Fünf Jahre Cannabisgesetz: Barmer meldete 2022 sinkende Anträge
Zum fünften Jahrestag des Cannabisgesetzes 2022 zählte die Barmer 23.123 Anträge, 68,7 Prozent davon bewilligt. Die Zahl neuer Anträge sank seit 2019 deutlich.
Zum fünften Jahrestag des Gesetzes „Cannabis als Medizin“ legte die Barmer am 21. März 2022 eine Auswertung ihrer Kostenübernahmeanträge vor: 23.123 Anträge seit März 2017, davon 68,7 Prozent bewilligt, mit sinkender Tendenz seit 2019. Die Zahlen gehören zu den wenigen kassenbezogenen Daten aus den ersten Jahren und zeigen, wie ungleich die Versorgung damals über Deutschland verteilt war.
Die Zahlen der Barmer
Vom Inkrafttreten des Gesetzes am 10. März 2017 bis Ende 2021 gingen bei der Barmer 23.123 Anträge auf cannabishaltige Arzneimittel ein. 15.897 davon bewilligte die Kasse, 7.226 lehnte sie ab. Im Jahr 2019 erreichte die Zahl neuer Anträge mit 5.824 ihren Höchststand; 2020 waren es 4.881, 2021 noch 4.272.
Auch der Monatsverlauf änderte sich. Zwischen Mai 2018 und März 2020 erhielt die Kasse monatlich zwischen 400 und etwa 540 Anträge, ab April 2020 pendelte sich die Zahl bei rund 300 bis 400 ein. Von März 2017 bis November 2021 bekamen Barmer-Versicherte nach der Analyse fast 174.000 Verordnungen cannabishaltiger Präparate im Wert von etwa 87 Millionen Euro, darunter etwa 34.000 Verordnungen unverarbeiteter Blüten.
Wie die Kasse den Rückgang erklärte
Barmer-Chef Christoph Straub deutete den Rückgang als Zeichen eines gezielteren Einsatzes. „Der große Hype um Cannabis scheint vorbei“, sagte er. Als zweiten Grund nannte die Kasse die Corona-Pandemie, in der Versicherte seltener ärztliche Praxen aufsuchten. Häufige Einsatzgebiete waren nach Barmer-Angaben neben Schmerzen die Spastik bei Multipler Sklerose sowie Übelkeit und Erbrechen bei Krebsbehandlungen.
Regional lagen die Antragsraten weit auseinander. Je 100.000 Versicherte kamen aus dem Saarland 410, aus Bayern 394 und aus Berlin 355 Anträge, aus Sachsen dagegen nur 198. In absoluten Zahlen führte Bayern mit 4.682 Anträgen vor Nordrhein-Westfalen mit 4.587 und Baden-Württemberg mit 2.076. Die Kasse verwies auf die Cannabisforschung an der Universität München seit Mitte der 1990er-Jahre und vermutete, dass unzureichend begründete Anträge in manchen Regionen zu niedrigeren Bewilligungsquoten führten.
Bei Blüten mahnte die Barmer zur Vorsicht: Sie seien schwer dosierbar, und die Inhalation über einen Vaporisator sei aufwendig. Leichter anwendbar seien flüssige Extrakte zum Einnehmen, ein Mundspray oder Dronabinol.
Was daraus wurde
Antragszahlen sind heute kein vollständiges Maß der Versorgung mehr. Seit dem 17. Oktober 2024 gilt ein Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses, nach dem Verordnungen bestimmter Facharztgruppen und Zusatzbezeichnungen keine Genehmigung der Krankenkasse mehr brauchen. Dazu zählen nach Angaben der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) etwa Allgemeinmedizin, Neurologie und die Zusatzbezeichnung Spezielle Schmerztherapie. Viele Therapien beginnen seitdem ohne Antrag.
Die Skepsis der Barmer gegenüber Blüten hat sich inzwischen im Gesetz niedergeschlagen. Seit dem 30. Juli 2026 sind getrocknete Blüten laut KBV nicht mehr zulasten der Krankenkassen verordnungsfähig; zuvor muss zudem ein sechsmonatiger Therapieversuch mit einem Fertigarzneimittel stattfinden. Was die Kassen heute noch übernehmen, erklärt der Ratgeber Cannabis auf Rezept über die Krankenkasse. Die Vorgeschichte des Gesetzes von 2017 beschreibt der Beitrag Cannabis als Medizin: das Gesetz vom März 2017.
Was das für Patient:innen bedeutet
Eine Ablehnungsquote von fast einem Drittel zeigt, wie wichtig ein vollständig begründeter Antrag ist. Wenn Ihre Praxis nicht vom Genehmigungsvorbehalt befreit ist, achten Sie darauf, dass der Antrag Diagnose, bisherige Therapien und das Behandlungsziel konkret benennt.
Quellen
- Barmer: Fünf Jahre Cannabis-Gesetz – Großer Hype um Cannabis als Medizin vorbei ·
- Biermann Medizin: Großer Hype um Cannabis als Medizin vorbei ·
- Gemeinsamer Bundesausschuss: Letzte Änderungen zu Arzneimittel-Richtlinie: Abschnitt N § 45 (Genehmigungsvorbehalt Cannabisarzneimittel) ·
- Kassenärztliche Bundesvereinigung: Cannabisarzneimittel
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