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International Aktualisiert am CannArzt-Redaktion

Italien: medizinisches Cannabis aus dem Militärwerk in Florenz

In Italien baut ein Pharmawerk der Armee in Florenz Cannabis für Apotheken an. Wie das staatliche System funktioniert und wer über die Erstattung entscheidet.

Gebäude des Stabilimento Chimico Farmaceutico Militare an der Via Reginaldo Giuliano in Florenz
Bild: Francesco Bini , CC BY-SA 4.0 via Wikimedia Commons; zugeschnitten und in WebP/AVIF konvertiert.

In Italien ist medizinisches Cannabis seit 2015 staatlich organisiert: Das Gesundheitsministerium übernimmt die Rolle der staatlichen Cannabisstelle, und ein Pharmawerk der Streitkräfte in Florenz baut die Pflanzen an. Apotheken verarbeiten die Blüten auf ärztliches Rezept zu individuellen Zubereitungen. Ob die Krankenkasse zahlt, entscheiden die Regionen.

Stand: Oktober 2026. Zuständig ist das Organismo statale per la cannabis beim Ministero della Salute in Rom; die Überwachung von Nebenwirkungen liegt beim Istituto Superiore di Sanità (ISS).

Das Dekret von 2015

Grundlage ist ein Ministerialdekret vom 9. November 2015. Es überträgt dem Gesundheitsministerium die Aufgaben, die das UN-Einheitsabkommen von 1961 in den Artikeln 23 und 28 von einer staatlichen Cannabisagentur verlangt. Das Ministerium genehmigt den Anbau, legt die Flächen fest, steuert Ein- und Ausfuhr und bestimmt die jährlichen Produktionsmengen. Diese Mengen meldet es an den Internationalen Suchtstoffkontrollrat.

Die Produktionsmengen richten sich nach dem Bedarf, den die Regionen und autonomen Provinzen jedes Jahr bis zum 31. Mai melden. Die Anbaubetriebe müssen ihre Ernte innerhalb von vier Monaten an das Ministerium abgeben, das sie an zugelassene Pharmabetriebe zur Weiterverarbeitung weiterleitet.

Anbau im Militärwerk in Florenz

Angebaut und verarbeitet wird im Stabilimento Chimico Farmaceutico Militare in Florenz, einem Pharmawerk der italienischen Streitkräfte. Es arbeitet nach den Regeln der Guten Herstellungspraxis der EU. Ein Gesetz von Ende 2017 hat diese Rolle festgeschrieben und erlaubt dem Ministerium außerdem, Importe für das Werk zu genehmigen und bei Bedarf weitere Betriebe für den Anbau zu bestimmen.

Laut Gesundheitsministerium endete die Erprobungsphase im September 2016. Seitdem stehen zwei Wirkstoffe aus heimischer Produktion zur Verfügung, die Apotheken zu Rezepturen verarbeiten:

  • Cannabis FM2 seit Dezember 2016, mit 5 bis 8 Prozent THC und 7,5 bis 12 Prozent CBD.
  • Cannabis FM1 seit Juli 2018, mit 13 bis 20 Prozent THC und weniger als 1 Prozent CBD.

Rezept, Apotheke und Darreichungsform

Ärzt:innen verordnen Cannabis-Rezepturen auf einem nicht wiederholbaren Rezept (ricetta non ripetibile), das für jede Abgabe neu ausgestellt werden muss. Die Apotheke stellt die Zubereitung nach den Angaben der verordnenden Ärzt:in her. Bei der Abgabe erhält die Patient:in eine von der Apotheke abgestempelte und unterschriebene Kopie des Rezepts; sie dient als Nachweis, dass der Besitz rechtmäßig ist. Als Anwendungsformen nennt das Dekret einen Tee-Aufguss zum Trinken und die Inhalation mit einem Verdampfer.

Zu öligen Zubereitungen hielt das Dekret 2015 fest, dass es keine Studien zu Nebenwirkungen oder akuter Toxizität gebe. Um die Qualität zu sichern, muss der Wirkstoffgehalt deshalb für jede einzelne Rezeptur mit empfindlichen Verfahren wie Flüssig- oder Gaschromatografie mit Massenspektrometrie bestimmt werden, oder das Extraktionsverfahren muss nach geltendem Recht zugelassen sein.

Wofür Cannabis eingesetzt werden kann

Das Dekret listet Anwendungen auf, ohne sie als gesicherte Indikationen darzustellen. Genannt werden unter anderem Schmerzen bei Spastik durch Multiple Sklerose oder Rückenmarksverletzungen, chronische und vor allem neuropathische Schmerzen, wenn andere Schmerzmittel nicht wirken, Übelkeit und Erbrechen durch Chemo- oder Strahlentherapie sowie Appetitverlust bei Krebs oder AIDS. Hinzu kommen behandlungsresistentes Glaukom und das Tourette-Syndrom.

Bemerkenswert offen ist die Bewertung der Studienlage. Die Evidenz sei von mäßiger oder geringer Qualität, die Ergebnisse widersprüchlich und nicht schlüssig; Daten zu einem günstigen Nutzen-Risiko-Verhältnis fehlten. Das Dekret bezeichnet Cannabis deshalb nicht als eigentliche Therapie, sondern als unterstützende Behandlung der Symptome, wenn Standardtherapien nicht ausreichend wirken oder nicht vertragen werden. Die Bewertung sollte alle zwei Jahre aktualisiert werden.

Erstattung: Sache der Regionen

Italiens Gesundheitswesen ist regional organisiert, und das gilt auch hier. Nach dem Dekret hängt die Kostenübernahme durch den regionalen Gesundheitsdienst von den Vorgaben der jeweiligen Region oder autonomen Provinz ab. Ob und für welche Anwendungen eine Patient:in die Behandlung erstattet bekommt, kann sich deshalb je nach Wohnort unterscheiden.

Überwachung von Nebenwirkungen

Das Dekret richtet ein eigenes Meldesystem für Verdachtsfälle von Nebenwirkungen ein, die sogenannte Fitosorveglianza beim ISS. Ärzt:innen müssen bei der Verordnung außerdem Angaben zu Alter, Geschlecht, verordneter Menge und Behandlungsergebnis erfassen; die örtlichen Gesundheitsbehörden leiten diese Daten anonymisiert an Ministerium und ISS weiter.

Das ISS veröffentlicht dazu halbjährlich Berichte. Im ersten Halbjahr 2025 gingen acht Verdachtsmeldungen ein, im zweiten Halbjahr 2024 nur eine. Wie bei allen Spontanmeldesystemen zeigen solche Zahlen, was gemeldet wird, nicht, wie häufig Nebenwirkungen tatsächlich auftreten.

Aus den Verordnungsdaten ergibt sich auch ein Bild der Versorgung. Nach Angaben des ISS wurden von 2019 bis 2024 rund 100.000 Cannabis-Rezepturen verordnet; etwa 28.000 Personen erhielten mindestens eine Verordnung. Das Durchschnittsalter lag bei 60 Jahren, Frauen waren häufiger vertreten. Zwei Produkte mit unterschiedlichem THC- und CBD-Gehalt machten mehr als 60 Prozent der Verordnungen aus. Die meisten Verordnungen stammten von Fachärzt:innen, etwa aus Anästhesie, Schmerztherapie und Rheumatologie.

Unterschied zu Deutschland

Auch Deutschland hat mit der Cannabisagentur beim BfArM eine staatliche Stelle und einen kontrollierten Inlandsanbau. Ein großer Unterschied liegt in der Erstattung: In Deutschland regelt sie bundeseinheitlich § 31 Abs. 6 SGB V, in Italien entscheidet jede Region selbst.

Was das für Patient:innen bedeutet

Wer in Italien lebt und eine Behandlung erwägt, sollte bei der örtlichen Gesundheitsbehörde (ASL) nachfragen, welche Erstattungsregeln die eigene Region für Cannabis-Rezepturen vorsieht. Die Verordnung selbst bespricht man mit der behandelnden Ärzt:in, die dafür die bisherigen Therapieversuche dokumentieren sollte.

Quellen

  1. Ministero della Salute / Gazzetta Ufficiale: Decreto 9 novembre 2015: Funzioni di Organismo statale per la cannabis previsto dagli articoli 23 e 28 della convenzione unica sugli stupefacenti del 1961 (GU n. 279 del 30.11.2015) ·
  2. Gazzetta Ufficiale della Repubblica Italiana: Decreto-legge 16 ottobre 2017, n. 148, coordinato con la legge di conversione 4 dicembre 2017, n. 172, Art. 18-quater ·
  3. Ministero della Salute: La produzione nazionale di sostanze attive di origine vegetale a base di Cannabis
  4. Istituto Superiore di Sanità (EpiCentro): Cannabis a uso medico: ultimi aggiornamenti