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BayVGH kippt Cannabis-Konsumverbot im Englischen Garten

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof erklärte im November 2025 das Kiffverbot in drei Münchner Parks für unwirksam. Das Urteil ist inzwischen rechtskräftig.

Wiese im Englischen Garten in München vor einem bewaldeten Hügel mit dem runden Säulentempel Monopteros
Foto: Jakub Hałun; zugeschnitten und für Web optimiert , CC BY 4.0 , via Wikimedia Commons

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat am 24. November 2025 das Cannabis-Konsumverbot im Englischen Garten, im Hofgarten und im Finanzgarten in München für unwirksam erklärt (Az. 10 N 25.826). Das Urteil ist seit Februar 2026 rechtskräftig und begrenzt den Versuch der Staatsregierung, die Regeln des Bundes über Landesrecht zu verschärfen.

Das Verbot und die Klage

Seit Mai 2024 untersagte die Parkanlagen-Verordnung der Bayerischen Schlösserverwaltung, die beim Finanzministerium angesiedelt ist, Cannabisprodukte im Englischen Garten samt Nordteil sowie im Hof- und Finanzgarten zu rauchen, zu erhitzen oder zu dampfen. Eine gleichlautende Regel galt für den Hofgarten in Bayreuth. Nach Angaben der Verwaltung, die LTO zitierte, wurden in anderthalb Jahren nur fünf Verstöße registriert.

Zwei Männer aus dem Münchner Umland stellten einen Normenkontrollantrag. Einer konsumiert Cannabis als Genussmittel, der andere als Teil seiner Schmerztherapie. Sie argumentierten, das Konsumcannabisgesetz (KCanG) schließe strengere Landesregeln aus und das Verbot benachteilige sie gegenüber Tabakrauchenden. Der Freistaat berief sich auf den Schutz von Nichtraucher:innen, besonders von Kindern und Jugendlichen.

Eilbeschluss im Sommer, Urteil im Herbst

Mit unanfechtbarem Beschluss vom 28. Juli 2025 (Az. 10 NE 25.827) setzte der Senat das Verbot für den Nordteil des Englischen Gartens vorläufig aus. Dieser Teil sei weitläufiger und weniger frequentiert, eine erhebliche Belästigung dort nicht belastbar zu begründen. Im Südteil sowie im Hof- und Finanzgarten blieb der Konsum wegen der höheren Besucherdichte und der Nähe zu Kinder- und Jugendeinrichtungen zunächst verboten.

Im Hauptsacheverfahren verhandelte das Gericht am 17. November 2025. Laut den Leitsätzen sperrt § 5 KCanG eine landesrechtliche Benutzungsregel für staatliche Parks nicht. Solche Regeln sind nach Art. 20 Abs. 1 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes grundsätzlich möglich, wenn sie andere Besucher:innen vor erheblichen Belästigungen schützen und auf die örtlichen Verhältnisse abgestimmt sind. Der Freistaat hatte nach Auffassung des Senats aber nicht hinreichend begründet, dass jeder Konsum in allen Parkbereichen eine Gefahr oder erhebliche Belästigung darstellt.

Was daraus wurde

Die Revision ließ der BayVGH nicht zu. Der Freistaat legte innerhalb der Frist keine Beschwerde gegen die Nichtzulassung beim Bundesverwaltungsgericht ein, wie beck-aktuell am 11. Februar 2026 unter Berufung auf das Gericht meldete. Damit ist das Urteil rechtskräftig. Die Schlösserverwaltung strich laut Bayerischem Ministerialblatt auch den gleichlautenden Passus für den Hofgarten in Bayreuth.

In den drei Münchner Parks gelten seither die allgemeinen Regeln des Bundesrechts. Ausgeschlossen hat das Gericht strengere Regeln allerdings nicht: Eine Regel, die auf die örtlichen Verhältnisse abgestimmt ist und andere Besucher:innen vor erheblichen Belästigungen schützt, bleibt nach den Leitsätzen grundsätzlich möglich.

Was das für Patient:innen bedeutet

Für Patient:innen, die verordnetes Cannabis inhalieren, ist § 24 des Medizinal-Cannabisgesetzes maßgeblich. Er erklärt die Verbotszonen des § 5 Abs. 2 KCanG für den öffentlichen Konsum mittels Inhalation für entsprechend anwendbar. Ein Rezept erlaubt also nicht das Inhalieren in Schulen, auf Kinderspielplätzen, in Kinder- und Jugendeinrichtungen, in öffentlichen Sportstätten oder jeweils in deren Sichtweite; die Sichtweite endet bei mehr als 100 Metern Abstand zum Eingangsbereich.

Diese Zonen gelten auch in Parks. Wenn Sie dort verordnete Blüten verdampfen, halten Sie deshalb Abstand zu solchen Einrichtungen. Welche Bereiche genau erfasst sind, erklärt unser Beitrag zu den Konsumverbotszonen nach § 24 MedCanG.

Quellen

  1. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof: Verbot des Cannabiskonsums im gesamten Englischen Garten ist unwirksam (Urteil vom 24.11.2025, Az. 10 N 25.826) ·
  2. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof: Cannabis-Konsum im nördlichen Teil des Englischen Gartens vorläufig erlaubt (Beschluss vom 28.07.2025, Az. 10 NE 25.827) ·
  3. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof: Urteil vom 24. November 2025 – 10 N 25.826 (Volltext mit Leitsätzen) ·
  4. Legal Tribune Online: BayVGH: Cannabisverbot im Englischen Garten unwirksam ·
  5. beck-aktuell: Im Englischen Garten darf gekifft werden ·
  6. Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de): § 24 MedCanG – Kinder- und Jugendschutz im öffentlichen Raum
  7. Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de): § 5 KCanG – Konsumverbot

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