Österreich: Warum Cannabisblüten nicht verschrieben werden dürfen
In Österreich sind Cannabisblüten auf Rezept verboten, Dronabinol und zugelassene Fertigarzneimittel aber erlaubt. Was die Suchtgiftverordnung regelt.
In Österreich dürfen Ärzt:innen keine Cannabisblüten verschreiben. Erlaubt sind nur zugelassene Fertigarzneimittel mit Cannabinoiden und der Wirkstoff Dronabinol, den Apotheken als Kapseln oder Tropfen zubereiten. Grundlage ist § 14 der Suchtgiftverordnung, dessen Fassung von 2015 weiterhin gilt.
Stand: Oktober 2026. Zuständig ist das Bundesministerium für Gesundheit; den geltenden Wortlaut der Verordnung veröffentlicht das Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS).
Was § 14 der Suchtgiftverordnung regelt
Die Suchtgiftverordnung listet in § 14 auf, was nicht verschrieben werden darf. Dazu gehören Zubereitungen aus Cannabis. Zwei Ausnahmen sind ausdrücklich genannt: Zubereitungen aus Cannabisextrakten, die als Arzneispezialitäten zugelassen sind, und der aus Cannabisextrakten gewonnene Wirkstoff Delta-9-Tetrahydrocannabinol mit einem Reinheitsgrad von mehr als 95 Prozent für magistrale Zubereitungen.
Getrocknete Blüten fallen unter keine der beiden Ausnahmen. Das Gesundheitsministerium hat das in einer Stellungnahme an das Parlament vom 28. Dezember 2023 bestätigt: Die Verschreibung der getrockneten Blüten- und Fruchtstände ist in Österreich nicht erlaubt. Die Fassung des § 14 gilt seit dem 15. September 2015.
Welche Cannabinoid-Arzneimittel verfügbar sind
Laut der Stellungnahme des Ministeriums sind in Österreich drei Fertigarzneimittel mit Cannabinoiden zugelassen:
- Sativex, ein Mundspray mit THC und CBD, zur Behandlung einer mittelschweren bis schweren Spastik bei Multipler Sklerose, wenn andere Mittel nicht ausreichen.
- Canemes mit dem teilsynthetischen THC-Abkömmling Nabilon, bei Übelkeit und Erbrechen infolge einer Chemotherapie bei Erwachsenen, wenn andere Therapien nicht ausreichend wirken.
- Epidyolex mit Cannabidiol, als Zusatztherapie beim Dravet- und beim Lennox-Gastaut-Syndrom, zwei seltenen Epilepsieformen im Kindesalter.
Außerhalb dieser Zulassungen bleibt Dronabinol. Apotheken stellen es als Rezeptur her, also als individuell angefertigtes Arzneimittel auf ärztliche Verordnung. Das Ministerium begründet den Weg über Reinsubstanzen damit, dass pharmazeutische Qualität und Genauigkeit der Dosierung so am besten gewährleistet seien.
Wer die Kosten übernimmt
Wie die Erstattung geregelt ist, beschreibt ein Bericht des Gesundheitsministeriums an den Nationalrat aus der vorigen Gesetzgebungsperiode (III-233 der Beilagen). Danach ist Dronabinol ein Suchtgift im Sinne des Suchtmittelgesetzes und rezept- sowie bewilligungspflichtig; es ist dem Gelben Bereich des Erstattungskodex zugeordnet. Die gesetzliche Krankenversicherung übernimmt die Kosten, wenn eine nachvollziehbare medizinische Begründung vorliegt und günstigere Arzneimittel aus dem Grünen oder Gelben Bereich nicht ausreichen. Im Einzelfall muss die Kontrollärzt:in der Krankenkasse zustimmen.
Für magistrale Zubereitungen mit CBD sah der Bericht keine Kostenerstattung vor, weil CBD nicht in die Arzneitaxe aufgenommen war; CBD ist in Österreich kein Suchtgift und nicht rezeptpflichtig. Sativex ist nach dem Bericht seit 2011 in Österreich zugelassen. Der Oberste Sanitätsrat wies in diesem Zusammenhang auf das Abhängigkeitspotenzial von THC hin: Bei Patient:innen mit Abhängigkeitserkrankungen sei bei der Verordnung von Dronabinol besondere Vorsicht geboten, und eine gleichzeitige Substitutionstherapie mit Opioiden solle vermieden werden.
Wie das Ministerium die Beschränkung begründet
Die Stellungnahme von 2023 stützt sich auf eine Einschätzung des Obersten Sanitätsrats. Danach lassen sich die evidenzbasierten Anwendungsgebiete des Wirkstoffs THC auf drei Bereiche zusammenfassen: Appetitsteigerung und Unterdrückung von Übelkeit bei schweren auszehrenden Erkrankungen, ausgeprägte Spastik sowie Schmerztherapie, etwa in der Palliativmedizin. Für alle drei Bereiche hält das Ministerium die verfügbaren Präparate für ausreichend.
Zu Cannabidiol schreibt das Ministerium, die Datenlage zu Wirksamkeit und Sicherheit sei abseits der genannten Epilepsieformen sehr mangelhaft. CBD in Lebensmitteln stuft Österreich als neuartiges Lebensmittel ein. CBD-Öle als Nahrungsergänzungsmittel sind deshalb ohne Novel-Food-Zulassung nach EU-Recht nicht verkehrsfähig.
Anbau nur für die Arzneimittelherstellung
Das österreichische Suchtmittelgesetz verbietet den Anbau von Pflanzen zur Gewinnung von Suchtgift grundsätzlich. Ausnahmen gelten nach § 6 für wissenschaftliche Einrichtungen und für die in § 6a genannten Gesellschaften, die Cannabis für die Herstellung von Arzneimitteln anbauen. Diese Konstruktion dient der Gewinnung von Wirkstoffen, nicht der Versorgung von Patient:innen mit Blüten.
Nutzhanf ist davon zu trennen. Die Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit (AGES) weist darauf hin, dass Hanfsorten mit höchstens 0,3 Prozent THC für Lebensmittel und Fasern genutzt werden dürfen und nicht unter das Suchtmittelgesetz fallen.
Politische Debatte
Die Rechtslage ist umstritten. Eine Petition mit dem Titel „Medizinisches Cannabis in Österreich erlauben“ führte 2023 zur Stellungnahme des Ministeriums. Im April 2025 brachten die Grünen im Nationalrat einen Entschließungsantrag ein, der eine neue Suchtgiftverordnung fordert. Apotheken sollen danach Arzneimittel aus Cannabisblüten magistral zubereiten dürfen, wie es in anderen Staaten möglich ist.
Begründet wird der Antrag unter anderem mit den Kosten: Fertigarzneimittel seien meist teurer, was entweder die Patient:innen oder die Krankenkassen belaste. Im konsolidierten Rechtsbestand des RIS gilt § 14 auch 2026 in der Fassung von 2015.
Unterschied zu Deutschland
In Deutschland dürfen Ärzt:innen seit März 2017 Cannabisblüten und Extrakte verordnen; seit April 2024 regelt das Medizinal-Cannabisgesetz diesen Bereich. Österreich hat den umgekehrten Weg gewählt und lässt nur standardisierte Einzelwirkstoffe und zugelassene Präparate zu.
Für Patient:innen aus Deutschland heißt das: Eine Versorgung mit Cannabisblüten über eine österreichische Apotheke sieht das österreichische Recht nicht vor.
Was das für Patient:innen bedeutet
Wer in Österreich lebt und eine Behandlung mit Cannabinoiden erwägt, sollte mit der behandelnden Ärzt:in klären, ob eines der zugelassenen Präparate oder eine Dronabinol-Rezeptur in Frage kommt. Ob die Krankenkasse die Kosten übernimmt, sollte vor Therapiebeginn mit der Kasse geklärt werden.
Quellen
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS): Suchtgiftverordnung § 14, Bundesrecht konsolidiert
- Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz: Stellungnahme des BMSGPK zur Petition 127/PET „Medizinisches Cannabis in Österreich erlauben“ ·
- Parlament Österreich: Magistrale Zubereitung von Cannabis soll auch in Österreich erlaubt werden (Parlamentskorrespondenz Nr. 336) ·
- Parlament Österreich / Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz: Bericht zum Einsatz von Cannabinoiden in der Medizin (III-233 der Beilagen, XXVI. GP)
- Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit (AGES): Information on hemp
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