagentur EMA verweist auf Anhang 7 der EU-GMP-Leitlinien zu pflanzlichen Arzneimitteln. Wie das Pflanzenmaterial eingestuft wird, ob als Wirkstoff, Zwischenprodukt oder Fertigprodukt, hängt vom Verwendungszweck ab und liegt in der Verantwortung des Herstellers. GACP gilt nur für erste Verarbeitungsschritte auf dem Feld, die in der Zulassung begründet sind; für alle weiteren Schneide- und Trocknungsschritte gilt GMP.

Einordnung

Für Portugal, 2025 mit rund 80 Tonnen Europas größter Exporteur, fehlt eine Antwort: Die Aufsichtsbehörde Infarmed hat die Anfrage nicht beantwortet. Zur Schweiz gibt es bisher nur die Darstellung eines Branchenvertreters, wonach Swissmedic eine einfache Vortrocknung unter GACP erlaubt; eine offizielle Stellungnahme der Behörde liegt dazu nicht vor.

Für Hersteller, die nach Deutschland liefern, entsteht so ein Flickenteppich. Wer heute unter GACP vortrocknet, muss je nach Zielland und zuständiger Landesbehörde mit zusätzlichen GMP-Anforderungen rechnen, also mit neuen Räumen, Validierungen und Kosten.

Quellen

  1. krautinvest.de: Vortrocknung medizinischer Cannabisblüten unter GMP und GACP in Europa – Welche Behörde beurteilt es wie? ·
  2. Hanf Magazin: Vortrocknung Cannabisblüten: Europas GMP-Grenze ·

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