Bundestag beschließt Ende der starren Sechsmonatsfrist
Bei bestimmten Erstverordnungen soll ein zugelassenes Cannabis-Fertigarzneimittel zunächst erprobt werden. Die feste Dauer von sechs Monaten soll entfallen.
Der Bundestag hat am 15. Oktober eine Änderung von § 31 Absatz 6 SGB V beschlossen: Bei bestimmten Erstverordnungen soll zunächst ein für die jeweilige Indikation zugelassenes Cannabis-Fertigarzneimittel erprobt werden. Die feste gesetzliche Dauer von sechs Monaten soll entfallen – bis zur Verkündung gilt jedoch weiterhin das bisherige Recht.
Was der Beschluss vorsieht
Die Beschlussempfehlung ersetzt § 31 Absatz 6 Satz 2 SGB V. Der neue Satz sieht einen Therapieversuch mit einem cannabishaltigen Fertigarzneimittel vor, wenn ein solches Präparat nach dem Arzneimittelgesetz für die jeweilige Indikation zugelassen ist. Der Vorrang gilt damit innerhalb des zugelassenen Anwendungsgebiets. Der Text steht in Drucksache 21/8629 auf Seite 11.
Die Erläuterung auf Seite 119 grenzt den Kreis der Betroffenen ein: Der Vorrang soll für Patient:innen gelten, denen für ihre aktuelle Indikation bisher kein cannabishaltiges Arzneimittel verordnet wurde. Die verpflichtende Dauer des Therapieversuchs wird gestrichen. Über seine Länge sollen Vertragsärzt:innen im Einzelfall entscheiden.
Der Ausschuss beschreibt den Vorrang als ersten Schritt vor standardisierten Cannabisextrakten sowie Zubereitungen mit Dronabinol oder Nabilon. Voraussetzung bleibt eine Zulassung des Fertigarzneimittels für die konkrete Indikation. Die Begründung steht ebenfalls auf Seite 119 der Drucksache.
Teil der Notfallreform
Der Gesundheitsausschuss nahm die Änderung als Nummer 2a in die Beschlussempfehlung zur Reform der Notfallversorgung auf. Die Drucksache ist damit Teil eines größeren Gesetzespakets. Die Pharmazeutische Zeitung berichtete Anfang Oktober über Änderungsanträge der Koalitionsfraktionen; nach der Abstimmung ordnete das Hanf Magazin den weiteren Verfahrensstand ein.
Der Beschluss ändert das geltende Recht noch nicht. Die Regelung ist am 15. Oktober beschlossen worden, aber noch nicht verkündet. Bis zur Verkündung können Praxen und Krankenkassen den neuen Wortlaut daher nicht als geltende Vorschrift anwenden.
Was das für Patient:innen bedeutet
Für Patient:innen bedeutet der Beschluss zunächst keine unmittelbare Änderung bei Verordnungen oder Kostenübernahmen. Entscheidend sind die konkrete Indikation, eine passende Zulassung und die Frage, ob für diese Indikation bereits ein cannabishaltiges Arzneimittel verordnet wurde.
Wenn eine Krankenkasse einen Antrag mit der Sechsmonatsregel begründet, können Patient:innen die geltende Rechtslage mit ihrer Praxis und der Kasse klären. Einen Überblick zu den aktuellen Erstattungsregeln bietet unser Ratgeber zu Cannabisrezepten und Krankenkassen. Die beschlossene Änderung gilt erst nach ihrer Verkündung.
Quellen
- Deutscher Bundestag: Drucksache 21/8629, Beschlussempfehlung und Bericht, S. 11 und 119 ·
- Deutscher Bundestag: Plenarprotokoll 21/102 ·
- Pharmazeutische Zeitung: Hilfsmittelverträge und Cannabis ·
- Hanf Magazin: Cannabis-Erstverordnung: Bundestag entschärft den Fertigarzneimittel-Vorrang ·
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