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Medizinisch geprüft · 25.10.2026

Rückblick 2021: LSG verneint Kassen-Cannabis bei Schlafapnoe

Das LSG Baden-Württemberg wertete im Februar 2021 eine Schlafapnoe mit Tagesmüdigkeit nicht als schwerwiegend. Die Kasse musste keine Blüten zahlen.

CPAP-Gerät mit Schlauch und Atemmaske auf einem Nachttisch
Foto: Infrogmation , CC BY-SA 4.0 , via Wikimedia Commons

Das Landessozialgericht Baden-Württemberg entschied am 26. Februar 2021, dass eine gesetzliche Krankenkasse einem Mann mit Schlafapnoe keine Cannabisblüten bezahlen muss. Das Urteil aus dem Jahr 2021 zeigt beispielhaft, wie streng Sozialgerichte den Begriff der schwerwiegenden Erkrankung in § 31 Absatz 6 SGB V auslegen.

Der Fall vor dem Landessozialgericht

Ein 48-jähriger Versicherter hatte im November 2018 beantragt, dass seine Krankenkasse abends 2,5 Gramm Cannabisblüten übernimmt. Er litt an einem Schlafapnoesyndrom mit Schlafstörungen, Tagesmüdigkeit und nächtlichem Zähneknirschen. Ein CPAP-Gerät mit Nasenmaske nutzte er bereits, die Müdigkeit am Tag blieb nach seinen Angaben trotzdem; sein Hausarzt befürwortete die Blüten in einem Fragebogen.

Die Kasse lehnte ab und verwies auf andere Möglichkeiten wie Gewichtsabnahme, eine Unterkieferprotrusionsschiene, das Vermeiden der Rückenlage oder eine Operation. Widerspruch und Klage blieben erfolglos; das Sozialgericht Reutlingen wies die Klage am 28. April 2020 per Gerichtsbescheid ab (S 9 KR 1344/19). Der 4. Senat des Landessozialgerichts wies die Berufung mit Urteil vom 26. Februar 2021 zurück (L 4 KR 1701/20). Die Pressemitteilung vom 8. März 2021 enthält keine Angabe zur Rechtskraft.

Warum der Senat keine schwerwiegende Erkrankung sah

Nach Auffassung des Senats war die Erkrankung weder lebensbedrohlich noch beeinträchtigte sie die Lebensqualität dauerhaft und nachhaltig. Eine krankhafte Einschlafneigung am Tag lag nicht vor. Das Gericht verwies zudem darauf, dass schlafbezogene Atmungsstörungen häufig sind und etwa neun Prozent der Männer und vier Prozent der Frauen betreffen.

Selbst bei einer schwerwiegenden Erkrankung hätte der Anspruch nach dem Urteil gefehlt, weil Standardtherapien zur Verfügung standen. Die CPAP-Therapie war pneumologisch ordnungsgemäß eingestellt, Schlafmittel hatte der Kläger abgelehnt, und inzwischen nutzte er eine Unterkieferprotrusionsschiene.

Was daraus wurde

Das Bundessozialgericht präzisierte den Maßstab am 10. November 2022 (B 1 KR 28/21 R). Schwerwiegend ist eine Erkrankung danach, wenn sie lebensbedrohlich ist oder die Lebensqualität auf Dauer, also in der Regel mindestens sechs Monate, nachhaltig beeinträchtigt. Entscheidend sind die konkreten Auswirkungen und nicht die Diagnose; als Anhaltspunkt können die Grade der Schädigungsfolgen der Versorgungsmedizin-Verordnung dienen.

Im Juli 2024 erleichterte der Gemeinsame Bundesausschuss das Verfahren: Für Ärzt:innen bestimmter Fachrichtungen, etwa Allgemeinmedizin, Innere Medizin, Neurologie, Anästhesiologie und Schmerz- oder Palliativmedizin, entfiel der Genehmigungsvorbehalt der Kasse. Am Begriff der schwerwiegenden Erkrankung änderte das nichts.

Seit dem 30. Juli 2026 gilt eine Neufassung von § 31 Absatz 6 SGB V durch das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz (BGBl. 2026 I Nr. 228). Getrocknete Blüten sind darin nicht mehr vorgesehen; der Anspruch beschränkt sich auf standardisierte Extrakte sowie Arzneimittel mit Dronabinol oder Nabilon. Ein Antrag wie der des Klägers von 2018 hätte heute schon aus diesem Grund keine Grundlage mehr.

Was das für Patient:innen bedeutet

Die Hürde der schwerwiegenden Erkrankung besteht weiter, und Gerichte prüfen sie anhand der tatsächlichen Einschränkungen im Alltag. Wenn Sie einen Kassenantrag stellen, sollten ärztliche Unterlagen genau beschreiben, wie stark und wie lange die Beschwerden Ihren Alltag beeinträchtigen und welche Standardtherapien bereits versucht wurden. Welche Behandlungswege bei Schlafproblemen in Betracht kommen, beschreibt unser Ratgeber zu Schlafstörungen; den Ablauf eines Antrags erklärt der Ratgeber zum Cannabis-Rezept auf Kasse.

Dieser Artikel ersetzt keine ärztliche Beratung.

Quellen

  1. Landessozialgericht Baden-Württemberg: Krankenkasse muss Cannabis nicht bezahlen (Pressemitteilung zu L 4 KR 1701/20) ·
  2. NWB Datenbank: LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 26.02.2021 – L 4 KR 1701/20 (Leitsatz)
  3. REWIS: LSG Baden-Württemberg, L 4 KR 1701/20 (Vorinstanz SG Reutlingen)
  4. Bundessozialgericht: BSG, Urteil vom 10.11.2022 – B 1 KR 28/21 R ·
  5. STADA: STADAPHARM GmbH begrüßt die Entscheidung des G-BA ·
  6. Bundesgesetzblatt: Gesetz zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung, BGBl. 2026 I Nr. 228 ·

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