Schweiz: Medizinalcannabis seit 2022 ohne BAG-Bewilligung
Seit dem 1. August 2022 verschreiben Ärzt:innen in der Schweiz Cannabisarzneimittel ohne Ausnahmebewilligung. Was sich änderte und was MeCanna zeigt.
Seit dem 1. August 2022 dürfen Ärzt:innen in der Schweiz Cannabisarzneimittel einschließlich Blüten ohne Ausnahmebewilligung des Bundesamts für Gesundheit (BAG) verschreiben. Das Parlament hatte dafür das Verbot von Cannabis zu medizinischen Zwecken im Betäubungsmittelgesetz aufgehoben. Im Gegenzug müssen die verschreibenden Ärzt:innen Behandlungsdaten an das Meldesystem MeCanna übermitteln.
Stand: Oktober 2026. Zuständig sind das BAG für Verschreibung und Datenerhebung sowie Swissmedic für Anbau, Herstellung und Handel.
Was sich mit der Gesetzesänderung geändert hat
Das Parlament verabschiedete die Änderung des Betäubungsmittelgesetzes am 19. März 2021. Bis dahin brauchte jede Behandlung mit Cannabisarzneimitteln, die nicht zugelassen waren, eine Ausnahmebewilligung des BAG. Diese Hürde entfiel mit dem Inkrafttreten. Die Verantwortung für die Behandlung liegt seither ausschließlich bei den Ärzt:innen.
Anbau, Verarbeitung, Herstellung und Handel von medizinischem Cannabis unterstehen nun dem Bewilligungs- und Kontrollsystem von Swissmedic, wie bei anderen medizinisch genutzten Betäubungsmitteln, etwa Morphin oder Methadon. Neu erlaubt ist auch der kommerzielle Export; er braucht eine Bewilligung von Swissmedic. Das BAG sieht darin wirtschaftliche Perspektiven für inländische Anbaubetriebe und spezialisierte Hersteller pflanzlicher Arzneimittel. Für Cannabis zu nicht-medizinischen Zwecken hat sich nichts geändert: Außerhalb wissenschaftlicher Pilotversuche bleibt er verboten.
Was unter Cannabisarzneimitteln verstanden wird
Das BAG fasst unter dem Begriff alle verwendeten Cannabisprodukte zusammen, einschließlich Blüten und unabhängig von ihrer rechtlichen Einstufung. In der Praxis verschreiben Ärzt:innen häufig Magistralrezepturen, die eine Apotheke auf Rezept herstellt.
Als typische Einsatzgebiete nennt das BAG chronische Schmerzen, Spastik bei Multipler Sklerose oder anderen neurologischen Erkrankungen sowie Übelkeit und Appetitverlust während einer Chemotherapie.
Die Meldepflicht über MeCanna
Wer Cannabisarzneimittel verschreibt, muss die Behandlung im Online-System MeCanna erfassen, bei einer Neuverschreibung ebenso wie bei der Fortführung einer laufenden Therapie. Folgemeldungen sind nach einem und nach zwei Jahren fällig sowie bei einem Therapieabbruch. Erhoben werden unter anderem Indikation, Darreichungsform, Dosierung, Wirkungen und Nebenwirkungen; die Daten werden pseudonymisiert gespeichert.
Das BAG nennt vier Zwecke der Datenerhebung: Sie soll die Gesetzesänderung evaluieren, einen Überblick über die Verschreibungspraxis geben, die behandelnden Ärzt:innen über die medizinische Anwendung informieren und weitere Forschung ermöglichen. Den kantonalen Vollzugsbehörden soll sie zudem als Orientierungshilfe dienen.
Eine Ausnahme vom Grundsatz der freien Verschreibung bleibt bestehen: Wer Menschen mit einer Betäubungsmittelabhängigkeit behandelt, braucht nach Artikel 3e des Betäubungsmittelgesetzes weiterhin eine Bewilligung des Kantons.
Was die ersten Daten zeigen
Das BAG hat einen ersten Auswertungsbericht veröffentlicht. Er umfasst das erste Jahr vom 1. August 2022 bis zum 31. Juli 2023 und enthält nur Erstmeldungen. Aussagen zum Behandlungsverlauf sind damit noch nicht möglich.
- In diesem Zeitraum registrierten sich 924 Ärzt:innen im System; 384 von ihnen reichten insgesamt 724 Meldungen ein.
- Im Durchschnitt meldete jede Ärzt:in 1,9 Behandlungen, in rund 70 Prozent der Fälle nur eine einzige.
- Von 616 Meldungen mit Angaben zum Symptom betrafen 77 Prozent Schmerzen. Mit Abstand folgten Spastik mit 19 Prozent und Schlafstörungen mit 16 Prozent; Mehrfachnennungen waren möglich.
- Krebs war mit 12,1 Prozent die häufigste genannte Diagnose, gefolgt von Multipler Sklerose sowie Migräne und Kopfschmerzen mit je 7,2 Prozent.
Die meisten Meldungen betrafen Patient:innen aus den Kantonen Bern, Zürich, Aargau und Luzern. Verschrieben wurden überwiegend Magistralrezepturen, vor allem Cannabisöle und -tinkturen; Fertigpräparate machten 19 Prozent der Behandlungen aus. Der THC- und CBD-Gehalt der Produkte war je nach Präparat sehr unterschiedlich.
Auffällig ist ein Vergleich mit der Zeit vor der Reform: Im ersten Jahr gingen weniger Meldungen ein, als das BAG zuvor jährlich Ausnahmebewilligungen erteilt hatte. Der Bericht selbst weist darauf hin, dass ein Teil der Meldungen unvollständig war; nur 616 der 724 Meldungen enthielten detaillierte Angaben zu Symptomen und Verschreibungen. Vor der Gesetzesänderung hatte das BAG im Durchschnitt rund 3.000 Ausnahmebewilligungen pro Jahr erteilt. Das Amt geht deshalb davon aus, dass der Meldepflicht nicht vollumfänglich nachgekommen wird. Knapp ein Drittel der meldenden Ärzt:innen behandelte mehr als eine Patient:in, nur 2 Prozent meldeten zwischen 11 und 26 Behandlungen.
Weil pro Meldung mehrere Symptome und Diagnosen angegeben werden konnten, ergeben die Prozentwerte zusammen mehr als 100. Die Zahlen beschreiben Verschreibungen, nicht deren Erfolg. Weil nicht alle Meldungen vollständig ausgefüllt wurden und Folgemeldungen fehlen, eignen sie sich nicht als Wirksamkeitsnachweis.
Kostenübernahme bleibt die Ausnahme
Die Verschreibung ist erleichtert, die Finanzierung nicht. Die obligatorische Krankenpflegeversicherung vergütet Cannabisarzneimittel nach Angaben des BAG nur in Ausnahmefällen. Der Bundesrat hat prüfen lassen, ob Handlungsbedarf besteht. Ergebnis: Die vorliegende Evidenz zu Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit reiche für eine generelle Vergütung nicht aus, es brauche weitere und bessere Studien. An den Voraussetzungen für die Kostenübernahme hat die Gesetzesänderung nichts geändert.
Für viele Patient:innen in der Schweiz müssen die Kosten deshalb in der Regel selbst getragen werden, sofern die Versicherung nicht im Einzelfall zustimmt. Hier liegt ein wesentlicher Unterschied zu Deutschland, wo die gesetzliche Krankenversicherung unter bestimmten Voraussetzungen nach § 31 Abs. 6 SGB V zahlt.
Was das für Patient:innen bedeutet
Wer in der Schweiz eine Behandlung erwägt, kann sie direkt mit der behandelnden Ärzt:in besprechen; ein Gesuch beim BAG ist nicht mehr nötig. Vor Therapiebeginn sollte geklärt werden, ob die Krankenversicherung im Einzelfall Kosten übernimmt, und das Ergebnis schriftlich festgehalten werden.
Quellen
- Bundesamt für Gesundheit (BAG): Gesetzesänderung Cannabisarzneimittel
- Bundesamt für Gesundheit (BAG): Bericht MeCanna: Auswertung der Daten 2022–2023
- Bundesamt für Gesundheit (BAG): Medizinische Anwendung von Cannabis
- Bundesamt für Gesundheit (BAG): Meldesystem Cannabisarzneimittel – MeCanna
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