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International Aktualisiert am CannArzt-Redaktion

Mit Medizinalcannabis nach Spanien: Rechtslage und Vorbereitung

Spanien erlaubt Cannabisrezepturen seit Oktober 2025 nur über Krankenhausapotheken. Was das für Reisende aus Deutschland mit Verschreibung bedeutet.

Gekachelte Fassade der Apotheke Farmàcia del Dr. Roig in der Carrer de Sant Pau in Barcelona
Bild: Enric , CC BY-SA 4.0 via Wikimedia Commons; zugeschnitten und in WebP/AVIF konvertiert.

Wer mit in Deutschland verschriebenem Medizinalcannabis nach Spanien reist, sollte zwei Dinge wissen: Spanien hat Cannabis zu medizinischen Zwecken erst im Oktober 2025 eigens geregelt, und zwar ausschließlich über Krankenhausapotheken. Eine deutsche Verschreibung lässt sich dort deshalb nicht in einer öffentlichen Apotheke einlösen. Für die Mitnahme des eigenen Vorrats gibt es Regeln auf deutscher Seite, auf spanischer Seite sollten Sie die Lage vor der Abreise beim Konsulat klären. Stand dieses Beitrags: 25. Oktober 2026.

Was in Spanien seit Oktober 2025 gilt

Am 9. Oktober 2025 erschien im spanischen Gesetzblatt BOE das Real Decreto 903/2025 vom 7. Oktober 2025. Es ist seit dem 10. Oktober 2025 in Kraft und regelt standardisierte Cannabiszubereitungen, die als Rezepturarzneimittel hergestellt werden. Die Vorgaben sind eng gefasst:

  • Verschreiben dürfen nur Fachärzt:innen im Krankenhausbereich.
  • Herstellung und Abgabe liegen bei den Krankenhausapotheken (servicios de farmacia hospitalaria).
  • Hersteller der Zubereitungen dürfen nur an Krankenhausapotheken liefern oder exportieren.
  • Eingesetzt werden die Zubereitungen nur für Anwendungsgebiete, die eine Monografie im spanischen Formulario Nacional festlegt, und nur, wenn zugelassene Fertigarzneimittel fehlen oder im Einzelfall nicht ausreichend helfen.

In der Begründung nennt das Dekret die Anwendungsgebiete mit der aus seiner Sicht besten Evidenz: Spastik bei Multipler Sklerose, schwere therapieresistente Epilepsien, Übelkeit und Erbrechen bei Chemotherapie sowie therapieresistente chronische Schmerzen. Ein offener Verkauf von Cannabisblüten an Patient:innen in öffentlichen Apotheken ist in dem Dekret nicht vorgesehen.

Wie das spanische System im Detail funktioniert

Grundlage sind „preparados estandarizados de cannabis“, also Zubereitungen mit einer festgelegten Menge THC und/oder CBD aus standardisierten Extrakten. Sie müssen in einem neuen, öffentlichen Register der spanischen Arzneimittelbehörde AEMPS eingetragen sein, und ihre Hersteller müssen in der EU ansässig sein und nach den EU-Regeln für gute Herstellungspraxis arbeiten. Zubereitungen mit einem THC-Gehalt ab 0,2 Gewichtsprozent gelten nach Artikel 3 als psychotrope Stoffe und unterliegen den Kontrollen des UN-Übereinkommens von 1971.

Die Ärztin oder der Arzt muss die Entscheidung für die Cannabisrezeptur in der Krankenakte gegenüber den bisherigen Behandlungen begründen und die Patientin oder den Patienten über Evidenz, erwarteten Nutzen und Risiken aufklären. Die Behandlung wird regelmäßig überprüft, und ein Abbruch ist zu erwägen, wenn der Nutzen nicht ausreicht oder die Risiken überwiegen. Die Krankenhausapotheke begleitet die Therapie pharmazeutisch. Für Menschen, die pflegebedürftig sind oder weit entfernt wohnen, können die Regionen eine Abgabe ohne persönliches Erscheinen vorsehen.

Fertigarzneimittel auf Cannabisbasis, die regulär zugelassen sind, fallen nicht unter das Dekret und folgen eigenen Regeln. Die Monografien des Formulario Nacional sollten laut Dekret spätestens drei Monate nach Inkrafttreten erscheinen. Ob und in welchen Krankenhäusern die Versorgung inzwischen tatsächlich läuft, lässt sich aus dem Gesetzestext nicht ablesen.

Besitz und Konsum in der Öffentlichkeit

Unabhängig vom Dekret gilt in Spanien seit dem 1. Juli 2015 das Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit, die Ley Orgánica 4/2015. Nach Artikel 36 Nummer 16 ist es eine schwere Ordnungswidrigkeit, Drogen an öffentlichen Orten, auf Straßen, in öffentlichen Einrichtungen oder in öffentlichen Verkehrsmitteln unerlaubt zu konsumieren oder zu besitzen, auch wenn sie nicht zum Handel bestimmt sind. Für schwere Verstöße sieht Artikel 39 Geldbußen von 601 bis 30.000 Euro vor, in der niedrigsten Stufe 601 bis 10.400 Euro.

Ob eine ausländische ärztliche Verschreibung den Besitz im Sinne dieser Vorschrift erlaubt macht, regelt das Gesetz nicht ausdrücklich. Das Inhalieren in der Öffentlichkeit, etwa am Strand, auf Terrassen oder im Bus, ist deshalb mit einem erheblichen Bußgeldrisiko verbunden.

Was auf deutscher Seite gilt

Das Medizinal-Cannabisgesetz erlaubt in § 5 Absatz 1 Nummer 3, auf ärztliche Verschreibung erworbenes Cannabis als Reisebedarf aus- und wieder einzuführen, ohne dafür eine Erlaubnis des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) zu benötigen. Diese Regel betrifft die deutsche Grenze. Was Spanien bei der Einreise verlangt, legt sie nicht fest.

Für Reisen in Schengen-Staaten, zu denen Spanien gehört, beschreibt das BfArM die Bescheinigung nach Artikel 75 des Schengener Durchführungsübereinkommens. Die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt füllt sie aus, vor Reiseantritt muss die oberste Landesgesundheitsbehörde oder eine von ihr beauftragte Stelle sie beglaubigen. Die Bescheinigung ist höchstens 30 Tage gültig, und für jedes verschriebene Mittel ist eine eigene Bescheinigung nötig. Laut BfArM gilt die Regelung nur für Bürger:innen der Schengen-Staaten, und Betäubungsmittel dürfen nur für den eigenen Bedarf mitgeführt werden, nicht durch beauftragte Personen. Die BfArM-Seite bezieht sich auf Betäubungsmittel; Medizinalcannabis fällt in Deutschland seit dem 1. April 2024 unter das MedCanG. Da das spanische Dekret Cannabiszubereitungen je nach THC-Gehalt als psychotrope Stoffe behandelt, ist die Bescheinigung für Spanien dennoch ein sinnvoller Nachweis. Wie Sie sie beantragen, erklärt der Ratgeber zum Schengen-Formular.

Wenn der Vorrat vor Ort ausgeht

Weil spanische Cannabisrezepturen an Krankenhausbehandlung und fachärztliche Verschreibung gebunden sind, sieht das Dekret keinen Weg vor, die Therapie vor Ort mit einem deutschen Rezept fortzusetzen. Planen Sie die mitgenommene Menge deshalb für die gesamte Reisedauer im Rahmen dessen, was Ihre Ärztin oder Ihr Arzt verordnet hat und was die Bescheinigung abdeckt. Bei Aufenthalten über 30 Tage reicht die Schengen-Bescheinigung nicht aus.

Was das für Ihre Reise bedeutet

Diese Darstellung ersetzt keine Rechtsberatung, und die Rechtslage in Spanien ist noch jung. Ein konkreter Schritt: Fragen Sie vor der Buchung schriftlich beim spanischen Generalkonsulat oder bei der Botschaft nach, ob Sie Ihr Präparat mit Verschreibung und beglaubigter Schengen-Bescheinigung einführen und mitführen dürfen, und nehmen Sie die Antwort mit auf die Reise. Führen Sie das Arzneimittel in der Originalverpackung der Apotheke mit und verzichten Sie auf die Anwendung an öffentlichen Orten.

Quellen

  1. Boletín Oficial del Estado: Real Decreto 903/2025, de 7 de octubre, por el que se establecen las condiciones para la elaboración y dispensación de fórmulas magistrales tipificadas de preparados estandarizados de cannabis ·
  2. Boletín Oficial del Estado: Ley Orgánica 4/2015, de 30 de marzo, de protección de la seguridad ciudadana ·
  3. Bundesministerium der Justiz / gesetze-im-internet.de: Medizinal-Cannabisgesetz (MedCanG)
  4. Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte: Reisen mit Betäubungsmitteln