Spanien: Cannabisrezepturen nur über Krankenhausapotheken
Seit Oktober 2025 regelt Spanien standardisierte Cannabisextrakte. Verordnen dürfen nur Fachärzt:innen in Kliniken, Blüten bleiben außen vor.
Spanien erlaubt Cannabis als Rezepturarzneimittel seit dem 10. Oktober 2025, allerdings in einem sehr engen Rahmen. Verordnen dürfen nur Fachärzt:innen im Krankenhaus, abgegeben wird nur über Krankenhausapotheken, und zulässig sind ausschließlich standardisierte Extrakte. Getrocknete Blüten zur Inhalation sieht die spanische Regelung nicht vor (Stand: Oktober 2026).
Der Weg zum Real Decreto 903/2025
Den politischen Anstoß gab das Parlament. Auf Antrag des Gesundheitsausschusses im Abgeordnetenhaus vom 13. Mai 2021 untersuchte eine Unterkommission, wie andere Länder medizinisches Cannabis regeln. Sie kam zu dem Schluss, dass Cannabiszubereitungen für einige Patient:innen eine therapeutische Option sein könnten, und empfahl, Herstellung und Abgabe zu ermöglichen.
Die Regierung setzte das mit dem Königlichen Dekret 903/2025 vom 7. Oktober 2025 um. Es erschien am 9. Oktober im Staatsanzeiger BOE und gilt seit dem Folgetag. Bis dahin gab es in Spanien nur zwei industriell hergestellte, zugelassene Fertigarzneimittel auf Cannabisbasis, eines bei Multipler Sklerose und eines bei Epilepsie. Diese Fertigarzneimittel fallen ausdrücklich nicht unter das neue Dekret.
Was das Dekret erlaubt
Kern der Regelung ist die „fórmula magistral tipificada“, eine Rezeptur nach festgelegter Vorschrift. Grundlage ist ein standardisiertes Cannabispräparat aus einem oder mehreren Extrakten mit definiertem Gehalt an THC und CBD. Bevor ein Hersteller ein solches Präparat liefern darf, muss die Arzneimittelagentur AEMPS es in ein eigenes, öffentliches Register aufnehmen; dafür reicht das Unternehmen unter anderem Angaben zu Herkunft und Anbau der Pflanzen, zum Extraktionsverfahren und zur Qualitätskontrolle ein. Präparate ab 0,2 Prozent THC gelten als psychotrope Stoffe und unterliegen den Kontrollen des UN-Übereinkommens von 1971.
Das Registrierungsverfahren läuft vollständig elektronisch. Den Antrag stellt das pharmazeutische Unternehmen, das das Präparat herstellt und in Verkehr bringt. Fehlen Unterlagen, hat es zehn Tage Zeit, sie nachzureichen, sonst gilt der Antrag als zurückgenommen. Die AEMPS muss innerhalb von sechs Monaten entscheiden; schweigt sie, gilt der Antrag als abgelehnt. Die Monografien, nach denen die Rezepturen herzustellen sind, sollten spätestens drei Monate nach Inkrafttreten des Dekrets erscheinen.
Wie die Rezeptur konkret aussieht, legt eine Monografie im spanischen Arzneibuch fest, dem Formulario Nacional. Die AEMPS hat dafür die Vorschrift FN/2026/FMT/043 für eine ölige Lösung zum Einnehmen mit THC und CBD veröffentlicht. Sie nennt vier Einsatzgebiete, jeweils für Fälle, in denen andere Behandlungen versagt haben: Spastik bei Multipler Sklerose, schwere Formen der Epilepsie, Übelkeit und Erbrechen durch Chemotherapie sowie chronische Schmerzen.
Strenge Regeln für Verordnung und Abgabe
Das Dekret knüpft die Verordnung an mehrere Bedingungen. Eine Rezeptur kommt nur in Frage, wenn kein zugelassenes Fertigarzneimittel geeignet ist, und nur im Rahmen der in der Monografie genannten Anwendungsgebiete. Verordnen dürfen ausschließlich Fachärzt:innen, die im Krankenhaus tätig sind. Sie müssen die Begründung in der Patientenakte festhalten, die Patient:innen über die Evidenz, den erwarteten Nutzen und die Risiken informieren und den Behandlungserfolg regelmäßig überprüfen.
Herstellen und abgeben dürfen nur Krankenhausapotheken, die auch die pharmazeutische Betreuung übernehmen. Für Patient:innen, die weit entfernt von der Klinik wohnen, dürfen die Regionen eine Abgabe ohne persönliches Erscheinen erlauben. Verdachtsfälle von Nebenwirkungen fallen unter das allgemeine System der Arzneimittelüberwachung. Öffentliche Apotheken bleiben vorerst außen vor: Das Dekret lässt offen, ob sie später eigene Regeln erhalten, und erlaubt ihnen bis dahin nur ausnahmsweise, im Auftrag einer Krankenhausapotheke Rezepturen herzustellen.
Ein Jahr bis zum ersten Präparat
Mit dem Inkrafttreten war die Versorgung noch nicht gesichert, weil zunächst Präparate im Register fehlten. Laut El Mundo ließ Curaleaf im Juli 2026 als bis dahin einziges Unternehmen zwei standardisierte Präparate eintragen. Das Unternehmen kündigte an, zunächst 50 Krankenhäuser zu beliefern. Nach Berichten von El País und El Mundo vom 17. Oktober 2026 sollten die ersten Präparate wenige Tage später in den Kliniken ankommen.
Wie viele Menschen davon profitieren werden, ist offen. El País weist darauf hin, dass es für die geschätzt neun Millionen Menschen mit chronischen Schmerzen in Spanien keine Prognose gibt, weil jeder Fall einzeln im Krankenhaus geprüft werden muss.
Spanien als Anbauland
Unabhängig vom Inlandsmarkt baut Spanien auch für den Export an. Laut BfArM kamen 2025 rund 4.794 Kilogramm der nach Deutschland importierten Blüten und Extrakte aus Spanien, das entspricht Platz sechs unter den Herkunftsländern. Gleichzeitig bezieht Spanien selbst Rohstoff aus dem Nachbarland: Nach Angaben der portugiesischen Behörde Infarmed gingen 2025 gut 5.300 Kilogramm aus portugiesischer Produktion nach Spanien.
Der Unterschied zu Deutschland
In Deutschland können Ärzt:innen jeder Fachrichtung Cannabisblüten und -extrakte verordnen, auch in der Praxis oder per Telemedizin, und jede Apotheke kann sie abgeben. Seit April 2024 regelt das Medizinal-Cannabisgesetz diesen Rahmen. Spanien geht den umgekehrten Weg: Die Therapie bleibt eine Ausnahme unter klinischer Aufsicht, mit klar umrissenen Einsatzgebieten und dokumentiertem Versagen anderer Behandlungen.
Was das für Patient:innen bedeutet
Wer in Deutschland mit Cannabis behandelt wird und nach Spanien reist, kann dort nicht mit einer Versorgung rechnen. Das Dekret sieht Cannabisrezepturen nur in Krankenhausapotheken vor, auf Verordnung von Fachärzt:innen der jeweiligen Klinik; eine Abgabe über öffentliche Apotheken gibt es nicht. Die Einreise mit eigenen Medikamenten ist eine eigene rechtliche Frage, die wir hier nicht beurteilen.
Ein konkreter Schritt vor der Reise: Lassen Sie von Ihrer Ärztin oder Ihrem Arzt die Bescheinigung nach Artikel 75 des Schengener Durchführungsübereinkommens ausstellen und von der zuständigen Landesbehörde beglaubigen. Wie das funktioniert, erklärt unser Ratgeber zum Schengen-Formular. Klären Sie Fragen zu Mengen und Einfuhr vorab mit der spanischen Botschaft.
Quellen
- Boletín Oficial del Estado: Real Decreto 903/2025, de 7 de octubre, por el que se establecen las condiciones para la elaboración y dispensación de fórmulas magistrales tipificadas de preparados estandarizados de cannabis ·
- Agencia Española de Medicamentos y Productos Sanitarios (AEMPS): Formulario Nacional: Preparado estandarizado de cannabis (THC, CBD) solución oral, FN/2026/FMT/043
- Agencia Española de Medicamentos y Productos Sanitarios (AEMPS): Registro de Preparados Estandarizados de Cannabis
- El Mundo: Luz verde al cannabis medicinal en España: los hospitales contarán con los primeros preparados este mes ·
- El País: Llega a los hospitales el cannabis medicinal ·
- ABDA – Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände: Die Apotheke – Zahlen, Daten, Fakten 2026: Medizinisches Cannabis (Importmengen nach Herkunftsländern, Quelle BfArM)
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