Zum Inhalt springen
CannArzt.com
Medizin CannArzt-Redaktion Rückblick:

Medizinisch geprüft · 25.10.2026

Rückblick 2020: AMK-Liste zu Cannabis-Missbrauch und der Widerspruch

Im Januar 2020 nannte die AMK sieben Warnzeichen für möglichen Missbrauch von Cannabisarzneien. ACM, VCA und SCM hielten die Liste für stigmatisierend.

Weißes Apothekengebäude mit rotem Ziegeldach und Eingangstür unter einem Giebel
Foto: Soenke Rahn , CC BY-SA 4.0 , via Wikimedia Commons

Am 14. Januar 2020 veröffentlichte die Arzneimittelkommission der Deutschen Apotheker (AMK) eine Liste mit Merkmalen, an denen Apotheken einen möglichen Missbrauch von Cannabisarzneimitteln erkennen sollten. APOTHEKE ADHOC berichtete am 24. Januar über eine gemeinsame Stellungnahme dreier Verbände, die in der Liste vor allem einen Generalverdacht gegen Blütenpatient:innen sahen.

Was die AMK den Apotheken empfahl

Die AMK stützte sich auf zwei Datenquellen. Aus der Zwischenauswertung der Begleiterhebung des BfArM von 2019 zitierte sie, dass 28,5 Prozent der Therapien wegen Nebenwirkungen wie Müdigkeit, Schwindel oder Übelkeit vorzeitig endeten; häufigster Abbruchgrund war mit 39,1 Prozent eine unzureichende Wirkung. Bei der AMK selbst waren bis Ende September 2019 insgesamt 38 Verdachtsmeldungen zu Nebenwirkungen eingegangen, mehr als 80 Prozent davon zu Rezepturarzneimitteln, vor allem zur Inhalation.

Meldungen über einen Missbrauchsverdacht aus Apotheken lagen nach Angaben der AMK bis dahin keine vor. Sie nannte dennoch sieben Merkmale: gefälschte oder veränderte Rezepte, der Wunsch nach unverarbeiteter Abgabe, zweifelhafte Angaben zur Anwendung, Verordnungen mehrerer wohnortferner Praxen, Einkäufe in mehreren wohnortfernen Apotheken, Reklamationen über Füllmenge oder Wirkung sowie striktes Beharren auf einer THC-reichen oder bestimmten Sorte.

Fiel ein solches Merkmal auf, sollte das Apothekenteam sachlich und ohne Vorwürfe nachfragen, etwa nach Grund und Dauer der Therapie oder nach Dosissteigerungen. Als letzte Möglichkeit nannte die AMK, die Abgabe zu verweigern.

Warum ACM, VCA und SCM widersprachen

Die Arbeitsgemeinschaft Cannabis als Medizin (ACM), der Verband der Cannabis versorgenden Apotheken (VCA) und das Selbsthilfenetzwerk Cannabis-Medizin (SCM) reagierten in einer gemeinsamen Stellungnahme, über die APOTHEKE ADHOC am 24. Januar 2020 berichtete. Sie warfen der AMK ein „eklatantes Wissensdefizit“ vor und erklärten, die Liste schüre alte Vorbehalte gegen Patient:innen und verordnende Ärzt:innen.

Inhaltlich hielten die Verbände mehrere Merkmale für fachlich falsch. Unverarbeitete Blüten dürften abgegeben werden, wenn die Ärztin oder der Arzt das auf dem Rezept vermerkt, und seien wegen geringerer Oxidation sogar sinnvoll. Nach Daten der Krankenkassen seien 2019 mehr unverarbeitete als verarbeitete Blüten verordnet worden. Der Wunsch nach einer bestimmten Sorte sei legitim, weil Sorten individuell unterschiedlich wirkten.

Außerdem verwiesen ACM, VCA und SCM auf Benzodiazepine und Opioide, bei denen Missbrauch weit verbreitet sei, ohne dass vergleichbare Listen kursierten. Sie boten der AMK einen fachlichen Austausch an. APOTHEKE ADHOC berichtete, die AMK habe mit ihrem Hinweis lediglich sensibilisieren wollen.

Was daraus wurde

Im Juli 2022 legte das BfArM den Abschlussbericht der Begleiterhebung vor. Die nicht-interventionelle Erhebung umfasste Daten zu rund 21.000 Behandlungen; mehr als drei Viertel betrafen chronische Schmerzen. Das BfArM betonte, dass sie keine klinische Studie ist. Weil eine Vergleichsgruppe fehlt, lassen sich aus ihr keine Wirksamkeitsbelege ableiten.

Für den Streit von 2020 ist ein Befund besonders relevant: Patient:innen mit Blüten waren im Schnitt 45,5 Jahre alt und damit jünger als der Gesamtdurchschnitt von 57 Jahren, zu mehr als zwei Dritteln männlich und erhielten oft höhere THC-Dosen. Euphorisierende Wirkungen meldeten sie etwa dreimal so häufig. Einen Missbrauch belegen diese Zahlen nicht, sie zeigen aber, dass Blütentherapien eine eigene Patientengruppe betreffen. Die Begleiterhebung selbst geht auf das Gesetz von 2017 zurück, das unser Rückblick auf „Cannabis als Medizin“ beschreibt.

Was das für Patient:innen bedeutet

Apotheken dürfen bei auffälligen Verordnungen nachfragen und im Einzelfall die Abgabe verweigern; daran hat sich seit 2020 nichts Grundsätzliches geändert. Wenn Sie Blüten unzerkleinert erhalten möchten, sollte Ihre Ärztin oder Ihr Arzt das auf dem Rezept vermerken, wie es die Verbände 2020 beschrieben haben. Was eine Rezeptur ist und wie die Apotheke sie herstellt, erklärt unser Lexikon.

Dieser Artikel ersetzt keine ärztliche Beratung.

Quellen

  1. ABDA – Arzneimittelkommission der Deutschen Apotheker: AMK-Nachricht 03/20: Merkmale eines potentiellen Missbrauchs Cannabis-haltiger Arzneimittel beachten ·
  2. Pharmazeutische Zeitung: So erkennen Apotheker einen Missbrauch ·
  3. APOTHEKE ADHOC: Cannabis-Apotheker rechnen mit AMK ab: „Eklatantes Wissensdefizit“ ·
  4. Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM): Abschlussbericht der Begleiterhebung zu Cannabisarzneimitteln veröffentlicht ·

Passender Ratgeber

Cannabis bei Schlafstörungen

Mehr aus Medizin