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Rückblick:

WHO-Empfehlung und UN-Abstimmung 2020: was sich für Cannabis änderte

Im Dezember 2020 strich die UN-Suchtstoffkommission Cannabis aus Anhang IV des Abkommens von 1961. Was die WHO empfahl und was abgelehnt wurde.

Panorama des Vienna International Centre an der Donau, Tagungsort der UN-Suchtstoffkommission
Bild: Hubertl , CC BY-SA 4.0 via Wikimedia Commons; zugeschnitten und in WebP/AVIF konvertiert.

Am 2. Dezember 2020 hat die UN-Suchtstoffkommission Cannabis und Cannabisharz aus Anhang IV des Einheitsabkommens von 1961 gestrichen. Damit gilt Cannabis völkerrechtlich nicht mehr als Stoff ohne nennenswerten therapeutischen Nutzen. Die Kontrolle bleibt aber bestehen: Cannabis steht weiter in Anhang I, und die übrigen Vorschläge der Weltgesundheitsorganisation (WHO) fanden keine Mehrheit.

Was die WHO empfohlen hatte

Der Sachverständigenausschuss der WHO für Drogenabhängigkeit (ECDD) hatte 2018 erstmals eine vollständige Prüfung von Cannabis und verwandten Stoffen vorgenommen. Im Januar 2019 legte die WHO acht Empfehlungen vor. Die wichtigste betraf Anhang IV, der für Stoffe gedacht ist, die besonders missbrauchsanfällig sind und kaum therapeutischen Nutzen haben. Dort stehen etwa Heroin und mehrere Fentanyl-Abkömmlinge.

Nach Einschätzung des Ausschusses passte Cannabis nicht in diese Gruppe. Cannabis sei nicht mit einem vergleichbaren Sterberisiko verbunden, und Zubereitungen zum Einnehmen hätten therapeutisches Potenzial gezeigt, etwa bei Schmerzen, bestimmten Epilepsieformen und Spastik bei Multipler Sklerose. Zugleich hielt der Ausschuss fest, dass Cannabis bei täglichem oder fast täglichem Konsum körperlich abhängig machen kann; Diagnosesysteme wie DSM-5 und ICD-10 erkennen die Cannabisabhängigkeit an. Wegen der hohen Zahl gesundheitlicher Probleme durch Cannabiskonsum empfahl die WHO deshalb, Cannabis in Anhang I zu belassen.

Bei Extrakten und Tinkturen sah der Ausschuss ein Abgrenzungsproblem: Unter denselben Begriff fallen oral eingenommene medizinische Zubereitungen ebenso wie illegal hergestellte Konzentrate mit sehr hohem THC-Gehalt, etwa Butanhaschischöl. Reines CBD hatte die WHO schon bei ihrer 40. Sitzung bewertet: Es wirkt nicht psychoaktiv, hat kein Missbrauchs- oder Abhängigkeitspotenzial und sollte nach Auffassung des Ausschusses nicht unter internationale Kontrolle gestellt werden. Weil aus der Pflanze gewonnene CBD-Arzneimittel Spuren von THC enthalten, orientierte sich die WHO am Epilepsiemedikament Epidiolex mit höchstens 0,15 Gewichtsprozent THC; die vorgeschlagene Grenze von 0,2 Prozent berücksichtigte, dass manche Staaten so geringe Gehalte nur schwer messen können.

Weitere Empfehlungen betrafen Dronabinol, also THC, das bis dahin im Übereinkommen von 1971 geregelt war. Es sollte in Anhang I des Abkommens von 1961 übertragen werden. Extrakte und Tinkturen sollten aus Anhang I gestrichen werden, und für CBD-Zubereitungen mit höchstens 0,2 Prozent THC schlug die WHO eine klarstellende Fußnote vor, wonach sie nicht der internationalen Kontrolle unterliegen.

Der Weg zur Abstimmung

Die Kommission verschob die Abstimmung zweimal. Mit Beschluss 62/14 gab sie den Mitgliedstaaten im März 2019 mehr Zeit und führte zwei zwischenstaatliche Treffen mit WHO, INCB und UNODC durch, um offene Fragen zu klären. Mit Beschluss 63/14 vom März 2020 legte sie fest, auf der wiederaufgenommenen Sitzung im Dezember 2020 abzustimmen, um die Integrität des internationalen Einstufungssystems zu wahren. Im Sommer 2020 folgten virtuelle Fachsitzungen zu allen Empfehlungen, an denen nach Angaben der UNODC mehr als 600 Fachleute aus über 100 Staaten teilnahmen.

Die Ergebnisse im Einzelnen

Die Kommission stimmte am 2. Dezember 2020 über die Empfehlungen einzeln ab:

  • Streichung von Cannabis und Cannabisharz aus Anhang IV: angenommen mit 27 zu 25 Stimmen bei einer Enthaltung.
  • Aufnahme von Dronabinol in Anhang I des Abkommens von 1961: abgelehnt mit 23 zu 28 Stimmen bei zwei Enthaltungen. Über die damit verknüpften Empfehlungen zu THC-Isomeren und zur Streichung aus dem Übereinkommen von 1971 wurde daraufhin nicht mehr abgestimmt.
  • Streichung von Extrakten und Tinkturen aus Anhang I: abgelehnt mit 24 zu 27 Stimmen bei zwei Enthaltungen.
  • Fußnote zu CBD-Zubereitungen mit höchstens 0,2 Prozent THC: abgelehnt mit 6 zu 43 Stimmen bei vier Enthaltungen.
  • Aufnahme bestimmter Dronabinol-Fertigarzneimittel in Anhang III: als abgelehnt gewertet.

Cannabis, Cannabisharz, Extrakte und Tinkturen bleiben damit in Anhang I und unterliegen allen dort vorgesehenen Kontrollen. Dronabinol bleibt im Übereinkommen von 1971.

Wie die EU-Staaten abstimmten

Für die EU-Mitgliedstaaten in der Kommission sprach Deutschland. Nach der Erklärung im offiziellen Abstimmungsprotokoll unterstützten 26 Mitgliedstaaten die Streichung aus Anhang IV, weil sie Forschung zu Cannabisarzneimitteln erleichtere. Zugleich betonten sie, dass die Entscheidung kein Schritt zur Legalisierung des Freizeitkonsums sei. Ungarn stimmte nach seiner eigenen Erklärung gegen die Streichung. Insgesamt dokumentiert das Protokoll Stimmerklärungen von 31 Kommissionsmitgliedern, darunter die USA, das Vereinigte Königreich, Frankreich, Japan und die Russische Föderation, die zusätzlich im Namen von 29 Staaten sprach.

Das knappe Ergebnis von 27 zu 25 Stimmen zeigt, wie umstritten die Frage in der Staatengemeinschaft blieb.

Was sich praktisch geändert hat

Die WHO erwartete nach der Abstimmung, dass einige verfahrensrechtliche Hürden für Forschung und Entwicklung von Cannabisarzneimitteln wegfallen. Cannabis steht nun auf derselben Kontrollstufe wie Morphin oder Oxycodon. Am nicht-medizinischen Konsum ändert die Entscheidung nichts; er bleibt nach dem Abkommen untersagt.

Für die Versorgung in Deutschland hatte die Abstimmung keine unmittelbaren Folgen. Medizinisches Cannabis war hier bereits seit März 2017 verordnungsfähig, und Staaten durften Anhang-IV-Stoffe schon vorher medizinisch verwenden. Die Streichung hat vor allem symbolisches Gewicht: Die Vereinten Nationen erkennen den therapeutischen Nutzen von Cannabis damit formell an. Welche Pflichten aus Anhang I folgen, beschreibt der Beitrag zum Einheitsabkommen von 1961.

Was das für Patient:innen bedeutet

Für Verordnung, Abgabe und Erstattung gelten weiterhin die nationalen Regeln. Wer sich über die Evidenz zu einzelnen Anwendungsgebieten informieren möchte, findet eine Übersicht ausgewerteter Studien auf der Seite Studien und sollte die Frage nach einer Therapie mit der behandelnden Ärzt:in besprechen.

Quellen

  1. United Nations Office on Drugs and Crime / Commission on Narcotic Drugs: Press statement: CND votes on recommendations for cannabis and cannabis-related substances ·
  2. Weltgesundheitsorganisation (WHO): Annex 1: Extract from the Report of the 41st Expert Committee on Drug Dependence – Cannabis and cannabis-related substances ·
  3. Commission on Narcotic Drugs: Explanations of vote and statements on the WHO scheduling recommendations on cannabis (E/CN.7/2020/CRP.24) ·
  4. Weltgesundheitsorganisation (WHO): UN Commission on Narcotic Drugs reclassifies cannabis to recognize its therapeutic uses ·