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Rückblick 2024: Erste Nachbesserung am Konsumcannabisgesetz

Im Juni 2024 trat das erste Änderungsgesetz zum KCanG in Kraft. Es zielte auf Anbauvereinigungen, Kontrollen und Prävention; das MedCanG blieb fast unberührt.

Zwei Cannabispflanzen in Hydrokultur-Behältern in einer silbern ausgekleideten Growbox unter einer Pflanzenlampe
Foto: Plantlady223; zugeschnitten und für Web optimiert , CC BY-SA 4.0 , via Wikimedia Commons

Am 25. Juni 2024 wurde das erste Gesetz zur Änderung des Konsumcannabisgesetzes und des Medizinal-Cannabisgesetzes im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. 2024 I Nr. 207), es gilt seit dem 26. Juni 2024. Kurz vor dem Start der Anbauvereinigungen wollte der Gesetzgeber damit verhindern, dass aus nichtkommerziellen Vereinen große Plantagen werden.

Wie das Gesetz zustande kam

Das Änderungsgesetz setzte eine Protokollerklärung vom 22. März 2024 um, dem Tag, an dem der Bundesrat das Cannabisgesetz passieren ließ. Nach Angaben des Bundesgesundheitsministeriums beschloss das Kabinett den Entwurf am 17. April 2024, der Bundestag verabschiedete ihn am 6. Juni 2024. Der Bundesrat billigte das Gesetz am 14. Juni 2024; ausgefertigt wurde es am 20. Juni 2024.

Was sich im Konsumcannabisgesetz änderte

Den Kern bildet ein neuer Versagungsgrund in § 12 Absatz 3. Die zuständige Landesbehörde kann einer Anbauvereinigung die Erlaubnis verweigern, wenn ihre Anbauflächen oder Gewächshäuser mit denen anderer Vereinigungen baulich verbunden sind, etwa im selben Gebäudekomplex, oder in unmittelbarer räumlicher Nähe liegen. So sollten Anbaucluster verhindert werden, die faktisch wie ein Großbetrieb arbeiten. Ergänzend stellte § 12 Absatz 1 klar, dass die Anbaufläche einer Vereinigung auch nicht auf dem befriedeten Besitztum einer anderen Anbauvereinigung liegen darf. BundesratKOMPAKT beschrieb das Ziel so, dass kommerzielle Plantagen verhindert werden sollen, während die Länder mehr Spielraum bei der Genehmigung erhalten.

Neu geregelt wurde auch, wen Vereinigungen beschäftigen dürfen. Nichtmitglieder dürfen keine Tätigkeiten übernehmen, die unmittelbar mit Anbau oder Weitergabe zu tun haben, und wer mehrere Arten von Aufgaben übernimmt, muss entgeltlich angestellt sein. Ein Verstoß ist seither bußgeldbewehrt.

Bei der Aufsicht ersetzte das Gesetz die Pflicht zur Kontrolle „einmal jährlich“ durch „regelmäßig“, was risikobasierte Kontrollen erlaubt. Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung erhielt den Auftrag, ein Weiterbildungsangebot für Suchtpräventionsfachkräfte bereitzustellen. Zusätzlich sollte bis zum 1. Oktober 2025 untersucht werden, wie sich die erlaubten Besitzmengen und die Weitergabemengen in Anbauvereinigungen auswirken.

Kaum Folgen für das Medizinal-Cannabisgesetz

Trotz des Titels betraf Artikel 2 das Medizinal-Cannabisgesetz nur am Rand. Geändert wurden zwei Verweise in der Bußgeldvorschrift des § 25, also redaktionelle Korrekturen. Für Verordnung, Abgabe in der Apotheke oder Kostenübernahme brachte das Gesetz nichts Neues. Auch die Änderung zu den Zollbehörden in § 2 Absatz 6 des Konsumcannabisgesetzes war eine sprachliche Bereinigung.

Was daraus wurde

Seit dem 1. Juli 2024 können Anbauvereinigungen eine Erlaubnis beantragen; über die Anträge entscheiden die Länder. Wie viele Vereinigungen bundesweit eine Erlaubnis erhalten haben, erfasst der Bund nicht: Die Bundesregierung verwies Ende 2025 darauf, dass ihr dazu keine eigenen Erkenntnisse vorlägen, wie eine Kleine Anfrage der Grünen vom September 2026 festhält. Die Grundregeln des Gesetzes fasst unser Lexikon-Eintrag zum Konsumcannabisgesetz zusammen.

Was das für Patient:innen bedeutet

Die Regeln für Anbauvereinigungen betreffen Konsumcannabis. Eine Anbauvereinigung darf keine Medizin abgeben und ersetzt weder Rezept noch Apotheke. Für eine ärztlich verordnete Therapie brauchen Sie deshalb auch keine Mitgliedschaft in einem Verein. Wenn Sie Cannabis aus medizinischen Gründen nutzen, gilt für Sie weiterhin das Medizinal-Cannabisgesetz mit Verordnung und Apothekenabgabe. Was das Medizinal-Cannabisgesetz regelt, erklärt unser Lexikon-Eintrag zum MedCanG.

Quellen

  1. Bundesgesetzblatt: Gesetz zur Änderung des Konsumcannabisgesetzes und des Medizinal-Cannabisgesetzes vom 20. Juni 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 207) ·
  2. Bundesrat: BundesratKOMPAKT, 1045. Sitzung am 14. Juni 2024 ·
  3. Bundesministerium für Gesundheit: Cannabisgesetz (CanG): Verfahrensdaten inklusive Änderungsgesetz
  4. Deutscher Bundestag: Drucksache 21/8143: Antwort der Bundesregierung zu Anbauvereinigungen und wissenschaftlichen Modellprojekten ·

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