Arzneimittelpreisverordnung: So entsteht der Cannabispreis
Warum kostet dieselbe Cannabissorte in zwei Apotheken Unterschiedliches? Was AMPreisV und Hilfstaxe vorgeben und wo die Rechtslage offen ist.
Der Apothekenpreis für Medizinalcannabis setzt sich aus dem Einkaufspreis der Apotheke, gesetzlichen Zuschlägen und der Umsatzsteuer zusammen. Welche Zuschläge gelten, hängt davon ab, ob die Apotheke die Blüten unverändert abfüllt oder eine Rezeptur herstellt und wer bezahlt. Bei Privatrezepten ist zudem umstritten, wie streng die Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) überhaupt greift. Das erklärt einen Teil der Preisunterschiede zwischen Apotheken.
Was die Arzneimittelpreisverordnung regelt
Die AMPreisV legt fest, welche Spannen Großhandel und Apotheken bei Arzneimitteln aufschlagen dürfen. Nach § 1 gilt sie für Fertigarzneimittel und für Arzneimittel, die in Apotheken hergestellt werden, jeweils wenn deren Abgabe nach § 43 des Arzneimittelgesetzes den Apotheken vorbehalten ist. Fertigarzneimittel wie Sativex oder Epidyolex haben deshalb einen einheitlichen Apothekenverkaufspreis.
Cannabisblüten sind kein Fertigarzneimittel. Die Apotheke kauft sie als Stoff ein und gibt sie entweder unverändert oder verarbeitet ab. Für diese beiden Fälle sieht die Verordnung zwei verschiedene Rechenwege vor.
Unverändert abgefüllte Blüten: § 4 AMPreisV
Füllt die Apotheke einen Stoff unverändert um, ab oder kennzeichnet ihn nur, schreibt § 4 einen Festzuschlag von 100 Prozent vor. Er wird auf den Apothekeneinkaufspreis ohne Umsatzsteuer für den Stoff und die nötige Verpackung erhoben, danach kommt die Umsatzsteuer hinzu. Ausgangspunkt ist der Einkaufspreis der kleinsten Packung, die für die verordnete Menge nötig ist.
Vereinfacht heißt das: Kauft eine Apotheke ein Gramm Blüten für einen bestimmten Betrag netto ein, darf sie nach dieser Regel den doppelten Betrag plus Umsatzsteuer verlangen. Der Einkaufspreis selbst ist nicht festgelegt. Er hängt davon ab, was die Apotheke mit Großhandel oder Importeur aushandelt.
§ 4 erlaubt außerdem abweichende Vereinbarungen. Schließen der Deutsche Apothekerverband und der GKV-Spitzenverband einen Vertrag über Einkaufspreise oder Zuschläge, gehen diese Werte vor. Dasselbe gilt für Vereinbarungen von privaten Krankenversicherungen oder anderen Kostenträgern mit Apotheken.
Rezepturen: § 5 AMPreisV
Stellt die Apotheke aus den Blüten eine Zubereitung her, etwa abgeteilte Portionen zur Inhalation, rechnet sie nach § 5. Dort gilt ein Festzuschlag von 90 Prozent auf die Einkaufspreise der Stoffe und Verpackung. Hinzu kommen ein Rezepturzuschlag, der sich nach Art und Menge der Herstellung richtet, ein fester Zuschlag von 8,35 Euro und die Umsatzsteuer.
Der Rezepturzuschlag ist in § 5 Abs. 3 nach Arbeitsaufwand gestaffelt. Für das Herstellen einer Zubereitung aus Stoffen bis zu einer Grundmenge von 500 Gramm sowie etwa das Mischen eines Tees sieht die Verordnung 3,50 Euro vor, für aufwendigere Arbeiten wie Salben, Pulver oder Lösungen unter Wärme 6,00 Euro. Der prozentuale Aufschlag ist bei der Rezeptur also kleiner, dafür kommen feste Beträge für die Arbeit hinzu. Ob Blüten als Rezeptur oder unverändert abgegeben werden, ergibt sich aus der ärztlichen Verordnung.
Kassenrezepte: Hilfstaxe statt Grundregel
Für Verordnungen zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung haben Apothekerverband und GKV-Spitzenverband seit März 2020 eigene Preise in der Anlage 10 zur sogenannten Hilfstaxe vereinbart. Diese Werte verdrängen nach § 4 Abs. 3 und 4 sowie den entsprechenden Regeln in § 5 die allgemeinen Zuschläge. Laut APOTHEKE ADHOC galten dort für Blüten zuletzt feste Grammpreise mit Zuschlägen, die je nach Verordnungsmenge gestaffelt waren.
Für Blüten ist dieses Kapitel inzwischen abgeschlossen. Mit dem GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz wurden Cannabisblüten aus der Kassenerstattung gestrichen, und seit dem 1. Oktober 2026 sind die Regeln zu getrockneten Blüten auch aus der Anlage 10 entfernt. Die aktuelle Lesefassung des GKV-Spitzenverbands trägt den Titel „Cannabis in Form von Extrakten oder Dronabinol“. Für diese beiden Wirkstoffformen rechnen Apotheken weiter nach der Hilfstaxe ab. Bei unverändert abgegebenen Extrakten ist danach jeweils der günstigste Apothekeneinkaufspreis abrechnungsfähig, und die Apotheke muss ihren tatsächlichen Einkaufspreis auf Verlangen der Krankenkasse im Einzelfall nachweisen. Die Zuschläge sind gedeckelt, sodass sie bei großen Mengen nicht unbegrenzt mitwachsen.
Privatrezepte: Grundregel mit offener Flanke
Bei Privatrezepten und Verordnungen der Berufsgenossenschaft gilt die Anlage 10 nicht. APOTHEKE ADHOC verweist für diese Fälle auf § 4 und § 5 AMPreisV. In der Praxis unterscheiden sich die Preise derselben Sorte zwischen Apotheken trotzdem deutlich.
Ein Grund dafür liegt in einer Lücke, auf die die Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände (ABDA) im August 2025 hingewiesen hat. Die AMPreisV knüpft an die Apothekenpflicht nach § 43 Arzneimittelgesetz an. Die Apotheken- und Verschreibungspflicht für Medizinalcannabis ergibt sich seit April 2024 aber aus § 3 MedCanG. Die ABDA befürchtet deshalb, dass man vertreten könnte, die Preisverordnung gelte für Medizinalcannabis gar nicht, und hat in ihrer Stellungnahme zur MedCanG-Änderung eine ausdrückliche Klarstellung gefordert. Eine gesetzliche Klarstellung gibt es bislang nicht.
Hinzu kommt, dass schon der Einkaufspreis frei verhandelt wird. Selbst wenn alle Apotheken denselben Zuschlag ansetzen, kommen sie bei unterschiedlichen Einkaufskonditionen zu unterschiedlichen Endpreisen.
Wie groß die Spanne ist, zeigt die Sortendatenbank von CannArzt. Für die Blütensorte Bedrocan liegen die erfassten Apothekenpreise dort zwischen 11 und 14 Euro pro Gramm, für die CBD-dominante Sorte Bedrolite zwischen 10 und 13 Euro pro Gramm (Stand der Daten: 23. April 2026). Bei einer Monatsmenge von 30 Gramm macht eine Differenz von 3 Euro pro Gramm 90 Euro aus.
Was das für Patient:innen bedeutet
Ein Preisvergleich lohnt sich vor allem bei Privatrezepten. Fragen Sie vor dem Einlösen in zwei oder drei Apotheken nach dem Gesamtpreis für die verordnete Sorte und Menge und achten Sie darauf, ob die Blüten unverändert oder als Rezeptur abgegeben werden, denn das ändert die Rechnung.
Wie Sie Angebote praktisch vergleichen, beschreibt der Ratgeber Apothekenpreise vergleichen. Was eine Therapie insgesamt kostet, schätzt der Kostenrechner, und Apotheken in Ihrer Nähe finden Sie im Apothekenfinder.
Quellen
- Bundesministerium der Justiz / gesetze-im-internet.de: Arzneimittelpreisverordnung, § 1 Anwendungsbereich
- Bundesministerium der Justiz / gesetze-im-internet.de: Arzneimittelpreisverordnung, § 4 Apothekenzuschläge für Stoffe
- Bundesministerium der Justiz / gesetze-im-internet.de: Arzneimittelpreisverordnung, § 5 Apothekenzuschläge für Zubereitungen aus Stoffen
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