Zum Inhalt springen
CannArzt.com
International Aktualisiert am CannArzt-Redaktion

Mit Medizinalcannabis ins Ausland: Regeln in 9 Ländern

Einfuhrgrenzen, Nachweise und Versorgung vor Ort: Was für Reisen mit Medizinalcannabis in neun Länder gilt, von den Niederlanden bis Singapur.

Abflughalle 3 des Flughafens Amsterdam Schiphol
Bild: Bramkicken , CC BY-SA 3.0 via Wikimedia Commons; zugeschnitten und in WebP/AVIF konvertiert.

Ob Sie Medizinalcannabis mit ins Ausland nehmen dürfen, entscheidet allein das Recht des Ziellandes, und die Unterschiede sind groß. In den Schengen-Staaten dieses Vergleichs ist die Mitnahme mit Nachweis möglich, allerdings mit Grenzen von fünf bis 30 Tagen. Die USA, die Türkei, Japan und Singapur verbieten die Einfuhr, in Großbritannien hängt sie von der rechtlichen Einstufung Ihres Präparats ab.

Für Reisen innerhalb des Schengen-Raums ist die Bescheinigung nach Artikel 75 des Schengener Durchführungsübereinkommens der Nachweis aus Deutschland. Wie Sie sie bekommen, steht im Ratgeber zum Schengen-Formular. Das BfArM weist darauf hin, dass Medizinalcannabis in den meisten Schengen-Staaten weiterhin als Betäubungsmittel gilt, obwohl es in Deutschland seit dem 1. April 2024 unter das Medizinal-Cannabisgesetz fällt.

Die Länder im Überblick

Land Mitnahme Höchstmenge Nachweis Nachschub vor Ort
Niederlande erlaubt 30 Tage Schengen-Bescheinigung nur mit niederländischer Verschreibung
Österreich erlaubt 30 Tage ab 5 Tagen Verschreibung, Formular empfohlen Blüten nicht verschreibungsfähig
Schweiz erlaubt 30 Tage, ohne Ausnahme Schengen-Bescheinigung empfohlen über Schweizer Ärzt:innen
Kroatien erlaubt 5 Tage (laut Behörden) ärztliche Unterlagen keine Angaben für Besucher:innen
Großbritannien unklar 3 Monate, falls Schedule 2–4 ärztliches Schreiben, sonst Lizenz NHS-Verordnung selten
USA verboten – – –
Türkei verboten – – nur mit türkischem „roten Rezept“
Japan verboten – – –
Singapur verboten – – –

Niederlande

Rechtsgrundlage: Die niederländische Regierung ordnet medizinisches Cannabis dem Opiumgesetz (Opiumwet) zu. Welche Erklärung Reisende brauchen, richtet sich nach dem Abreiseland; aus Deutschland ist es die Schengen-Bescheinigung.

Einfuhr: Erlaubt ist der Bedarf für höchstens 30 Tage. Die Behörden empfehlen Originalverpackung und Handgepäck. Der Zoll kann auch Reisende kontrollieren, die in Schiphol nur umsteigen.

Versorgung vor Ort: Das staatliche Bureau voor Medicinale Cannabis (BMC) beliefert die Apotheken mit fünf Sorten, von Bedrolite (unter 1 Prozent THC, etwa 7,5 Prozent CBD) bis Bedrocan (rund 22 Prozent THC). Abgegeben wird nur auf ärztliche Verschreibung.

Österreich

Rechtsgrundlage: Nach § 14 der Suchtgiftverordnung dürfen Zubereitungen aus Cannabis grundsätzlich nicht verschrieben werden. Das Gesundheitsministerium hat 2023 gegenüber dem Parlament klargestellt, dass das auch für getrocknete Blüten gilt. Ausgenommen sind zugelassene Fertigarzneimittel wie Sativex und isoliertes THC (Dronabinol) mit über 95 Prozent Reinheit für Rezepturen.

Einfuhr: Das Ministerium staffelt nach Reisedauer. Bis fünf Tage ist keine zusätzliche Bestätigung nötig, der persönliche Bedarf sollte aber belegbar sein. Von fünf bis 30 Tagen braucht es eine ärztliche Verschreibung; Schengen-Reisenden empfiehlt das Ministerium das Formular nach Anhang IX der Suchtgiftverordnung. Mehr als der Bedarf für 30 Tage ist nicht erlaubt. Unerlaubter Besitz von Suchtmitteln ist in Österreich gerichtlich strafbar.

Versorgung vor Ort: Für längere Aufenthalte verweist das Ministerium auf österreichische Ärzt:innen. Wer Blüten oder ein Vollextrakt nutzt, kann dort nur auf ein in Österreich verschreibungsfähiges Präparat umgestellt werden.

Schweiz

Rechtsgrundlage: Cannabis ist in der Schweiz ein verbotenes Betäubungsmittel. Seit dem 1. August 2022 dürfen Ärzt:innen Cannabisarzneimittel ohne Ausnahmebewilligung des Bundesamts für Gesundheit (BAG) verschreiben.

Einfuhr: Swissmedic erlaubt höchstens den Bedarf für 30 Tage, bemessen nach der Verschreibung. Ausnahmen oder Sonderbewilligungen gibt es nicht, auch nicht bei längeren Aufenthalten. Die Mitnahme für andere Personen ist verboten. Empfohlen sind die Bescheinigung des Heimatlandes und die Originalverpackung im Handgepäck. Anmelden müssen Sie den persönlichen Bedarf nicht.

Versorgung vor Ort: Ein Rezept stellen Ärzt:innen in der Schweiz aus. Laut BAG werden Cannabisarzneimittel überwiegend als Magistralrezepturen in Apotheken hergestellt; die obligatorische Krankenversicherung zahlt nur in Ausnahmefällen.

Kroatien

Rechtsgrundlage: Regierung und Zollverwaltung unterscheiden zwischen gewöhnlichen Arzneimitteln und solchen, die eine Droge enthalten.

Einfuhr: Gewöhnliche Fertigarzneimittel dürfen für einen Monat eingeführt werden, drogenhaltige nur für fünf Tage, mit Nachweisen wie Rezeptkopie, Krankengeschichte oder beglaubigtem Attest. 15 Tage gelten bei Substitutionsbehandlung und bei Symptombehandlung im Endstadium einer Krebserkrankung. Die 30-Tage-Regel nennen die kroatischen Seiten nur für Menschen mit Wohnsitz in Kroatien, die in andere Schengen-Staaten reisen. Wie die Grenzkontrolle eine deutsche Schengen-Bescheinigung bei längeren Aufenthalten bewertet, ist nicht veröffentlicht. Klären Sie das vorab schriftlich bei der Botschaft oder dem Gesundheitsministerium in Zagreb.

Versorgung vor Ort: Zu Besucher:innen machen die Behördenseiten keine Angaben.

Großbritannien

Rechtsgrundlage: Seit dem 1. November 2018 stehen „cannabis-based products for medicinal use in humans“ in Schedule 2. Gemeint sind Produkte, die Cannabis oder bestimmte Cannabinoide enthalten, für die medizinische Anwendung am Menschen hergestellt wurden und Arzneimittel oder deren Ausgangsstoff sind. Alle anderen Cannabisprodukte bleiben in Schedule 1.

Einfuhr: Mittel aus Schedule 2 bis 4 dürfen Reisende für bis zu drei Monate ohne Lizenz mitbringen, wenn sie im Wohnsitzland rechtmäßig verschrieben wurden; das Home Office empfiehlt ein Arztschreiben mit Name, Präparat, Dosis, Stärke, Häufigkeit und Registrierung der verschreibenden Person. Für Schedule 1 ist eine Lizenz nötig, die das Home Office nur für Forschung und besondere Zwecke erteilt. Eine Schengen-Bescheinigung ersetzt sie ausdrücklich nicht. Ob ein deutsches Präparat unter die Schedule-2-Definition fällt, beantworten die Behörden nicht pauschal; Anfragen nimmt die Drugs and Firearms Licensing Unit unter dflu.ie@homeoffice.gov.uk entgegen.

Versorgung vor Ort: Wer länger als drei Monate bleibt, soll sich an britische Ärzt:innen wenden. Laut NHS erhalten in England nur sehr wenige Menschen ein NHS-Rezept, und nur über Fachärzt:innen, wenn andere Behandlungen nicht geeignet waren oder nicht geholfen haben. Der Versand kontrollierter Arzneimittel aus dem Ausland an eine britische Adresse ist nicht erlaubt.

USA

Rechtsgrundlage: Nach Bundesrecht ist die Ein- und Ausfuhr von Marihuana verboten, auch wenn ein Bundesstaat medizinisches Cannabis erlaubt. Eine Regel vom 28. April 2026 stuft nur von der FDA zugelassene Arzneimittel mit Marihuana in Schedule III ein; ihre Ein- und Ausfuhr ist nach derselben Regel nur mit Genehmigung zulässig.

Einfuhr: Die Grenzbehörde CBP nennt als Folgen Beschlagnahme, Geldbußen und Festnahme. Für Menschen ohne US-Staatsbürgerschaft kann ein Verstoß die Einreiseberechtigung beeinträchtigen. Ein deutsches Rezept ist keine Einfuhrgenehmigung.

Versorgung vor Ort: Für Besucher:innen gibt es keinen bundesrechtlich gedeckten Weg.

Türkei

Rechtsgrundlage: Laut Auswärtigem Amt sind Ein- und Ausfuhr sowie Gebrauch von medizinischem Cannabis und CBD-Produkten verboten. Verordnen dürfen nur in der Türkei registrierte Ärzt:innen auf einem „roten Rezept“.

Einfuhr: Verboten. Das Auswärtige Amt nennt für die Einfuhr von Drogen 10 bis 20 Jahre Haft, für die Ausfuhr 6 bis 12 Jahre, und warnt ausdrücklich auch vor dem Transit.

Japan

Rechtsgrundlage: Nach dem japanischen Cannabiskontrollgesetz ist die Einfuhr von Cannabis, Cannabisharz und entsprechenden Produkten verboten; Verstöße werden strafrechtlich verfolgt, schreibt die japanische Botschaft in Berlin. Eine Ausnahme für ausländische Verschreibungen nennt sie nicht.

Einfuhr: Verboten. Für andere kontrollierte Arzneimittel verweist die Botschaft auf die Betäubungsmittelabteilung des japanischen Gesundheitsministeriums.

Versorgung vor Ort: Ein deutsches Rezept lässt sich laut Botschaft in Japan nicht einlösen.

Singapur

Rechtsgrundlage: Das Auswärtige Amt beschreibt die Strafverfolgung als konsequent. Auf Drogendelikte steht die Todesstrafe.

Einfuhr: Verboten. Ab 500 Gramm Marihuana wird Handel unterstellt, es drohen Todesstrafe oder lebenslange Haft. Auch Besitz und Konsum kleiner Mengen werden laut Auswärtigem Amt streng bestraft, ausdrücklich auch im Transit am Flughafen.

Was das für Ihre Reise heißt

Für die vier Länder mit Einfuhrverbot bleibt das Arzneimittel zu Hause. Wie Sie die Reisezeit überbrücken, klären Sie einige Wochen vor der Abreise mit Ihrer Praxis, nicht im Alleingang. Für alle anderen Länder lohnt ein Blick auf die Höchstmenge: Sie bestimmt, wie lange Ihr Vorrat reicht, und in Kroatien liegt sie deutlich unter dem, was viele erwarten. Für Länder außerhalb dieser Übersicht empfiehlt das BfArM die Länderinformationen des Internationalen Suchtstoffkontrollamts (INCB) und die Auskunft der jeweiligen Botschaft.

Stand der Informationen: Oktober 2026. Reise- und Einfuhrregeln ändern sich; prüfen Sie die verlinkten Behördenseiten vor jeder Reise.

Quellen

  1. Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM): Reisen mit medizinischem Cannabis
  2. Ministerie van Buitenlandse Zaken (NederlandWereldwijd): Medicijnen meenemen naar Nederland
  3. Bureau voor Medicinale Cannabis (BMC): Producten – Patiënteninformatie
  4. Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz: Mitnahme von Medikamenten nach Österreich ·
  5. Österreichisches Parlament: Stellungnahme des BMSGPK zur Petition 127/PET „Medizinisches Cannabis in Österreich erlauben“
  6. Swissmedic: Kranke Reisende: Mitnahme von Betäubungsmitteln
  7. Bundesamt für Gesundheit (BAG): Medizinische Anwendung von Cannabis
  8. Regierung der Republik Kroatien (gov.hr): Bringing in medicine
  9. Kroatische Zollverwaltung (Carinska uprava): Bringing in medicine and narcotics
  10. U.S. Customs and Border Protection (CBP): CBP reminds travelers: Canadian marijuana remains illegal in the United States
  11. Federal Register: Schedules of Controlled Substances: Rescheduling of FDA-Approved Products Containing Marijuana ·
  12. Home Office, GOV.UK: Travelling with controlled drugs ·
  13. Home Office, GOV.UK: Circular 018/2018: Rescheduling of cannabis-based products for medicinal use in humans ·
  14. National Health Service (NHS): Medical cannabis (and cannabis oils)
  15. Auswärtiges Amt: Türkei: Reise- und Sicherheitshinweise
  16. Botschaft von Japan in Deutschland: Häufig gestellte Fragen zur Mitnahme von Medikamenten
  17. Auswärtiges Amt: Singapur: Reise- und Sicherheitshinweise