2018: LSG Niedersachsen-Bremen verneint Kassen-Cannabis bei ADHS
Ende 2018 bestätigte das LSG Niedersachsen-Bremen im Eilverfahren, dass eine Kasse Cannabisblüten für einen 31-Jährigen mit ADHS nicht zahlen muss.
Mit Beschluss vom 27. November 2018 entschied das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, dass eine Krankenkasse einem 31-jährigen Mann mit ADHS-Diagnose vorläufig keine Cannabisblüten bezahlen muss. Die Entscheidung (Az. L 16 KR 504/18 B ER) zeigte früh, wie streng Gerichte die Voraussetzung einer schwerwiegenden Erkrankung und eine eigene ärztliche Befunderhebung prüfen.
Der Fall aus Göttingen
Der Mann aus Göttingen wurde wegen ADS beziehungsweise ADHS behandelt. Eine Therapie mit Ritalin verursachte bei ihm Schwäche, Appetit- und Kraftlosigkeit. Ein umstrittener Arzt und Aktivist empfahl ihm Cannabis; weil dieser keine Kassenzulassung mehr hatte, lief die Verordnung über einen zugelassenen Allgemeinmediziner.
Die Krankenkasse lehnte die Kostenübernahme ab. Sie sah keine schwerwiegende Erkrankung und hielt den Nutzen für zweifelhaft. Der Mann wollte die Versorgung im Eilverfahren durchsetzen, weil er das Präparat nach eigener Aussage dringend zur Linderung seiner Symptome brauchte. Vorinstanz war das Sozialgericht Hildesheim.
Warum das Gericht den Anspruch verneinte
Das LSG stellte zunächst klar, dass das Gesetz Cannabis auf Kassenkosten nur bei schwerwiegenden Erkrankungen vorsieht. Eine ADHS sei im Fall des Antragstellers nicht gesichert festgestellt. Gesichert sei nach Ansicht des Gerichts dagegen, dass er auf Cannabis fixiert sei.
Kritisch sah der Senat auch die ärztliche Grundlage. Der empfehlende Arzt habe weder eigene Befunde erhoben noch Diagnosen gestellt und sei wegen seiner Therapiethesen umstritten. Zur Studienlage bei ADHS äußerte das Gericht erhebliche Zweifel: Cannabis könne das Risiko einer ADHS im Erwachsenenalter sogar erhöhen, hyperaktive Symptome seien mit problematischem Cannabisgebrauch verbunden. Pressesprecher Carsten Kreschel berichtete, die Sozialgerichte seien zunehmend mit ähnlichen Fällen befasst, und fasste zusammen: „Cannabis soll schwere Krankheiten lindern, es ist keine beliebige Behandlungsalternative oder Hilfe zur Alltagsbewältigung.“
Der Beschluss erging im Eilverfahren. Er klärte den Anspruch damit nur vorläufig und betraf einen Einzelfall mit unsicherer Diagnose, kein generelles Verbot von Cannabis bei ADHS.
Was daraus wurde
Die Voraussetzungen, die das Gericht 2018 prüfte, gelten im Kern bis heute. § 31 Absatz 6 SGB V verlangt weiter eine schwerwiegende Erkrankung, das Fehlen einer geeigneten Standardtherapie oder deren begründete Unanwendbarkeit sowie eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf eine spürbare positive Wirkung. Vor der ersten Verordnung muss die Kasse in der Regel zustimmen.
Seit dem 30. Juli 2026 sind die Regeln zudem enger. Der Anspruch umfasst nur noch standardisierte Extrakte sowie Arzneimittel mit Dronabinol oder Nabilon, getrocknete Blüten wie im Fall von 2018 zahlt die Kasse nicht mehr. Zuerst ist außerdem ein zugelassenes cannabishaltiges Fertigarzneimittel in einem sechsmonatigen Therapieversuch einzusetzen.
Was das für Patient:innen bedeutet
Wer mit ADHS eine Kostenübernahme beantragen möchte, braucht eine gesicherte Diagnose und eine sorgfältige Dokumentation. Dazu gehören eigene Befunde der verordnenden Praxis, die bisher versuchten Standardbehandlungen und die Gründe, warum diese nicht infrage kommen oder nicht vertragen wurden.
Ein Rezept, das nur auf eine Empfehlung von außen zurückgeht, trägt vor der Kasse und vor Gericht kaum. Wie ein Antrag aufgebaut ist, erklärt der Ratgeber zum Cannabis-Rezept über die Krankenkasse; Hintergründe zur Erkrankung finden Sie im Ratgeber ADHS.
Quellen
- Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen: Kein Cannabis bei ADS/ADHS (Pressemitteilung zu L 16 KR 504/18 B ER) ·
- Deutsches Ärzteblatt: Kein Cannabis auf Rezept für ADHS-Patienten ·
- Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de): § 31 SGB V: Arznei- und Verbandmittel
Passender Ratgeber
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