OVG NRW: Zusätzliches Konsumcannabis kostet den Führerschein
Wer neben Medizinalcannabis regelmäßig Konsumcannabis nutzt, gilt laut OVG NRW als ungeeignet zum Fahren. Eine MPU ist dafür nicht mehr nötig.
Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat mit Beschluss vom 25. März 2026 (16 B 101/25) die sofortige Entziehung der Fahrerlaubnis eines Patienten bestätigt, der neben seinem verordneten Cannabis zusätzlich Konsumcannabis genutzt hatte. Die Entscheidung des 16. Senats in Münster setzt für Patient:innen mit Führerschein eine klare Grenze.
Was der Senat entschieden hat
Der Fall begann mit zwei Verkehrskontrollen am 8. April 2024. Die Fahrerlaubnisbehörde entzog dem Mann danach die Fahrerlaubnis, das Verwaltungsgericht Arnsberg (6 L 1074/24) wies seinen Eilantrag ab. Das OVG bestätigte das im Beschwerdeverfahren.
In den Leitsätzen hält der Senat fest: Wer zur verordneten Menge medizinischen Cannabis nicht nur gelegentlich weiteres, nicht verordnetes Cannabis konsumiert, nimmt das Arzneimittel in der Regel missbräuchlich ein. Maßgeblich ist Nummer 9.4 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV). Diese Regel schließt die Fahreignung bei missbräuchlicher Einnahme von Arzneimitteln aus.
Die Ungeeignetheit steht in solchen Fällen nach § 11 Abs. 7 FeV fest. Die Behörde muss deshalb vorher kein Gutachten und keine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) nach § 13a FeV anordnen. Sie kann die Fahrerlaubnis direkt entziehen. Die Frage, ob die Polizei Angaben des Mannes zu Joints korrekt notiert hatte, ließ das Gericht offen, weil die übrigen Tatsachen nach Aktenlage ausreichten.
Warum das Urteil über den Einzelfall hinausweist
Seit dem 1. April 2024 unterscheidet das Recht zwischen Cannabis zu medizinischen Zwecken und Konsumcannabis. Beide sind unter Bedingungen legal. Im Fahrerlaubnisrecht wirkt sich diese Trennung unterschiedlich aus: Für Patient:innen schützt die Verordnung nur, solange sie das Mittel nach ärztlicher Vorgabe einnehmen. Kommt Freizeitkonsum hinzu, entfällt dieser Schutz nach Auffassung des OVG. Der Beschluss erging im Eilverfahren und ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
Was das für Patient:innen bedeutet
Bei einer Kontrolle oder einer späteren Prüfung durch die Fahrerlaubnisbehörde kommt es darauf an, dass sich Ihr Konsum vollständig mit der Verordnung erklären lässt. Funde, Aussagen oder Blutwerte, die auf zusätzliche Mengen hindeuten, können nach dieser Entscheidung ohne MPU zum Verlust des Führerscheins führen. Der Senat formuliert die Regel für einen Konsum, der „nicht nur sporadisch“ über die Verordnung hinausgeht; über einen einmaligen Zusatzkonsum hatte er nicht zu entscheiden.
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Quellen
- Justiz NRW, Rechtsprechungsdatenbank NRWE: OVG NRW, Beschluss vom 25.03.2026, 16 B 101/25 ·
- Hanf Magazin: Wenn das Rezept nicht mehr schützt: OVG NRW entzieht Cannabis-Patienten die Fahrerlaubnis ·
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