Verkehrsgerichtstage 2018 und 2022: Weg zum neuen THC-Grenzwert
Die Verkehrsgerichtstage 2018 und 2022 hielten 1,0 ng THC/ml für zu niedrig und forderten Änderungen. 2024 führte der Bundestag 3,5 ng/ml als Grenzwert ein.
Zweimal hat sich der Deutsche Verkehrsgerichtstag in Goslar gegen den damals angewandten THC-Wert von 1,0 Nanogramm je Milliliter Blutserum gestellt: im Januar 2018 und am 19. August 2022. Beide Empfehlungen bereiteten den gesetzlichen Grenzwert von 3,5 ng/ml vor, der seit August 2024 gilt und für Patient:innen mit Cannabis auf Rezept eine eigene Ausnahme enthält.
2018: Fahreignung und Cannabis auf Rezept
Der 56. Verkehrsgerichtstag tagte vom 24. bis 26. Januar 2018, wenige Monate nach dem Start von Cannabis als Kassenleistung. Sein Arbeitskreis V empfahl, gelegentliche Konsument:innen, die erstmals im Straßenverkehr auffallen, nicht automatisch als ungeeignet zum Fahren einzustufen. Es entstünden lediglich Zweifel, die sich mit einer medizinisch-psychologischen Untersuchung ausräumen ließen.
Fehlendes Trennungsvermögen zwischen Konsum und Fahren dürfe nicht schon ab 1 ng/ml THC unterstellt werden. Der Arbeitskreis schloss sich der Grenzwertkommission an, die das erst ab 3 ng/ml annahm. Der Deutsche Anwaltverein hatte vorab kritisiert, dass die Verwaltungsgerichte diesem Richtwert aus dem Jahr 2015 nicht folgten.
Für Patient:innen formulierte der Arbeitskreis eine deutliche Erwartung: Auch bei medizinischer Indikation, besonders bei Blüten, begründe Fahren unter Cannabiseinfluss Zweifel an der Fahreignung, die vor dem Hintergrund der Grunderkrankung zu prüfen sei. Qualifizierte Ärzt:innen sollten Betroffene über Beeinträchtigungen aufklären und dies dokumentieren. Den Gesetzgeber bat der Arbeitskreis um ein geeignetes Nachweisdokument für Verkehrskontrollen.
2022: Der Grenzwert soll steigen
Der 60. Verkehrsgerichtstag vom 17. bis 19. August 2022 widmete seinen Arbeitskreis II dem Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht. Vorab hatte der Gesamtverband der Versicherungswirtschaft die Leitfrage beschrieben: ob es für THC einen Grenzwert der absoluten Fahrunsicherheit wie beim Alkohol brauche.
Der Arbeitskreis verneinte, dass sich nach dem Stand der Wissenschaft mit Alkohol vergleichbare Grenzwerte festlegen lassen. Der Wert von 1,0 ng/ml belege zwar den Konsum, lasse aber nicht zwingend auf eine verkehrsrelevante Wirkung schließen. In der Praxis würden deshalb in nicht vertretbarem Umfang Menschen sanktioniert, bei denen eine verminderte Fahrsicherheit wissenschaftlich nicht tragfähig begründet sei. Die Empfehlung lautete, den Wert „angemessen heraufzusetzen“.
Was daraus wurde
Der Bundestag beschloss am 6. Juni 2024 das Sechste Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes, der Bundesrat billigte es am 5. Juli 2024. Es wurde am 21. August 2024 verkündet (BGBl. 2024 I Nr. 266) und gilt seit dem 22. August 2024. Nach § 24a Absatz 1a StVG handelt ordnungswidrig, wer mit 3,5 ng/ml THC oder mehr im Blutserum ein Kraftfahrzeug führt. Das Bundesverkehrsministerium nennt zusätzlich ein absolutes Cannabisverbot für Fahranfänger:innen und Fahrende unter 21 Jahren sowie ein Alkoholverbot für Cannabiskonsumierende am Steuer.
Für Patient:innen gilt § 24a Absatz 4 StVG: Die THC-Regeln sind nicht anzuwenden, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels stammt. Ein eigenes Nachweisdokument, wie es der Verkehrsgerichtstag 2018 angeregt hatte, sieht das Gesetz nicht vor.
Was das für Patient:innen bedeutet
Die Ausnahme schützt nur bei bestimmungsgemäßer Einnahme und tatsächlicher Fahrtüchtigkeit. Fahren Sie nicht in der Einstellungsphase oder nach einer Dosisänderung, und führen Sie bei Fahrten Ihr Rezept oder eine Kopie der Verordnung mit. Worauf es bei Kontrollen und bei der Fahreignung ankommt, erklärt der Ratgeber Cannabis und Autofahren.
Quellen
- Deutscher Verkehrsgerichtstag: Empfehlungen des 56. Deutschen Verkehrsgerichtstages 2018 (Arbeitskreis V: Cannabiskonsum und Fahreignung) ·
- Deutscher Verkehrsgerichtstag: Empfehlungen des 60. Deutschen Verkehrsgerichtstages 2022 (Arbeitskreis II: Cannabis im Straßenverkehr) ·
- Bundesgesetzblatt: Sechstes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und weiterer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften, BGBl. 2024 I Nr. 266 ·
- Bundesministerium für Verkehr: Gesetzlicher THC-Grenzwert im Straßenverkehr verkündet ·
- Bundesministerium der Justiz: Straßenverkehrsgesetz, § 24a
- Deutscher Anwaltverein: VGT 5/18: Cannabiskonsum und Fahreignung ·
- Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft: Verkehrsgerichtstag 2022 – Themen, Positionen, Empfehlungen ·
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