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Rückblick:

Dänemark: vom Pilotprogramm zur dauerhaften Cannabisordnung

Dänemark testete medizinisches Cannabis ab 2018 in einem Pilotprogramm und machte es zum 1. Januar 2026 dauerhaft. Wer verordnen darf und welche Regeln gelten.

Eingang des dänischen Parlaments Folketing im Schloss Christiansborg in Kopenhagen
Bild: Jebulon , CC0 via Wikimedia Commons; zugeschnitten und in WebP/AVIF konvertiert.

Dänemark hat sein Pilotprogramm für medizinisches Cannabis zum 1. Januar 2026 in eine dauerhafte Regelung überführt. Das Programm lief seit dem 1. Januar 2018 und erlaubt Ärzt:innen, Cannabisprodukte zu verordnen, die nicht wie gewöhnliche Arzneimittel zugelassen sind. Grundlage ist das Änderungsgesetz Nr. 439 vom 6. Mai 2025.

Stand: Oktober 2026. Zuständig ist die dänische Arzneimittelbehörde Lægemiddelstyrelsen; ihre ärztliche Leitlinie in der Fassung vom 14. August 2026 beschreibt die geltenden Regeln.

Wie das Pilotprogramm entstand

Das dänische Parlament beschloss Ende 2017 ein Gesetz über eine Versuchsordnung mit medizinischem Cannabis, verbunden mit Regeln für Anbau und Herstellung im Inland. Ziel war nach Darstellung der Behörde, Patient:innen einen legalen Weg zu eröffnen, eine Behandlung mit Cannabis zu erproben, wenn zugelassene Arzneimittel ihnen nicht geholfen haben.

Die Versuchsordnung war zunächst befristet. Mit dem Gesetz Nr. 439 von 2025 hat der Folketing sie entfristet. Die Bezeichnung als Versuch ist damit überholt; die Behörde spricht heute von der Ordnung für medizinisches Cannabis.

Wie ein Produkt in die Apotheke kommt

Das System unterscheidet zwei Stufen. Hersteller beantragen bei der Lægemiddelstyrelsen die Aufnahme eines sogenannten Cannabis-Zwischenprodukts in die Ordnung. Dafür müssen sie Unterlagen zu Anbau und Herstellung einreichen, einschließlich der Qualitätskontrolle.

Erst nach der Aufnahme dürfen Ärzt:innen das Produkt verordnen. Die Apotheke stellt daraus für die einzelne Patient:in ein Cannabis-Endprodukt her. Welche Produkte verfügbar sind, entscheiden die Hersteller durch ihre Anträge; das Angebot kann sich deshalb ändern.

Wer verordnen darf

Nach der Leitlinie von 2026 kann jede Ärzt:in medizinisches Cannabis verordnen, wenn es um Schmerzen geht. Für zwei Bereiche gibt die Behörde Fachrichtungen vor:

  • Bei Multipler Sklerose oder Rückenmarksverletzungen soll eine Neurolog:in verordnen.
  • Bei Übelkeit und Erbrechen durch Chemotherapie soll die Verordnung durch Hämatolog:innen, Onkolog:innen oder Ärzt:innen einer Palliativstation erfolgen.

Die Begründung muss immer in der Patientenakte stehen, einschließlich der bereits versuchten Standardbehandlung. Ein Rezept darf höchstens den Bedarf für einen Monat abdecken und wird elektronisch im gemeinsamen Medikationsplan ausgestellt.

Die Leitlinie legt auch fest, was auf dem Rezept stehen muss: Produktname, Stärke und Packungsgröße, Name, Adresse und Personennummer der Patient:in, Ausstellungsdatum, Angaben zur verordnenden Ärzt:in, die Indikation sowie die Anwendungsweise. Die Indikation soll aus den Vorschlägen des Verordnungssystems gewählt werden; Freitext ist nur vorgesehen, wenn kein passender Vorschlag existiert. Eine Verordnung „für die eigene Praxis“, also als Vorrat, ist nicht zulässig.

Erweiterte Aufklärungspflicht

Nach dem dänischen Gesundheitsgesetz darf keine Behandlung ohne informierte Einwilligung beginnen. Für medizinisches Cannabis verlangt die Leitlinie eine erweiterte Aufklärung, weil die klinische Evidenz zu Wirkung und Nebenwirkungen nicht vollständig geklärt ist. Ärzt:innen müssen darauf ausdrücklich hinweisen.

Zur Aufklärung gehört außerdem, dass Cannabiskonsum mit einem erhöhten Risiko für Psychosen, Depressionen, Suizid und Verkehrsunfälle in Verbindung gebracht wird. Ob das in gleichem Maß für medizinisches Cannabis gilt, ist nach Angaben der Behörde noch nicht bekannt. Hinzu kommen mögliche Einschränkungen von Konzentration und Gedächtnis sowie das Risiko einer Abhängigkeit bei langfristiger Anwendung durch Patient:innen mit chronischen Schmerzen. Anders als bei zugelassenen Arzneimitteln gibt es weder eine Fachinformation noch einen Beipackzettel. Die Einwilligung muss in der Patientenakte besonders sorgfältig dokumentiert werden.

Was die Apotheke prüft

Die Apotheke prüft zunächst, ob das Rezept gültig und elektronisch im gemeinsamen Medikationsplan ausgestellt ist. Danach stellt sie das Endprodukt fertig. Sie darf auf ein Rezept nur einmal und höchstens den Bedarf für einen Monat abgeben. Gibt es eine günstigere Version desselben Produkts in gleicher Menge und Stärke, muss die Apotheke darüber und über den Preisunterschied informieren; die Patient:in entscheidet dann selbst.

Die Produkte sind je nach Art für die Einnahme oder für die Inhalation mit einem Inhalationsgerät bestimmt. Vom Rauchen rät die Behörde wegen der Belastung von Lunge und Atemwegen ab.

Wo die Behörde die Grenzen zieht

Die Leitlinie stellt klar, dass medizinisches Cannabis nicht wie andere Arzneimittel zugelassen ist und das Wissen über Wirkung und Risiken deshalb begrenzter ist. Zugelassene Arzneimittel sollen vorher versucht worden sein. Als Anwendungsgebiete mit einer gewissen Datenlage nennt die Behörde Krebsschmerzen, zentrale Nervenschmerzen, schmerzhafte Spastik bei Multipler Sklerose, Schmerzen nach Rückenmarksverletzung sowie Übelkeit und Erbrechen nach Chemotherapie.

Für andere Anwendungen weist die Leitlinie auf eine sehr spärliche Evidenz hin. Bei Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren rät die Lægemiddelstyrelsen ausdrücklich von medizinischem Cannabis ab, weil Langzeitfolgen, etwa auf die geistige Entwicklung, nicht ausreichend bekannt sind.

Erfahrungen aus acht Jahren

Die Behörde hat Zahlen aus der Versuchsphase veröffentlicht. Rund 5.800 Personen haben mindestens ein Rezept eingelöst, etwa 2.400 von ihnen mindestens vier. Die meisten wurden wegen neuropathischer Schmerzen behandelt, ein Teil wegen Übelkeit und Erbrechen während einer Chemotherapie.

Zwischen dem 1. Januar 2018 und dem 31. Dezember 2024 gingen bei der Lægemiddelstyrelsen 132 Meldungen über vermutete Nebenwirkungen von Cannabis-Endprodukten ein. Solche Spontanmeldungen erfassen nur, was gemeldet wird, und erlauben keine Aussage über die tatsächliche Häufigkeit von Nebenwirkungen. Systematische Untersuchungen zu Art und Häufigkeit von Nebenwirkungen liegen laut Leitlinie nicht vor.

Nach Einschätzung der Behörde entsprechen die gemeldeten Verdachtsfälle den bekannten Nebenwirkungen zugelassener cannabinoidhaltiger Arzneimittel. Am häufigsten sind bei kürzerer Behandlung Müdigkeit und Schwindel, die von der Dosis abhängen. Weil Cannabis schläfrig und benommen machen kann, sollen Patient:innen nach der Leitlinie kein Fahrzeug führen und keine Maschinen bedienen; im Einzelfall beurteilt die Ärzt:in die Fahrtauglichkeit nach den dänischen Vorgaben zu gesundheitlichen Anforderungen an den Führerschein.

Unterschiede zu Deutschland

In Deutschland sind Cannabisblüten und Extrakte seit 2017 verschreibungsfähig, ohne dass eine Behörde einzelne Produkte in eine Liste aufnimmt; Apotheken verarbeiten sie als Rezeptur. Dänemark setzt stärker auf eine behördliche Vorauswahl und auf Fachrichtungsvorgaben bei bestimmten Indikationen.

Beide Systeme folgen den Vorgaben des Einheitsabkommens von 1961, das medizinisches Cannabis an ärztliche Verordnung, Apotheke und staatliche Kontrolle bindet.

Was das für Patient:innen bedeutet

Wer in Dänemark lebt und eine Behandlung erwägt, sollte die behandelnde Ärzt:in nach den bisherigen Therapieversuchen und den in der Ordnung aufgeführten Produkten fragen. Die aktuelle Produktliste und die Leitlinie veröffentlicht die Lægemiddelstyrelsen auf ihrer Website.

Quellen

  1. Retsinformation, Indenrigs- og Sundhedsministeriet: Lov nr. 439 af 06/05/2025 om ændring af lov om forsøgsordning med medicinsk cannabis (Permanent ordning med medicinsk cannabis) ·
  2. Lægemiddelstyrelsen / Retsinformation: Vejledning nr. 9750 af 14/08/2026 om lægers behandling af patienter med medicinsk cannabis ·
  3. Lægemiddelstyrelsen: Ordningen med medicinsk cannabis ·