Befunde fürs Cannabis-Erstgespräch: Unterlagen richtig anfordern
Welche Unterlagen das ärztliche Erstgespräch zur Cannabistherapie erleichtern und welche Rechte Sie haben, Kopien Ihrer Behandlungsakte zu erhalten.
Für das Erstgespräch zur Cannabistherapie helfen vor allem Unterlagen, die Diagnose und bisherige Behandlungen belegen: Arztbriefe, Befunde und eine aktuelle Medikamentenliste. Nach § 630g BGB haben Sie das Recht, Kopien Ihrer Behandlungsakte zu verlangen, und die erste Kopie ist kostenlos. Wer gesetzlich versichert ist, findet einen Teil der Unterlagen zusätzlich in der elektronischen Patientenakte.
Warum die Vorgeschichte zählt
Ob eine Cannabistherapie infrage kommt, entscheidet die Ärztin oder der Arzt anhand Ihrer Krankengeschichte. Für gesetzlich Versicherte nennt § 31 Absatz 6 SGB V die Bedingungen, unter denen die Krankenkasse die Versorgung übernimmt. Es muss eine schwerwiegende Erkrankung vorliegen. Eine allgemein anerkannte Standardbehandlung darf nicht zur Verfügung stehen oder kann nach begründeter Einschätzung der behandelnden Vertragsärztin oder des Vertragsarztes im Einzelfall nicht angewendet werden, etwa wegen der zu erwartenden Nebenwirkungen. Außerdem muss eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf eine spürbare positive Wirkung bestehen.
Bei der ersten Verordnung braucht es in der Regel eine Genehmigung der Krankenkasse, über die sie grundsätzlich innerhalb von zwei Wochen nach Antragseingang entscheiden muss. Ausgenommen sind Verordnungen durch Fachärzt:innen, die der Gemeinsame Bundesausschuss dafür bestimmt hat. Die derzeit veröffentlichte Fassung von § 31 Absatz 6 SGB V sieht zudem vor, dass die vertragsärztliche Versorgung zunächst mit einem zugelassenen cannabishaltigen Fertigarzneimittel im Rahmen eines sechsmonatigen Therapieversuchs erfolgt. Für die Prüfung ist deshalb entscheidend, welche Therapien Sie schon versucht haben und warum sie nicht ausgereicht haben. Belege über einen früheren Versuch mit einem Fertigarzneimittel gehören ebenfalls in Ihre Unterlagen. Mehr zur Rechtsgrundlage steht im Lexikoneintrag zu § 31 Abs. 6 SGB V.
Welche Unterlagen sinnvoll sind
Hilfreich sind Dokumente, die drei Fragen beantworten: Welche Diagnose wurde gestellt, welche Behandlungen haben Sie bereits erhalten, und mit welchem Ergebnis?
- Arztbriefe von Fachärzt:innen und Entlassungsberichte aus Kliniken
- Befunde, etwa Bildgebung, Laborwerte oder neurologische Untersuchungen
- eine Liste aller aktuellen Medikamente mit Dosierung, auch frei verkäufliche
- frühere Medikamente, die abgesetzt wurden, mit dem Grund, etwa fehlende Wirkung oder Nebenwirkungen
- Berichte über nichtmedikamentöse Behandlungen wie Physiotherapie, Psychotherapie oder Reha
Arztbriefe gehören zur Behandlungsakte. Nach § 630f BGB müssen Praxen und Kliniken darin Anamnese, Diagnosen, Untersuchungen, Befunde, Therapien und deren Wirkungen dokumentieren. Die Akte muss in der Regel zehn Jahre nach Abschluss der Behandlung aufbewahrt werden. Auch ältere Unterlagen sind deshalb oft noch erhältlich. Nachträgliche Änderungen sind nur zulässig, wenn der ursprüngliche Inhalt und der Zeitpunkt der Änderung erkennbar bleiben, das gilt ausdrücklich auch für elektronische Akten. Die Kopie zeigt Ihnen also den dokumentierten Verlauf.
Ihr Recht auf Einsicht und Kopie
§ 630g BGB gibt Ihnen das Recht, auf Verlangen unverzüglich Einsicht in Ihre vollständige Behandlungsakte zu nehmen. Sie können Abschriften verlangen, auch in elektronischer Form. Die erste Abschrift muss die Praxis oder Klinik unentgeltlich zur Verfügung stellen.
Verweigern darf die Praxis die Einsicht nur, soweit erhebliche therapeutische Gründe oder erhebliche Rechte Dritter entgegenstehen. Eine Ablehnung muss sie begründen. Ihre datenschutzrechtlichen Auskunftsrechte bleiben daneben bestehen, wie Absatz 4 der Vorschrift klarstellt.
Am einfachsten ist eine kurze schriftliche Anfrage per E-Mail oder Brief. Nennen Sie Ihren Namen, Ihr Geburtsdatum, den Behandlungszeitraum und welche Unterlagen Sie brauchen, und berufen Sie sich auf § 630g BGB. Bitten Sie um eine elektronische Abschrift, etwa als PDF, wenn Sie die Unterlagen später an eine Telemedizin-Praxis weitergeben wollen. Das Gesetz verlangt, die Einsicht „unverzüglich“ zu gewähren, eine feste Frist in Tagen nennt es nicht.
Fordern Sie gezielt an. Für das Erstgespräch genügen meist die Arztbriefe und Befunde, die Diagnose und Vorbehandlungen belegen, eine komplette Akte über viele Jahre ist selten nötig. Ausdrücklich kostenlos ist nach § 630g BGB nur die erste Abschrift. Für weitere Kopien kann die Praxis eine Kostenerstattung verlangen, es sei denn, datenschutzrechtliche Auskunftsansprüche sind unentgeltlich zu erfüllen, wie Absatz 4 regelt.
Was die elektronische Patientenakte bringt
Seit Anfang 2025 haben die Krankenkassen allen gesetzlich Versicherten eine elektronische Patientenakte (ePA) angelegt, sofern sie nicht widersprochen haben. Nach Angaben des Bundesgesundheitsministeriums sind seit dem 1. Oktober 2025 alle Leistungserbringer verpflichtet, die ePA zu nutzen und mit den gesetzlich festgelegten Daten zu befüllen, darunter Befunde und Arztbriefe. Hinzu kommt eine digitale Medikationsliste, die mit dem E-Rezept verknüpft ist.
Sie können der ePA jederzeit widersprechen und einen Widerspruch auch wieder zurücknehmen. Ärztinnen und Ärzte müssen Sie darüber informieren, welche Daten sie einstellen, und Sie können der Übermittlung einzelner Daten widersprechen. Vor dem Speichern potenziell stigmatisierender Daten, ausdrücklich genannt werden etwa psychische Erkrankungen, gilt eine besondere Hinweispflicht. Für Kinder und Jugendliche entscheiden bis zum 15. Geburtstag die Sorgeberechtigten.
Um selbst in die ePA zu schauen, brauchen Sie die App Ihrer Krankenkasse. Prüfen Sie dort, welche Arztbriefe und Befunde tatsächlich hinterlegt sind. Was fehlt, fordern Sie als Kopie aus der Behandlungsakte an.
Was das für Ihr Erstgespräch bedeutet
Gute Unterlagen machen das Gespräch konkreter und ersparen Rückfragen. Ein konkreter Schritt: Schreiben Sie zwei bis drei Wochen vor dem Termin Ihre Hausarztpraxis und die wichtigsten Fachpraxen an und bitten Sie unter Hinweis auf § 630g BGB um eine Kopie der relevanten Arztbriefe und Befunde. Wie das Erstgespräch selbst abläuft, beschreibt der Ratgeber zum Cannabis-Erstrezept. Was bei Terminen per Video anders ist, erklärt der Lexikoneintrag Telemedizin.
Quellen
- Bundesministerium der Justiz / gesetze-im-internet.de: § 630g BGB – Einsichtnahme in die Behandlungsakte
- Bundesministerium der Justiz / gesetze-im-internet.de: § 630f BGB – Dokumentation der Behandlung
- Bundesministerium der Justiz / gesetze-im-internet.de: § 31 SGB V – Arznei- und Verbandmittel
- Bundesministerium für Gesundheit: Die elektronische Patientenakte (ePA) für alle
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