Luxemburg: Cannabis-Programm ohne THC-reiche Blüten seit 2025
Luxemburg erlaubt medizinisches Cannabis seit 2019 nur für drei Indikationen und über Krankenhausapotheken. Seit 2025 gibt es keine THC-reichen Blüten mehr.
Luxemburg erlaubt medizinisches Cannabis seit 2018 per Gesetz, das staatliche Abgabeprogramm läuft seit Februar 2019. Verordnen dürfen nur eigens geschulte Ärzt:innen, und das nur bei drei gesetzlich festgelegten Indikationen; abgegeben wird ausschließlich über Krankenhausapotheken. Seit dem 1. Januar 2025 gehören THC-reiche Blüten nicht mehr zum Angebot.
Stand: Oktober 2026. Zuständig ist das Ministère de la Santé et de la Sécurité sociale; das Programm betreut die Division de la pharmacie et des médicaments (DPM) der Direction de la santé.
Die rechtliche Grundlage
Cannabis und THC sind in Luxemburg nach dem Betäubungsmittelgesetz vom 19. Februar 1973 als Suchtstoffe eingestuft. Das Gesetz vom 20. Juli 2018 hat dieses Gesetz geändert und eröffnet seither einen legalen Zugang zu Cannabis für medizinische Zwecke. Die Einzelheiten zu Verordnung und Zugang regelt die großherzogliche Verordnung vom 21. August 2018, die am 10. Oktober 2018 noch einmal angepasst wurde.
Wichtig ist die Abgrenzung zum Freizeitkonsum. Das Gesundheitsministerium betont, dass medizinisches Cannabis von Cannabis zu Genusszwecken klar zu unterscheiden sei; für Letzteres gelten eigene Vorschriften. Dieser Artikel behandelt nur das medizinische Programm.
Drei Indikationen, keine Generalklausel
Anders als in Deutschland, wo das Gesetz keine Liste von Erkrankungen vorgibt, nennt das luxemburgische Recht drei Anwendungsfelder:
- schwere Erkrankungen im fortgeschrittenen oder terminalen Stadium mit chronischen Schmerzen,
- Krebserkrankungen, bei denen eine Chemotherapie Übelkeit oder Erbrechen auslöst,
- Multiple Sklerose mit symptomatischer Spastik.
In der Praxis dominiert die erste Gruppe deutlich. Schon die Evaluation der Pilotphase zeigte chronische Schmerzen als häufigste Indikation über alle Fachrichtungen hinweg. Für das Jahr 2024 gibt das Ministerium an, dass 99 Prozent der Verordnungen auf die Schmerzbehandlung entfielen.
Wer verordnen darf
Ärzt:innen müssen vor der ersten Verordnung eine Fortbildung absolvieren, deren Inhalte die Verordnung von 2018 festlegt. Die DPM bot sie zum Programmstart im Januar und Februar 2019 an. Behandelt wurden unter anderem die Botanik der Pflanze, das Endocannabinoid-System, Pharmakologie, der Stand der Forschung und das nationale Recht.
Verordnet wird auf einem besonderen Rezeptblock mit Durchschlag (carnet à souche). Die DPM gibt diese Blöcke namentlich an geschulte Ärzt:innen aus und behält so den Überblick, wer welche Rezepte nutzt. Nach dem Evaluationsbericht waren 262 Ärzt:innen zur Verordnung berechtigt; 98 von ihnen haben in den zwei Jahren der Pilotphase mindestens einmal Cannabis verordnet. Die meisten Patient:innen wurden von Allgemeinmediziner:innen betreut.
Höchstmengen und Abgabe
Die Verordnung von 2018 begrenzte die Menge auf 100 Gramm Blüten oder ein Gramm THC in Form eines Extrakts pro Behandlungszeitraum. Im November 2024 kündigte das Ministerium an, die Höchstmenge an Blüten für 28 Tage von 100 auf 60 Gramm zu senken.
Abgegeben wird nur in Krankenhausapotheken. Patient:innen müssen mindestens alle 28 Tage in der Arztpraxis oder Apotheke vorstellig werden. Jede Abgabe wird in der staatlichen Plattform MSCAN erfasst, die das staatliche IT-Zentrum CTIE für das Programm entwickelt hat.
Was die Evaluation der Pilotphase zeigt
Die DPM hat die ersten beiden Programmjahre gemeinsam mit dem Luxembourg Institute of Health (LIH) ausgewertet; das LIH erhielt die Patientendaten pseudonymisiert. Zwischen Februar 2019 und März 2021 wurden 4.770 Abgaben an 783 Patient:innen registriert, verordnet von 98 Ärzt:innen. Die monatlich abgegebene Blütenmenge stieg von 2.160 Gramm im März 2019 auf 16.820 Gramm im Februar 2021.
Die Auswertung hat eine deutliche Schwäche, die der Bericht selbst benennt: Wegen Fehlern in den MSCAN-Daten waren nur 56 Prozent der Einträge auswertbar, also 2.668 Abgaben an 482 Patient:innen durch 84 Ärzt:innen. Alle Aussagen, die einzelne Patient:innen betreffen, beruhen nur auf diesem Teil. Zur Wirksamkeit sagt eine solche Auswertung von Abgabedaten nichts; sie beschreibt, wer was verordnet bekam.
Ein Befund betrifft die Produktwahl: Allgemeinmediziner:innen, Internist:innen und Neurolog:innen verordneten häufiger als andere Fachrichtungen und bevorzugten dabei THC-dominante Sorten.
Warum THC-reiche Blüten 2025 wegfielen
Ende November 2024 kündigte das Ministerium den Ausstieg aus THC-reichen Blüten an. Es begründete den Schritt mit Schwierigkeiten bei Dosierung und Anwendung, die zu Nebenwirkungen und gesundheitlichen Risiken führen könnten. Die Bioverfügbarkeit von THC sei beim Verdampfen und Inhalieren von Blüten deutlich variabler. Auch das Potenzial für Missbrauch und Fehlgebrauch, weil Blüten geraucht werden können, sei berücksichtigt worden. Chronische Schmerzen ließen sich nach Einschätzung des Ministeriums mit lang wirkenden Ölextrakten besser behandeln als mit Blüten, deren Wirkung nur kurz anhält.
Die Ölextrakte waren zu diesem Zeitpunkt bereits auf dem Vormarsch: 2022 wurden 18 Fläschchen verordnet, 2023 waren es 2.043, und von Januar bis November 2024 bereits 2.850.
Seit dem 1. Januar 2025 stehen noch zur Verfügung:
- CBD-reiche Blüten,
- Blüten mit ausgeglichenem THC- und CBD-Gehalt,
- Ölextrakte in drei Profilen: THC-dominant, CBD-dominant und ausgeglichen.
Der Übergang war knapp bemessen. Die zugelassenen Ärzt:innen und die Krankenhausapotheken erhielten am 16. Oktober 2024 ein Schreiben der Direction de la santé mit Leitlinien für die Weiterbehandlung. Patient:innen hatten bis Ende Januar 2025 Zeit, ihre Therapie umzustellen; eine letzte Lieferung THC-reicher Blüten war für Dezember 2024 vorgesehen. Eine erste Evaluation des Programms erfolgte 2022, eine weitere hat das Ministerium für 2025 angekündigt.
Warnhinweise im Leitfaden
Der praktische Leitfaden des Ministeriums für Fachkreise nennt Situationen, in denen medizinisches Cannabis nicht verordnet werden soll, darunter eine Schwangerschaft oder ein Kinderwunsch sowie frühere Psychosen oder Schizophrenie. Er weist auf Einschränkungen beim Autofahren und beim Bedienen von Maschinen hin. Für Reisen in andere Schengen-Staaten verweist er auf die Bescheinigung nach dem Schengener Abkommen, die Patient:innen für die Mitnahme ihrer Medikation brauchen.
Was Luxemburg von Deutschland unterscheidet
Luxemburg hat sich für ein eng geführtes Modell entschieden: eine geschlossene Indikationsliste, Pflichtschulung, nummerierte Rezeptblöcke, Abgabe nur im Krankenhaus und eine zentrale Datenbank für jede Abgabe. Der Staat steuert zudem das Produktangebot direkt, wie der Wegfall THC-reicher Blüten zeigt. In Deutschland können Ärzt:innen dagegen ohne eigene Schulung und ohne feste Indikationsliste verordnen, und Blüten mit hohem THC-Gehalt sind weiterhin verfügbar.
Für Patient:innen aus Deutschland, die in Luxemburg leben oder arbeiten, heißt das: Ein deutsches Rezept öffnet keinen Zugang zum luxemburgischen Programm. Wer dort behandelt werden möchte, braucht eine zur Verordnung berechtigte Ärzt:in vor Ort und eine der drei anerkannten Indikationen.
Quellen
- Legilux, Journal officiel du Grand-Duché de Luxembourg: Règlement grand-ducal du 21 août 2018 déterminant les modalités de prescription et d’accès à l’usage de cannabis à des fins médicales ·
- Ministère de la Santé et de la Sécurité sociale: Modifications du programme d'accès au cannabis médicinal ·
- Direction de la santé, Division de la pharmacie et des médicaments: Évaluation du programme d’accès au cannabis médicinal au Luxembourg
- Ministère de la Santé et de la Sécurité sociale: Guide pratique de prescription du cannabis médicinal pour les professionnels de santé
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