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2019: BVerwG stoppt sofortigen Führerscheinentzug nach Cannabisfahrt

Im April 2019 entschied das Bundesverwaltungsgericht: Nach einer ersten Fahrt unter Cannabis müssen Behörden zuerst über eine MPU entscheiden.

Eingang des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig mit Säulenportal und Kuppelbau
Foto: Tuxyso , CC BY-SA 3.0 , via Wikimedia Commons

Am 11. April 2019 entschied das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig, dass Fahrerlaubnisbehörden gelegentlich Cannabis Konsumierenden nach einer ersten Fahrt unter Cannabiswirkung den Führerschein in der Regel nicht sofort entziehen dürfen. Mit dem Leiturteil 3 C 13.17 und mehreren Parallelverfahren beendete das Gericht 2019 eine Praxis, die bundesweit uneinheitlich war, und machte die medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) zum Regelfall der Aufklärung.

Die bisherige Praxis

In den Verfahren hatten Polizeikontrollen ergeben, dass gelegentliche Konsumenten nach Cannabiskonsum Auto gefahren waren. Bei mindestens 1 ng/ml THC im Blutserum gingen die Fahrerlaubnisbehörden davon aus, dass die Fahrsicherheit beeinträchtigt sein konnte und die Betroffenen Konsum und Fahren nicht trennen. Nach Anlage 4 Nr. 9.2.2 der Fahrerlaubnis-Verordnung galt er damit als ungeeignet. Über § 11 Abs. 7 FeV entzogen sie die Fahrerlaubnis direkt, ohne vorher ein medizinisch-psychologisches Gutachten einzuholen.

Die Obergerichte urteilten unterschiedlich. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof gab den Betroffenen recht: Nach einer ersten, als Ordnungswidrigkeit geahndeten Fahrt dürfe die Behörde nicht sofort von fehlender Eignung ausgehen, sondern müsse die Zweifel zunächst klären. Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hielt den sofortigen Entzug dagegen für zulässig (Az. 16 A 551/16). Eine Kammer des Verwaltungsgerichts München teilte diese Sicht und ließ die Sprungrevision nach Leipzig zu.

Was das Gericht entschied

Das Bundesverwaltungsgericht hielt an dem Wert von 1 ng/ml fest. Ab diesem Wert bestehe die Möglichkeit einer verkehrsrelevanten Beeinträchtigung; das hatte das Gericht bereits 2014 entschieden (Az. 3 C 3.13). Neu war, dass ein einmaliger Verstoß nicht mehr automatisch die fehlende Eignung belegen sollte.

Die Behörde muss stattdessen prognostizieren, ob die betroffene Person auch künftig Konsum und Fahren nicht trennt. Dafür hat sie nach § 46 Abs. 3 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV im Ermessen über die Anordnung einer MPU zu entscheiden. Das Bundesverwaltungsgericht entschied als Revisionsinstanz und damit letztinstanzlich.

Was daraus wurde

Die Rechtslage hat sich seither deutlich verändert. § 24a Abs. 1a des Straßenverkehrsgesetzes setzt heute für Kraftfahrzeugführer:innen einen THC-Grenzwert von 3,5 ng/ml im Blutserum fest; wer ihn erreicht, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Nach Abs. 4 gilt das nicht, wenn das THC aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels stammt.

Die Fahreignung regelt nun ein eigener § 13a FeV. Er sieht eine MPU unter anderem vor, wenn Anzeichen für Cannabismissbrauch vorliegen oder jemand wiederholt unter Cannabiseinfluss im Straßenverkehr aufgefallen ist. Der Grundgedanke von 2019, erst aufzuklären und dann zu entscheiden, ist damit Gesetz geworden.

Was das für Patient:innen bedeutet

Für Patient:innen mit ärztlich verordnetem Cannabis ist vor allem die Arzneimittelausnahme in § 24a Abs. 4 StVG wichtig. Sie gilt aber nur bei bestimmungsgemäßer Einnahme, also so, wie es Ihre Praxis verordnet hat. Fahren Sie nicht, wenn Sie sich beeinträchtigt fühlen oder die Dosis gerade umgestellt wurde.

Führen Sie im Auto eine Kopie des Rezepts oder eine ärztliche Bescheinigung mit. Was rechtlich gilt und wie Sie sich bei einer Kontrolle verhalten, erklärt der Ratgeber Cannabis und Autofahren.

Quellen

  1. Bundesverwaltungsgericht: Pressemitteilung Nr. 29/2019: Fahrerlaubnisentziehung bei gelegentlichem Cannabiskonsum ·
  2. Bundesverwaltungsgericht: Urteil vom 11.04.2019, BVerwG 3 C 13.17 ·
  3. Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de): § 24a Straßenverkehrsgesetz
  4. Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de): § 13a Fahrerlaubnis-Verordnung

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