USA: Medizinalcannabis zwischen Bundesstaaten und Bundesrecht
40 US-Bundesstaaten erlauben Medizinalcannabis, das Bundesrecht verbot es lange komplett. Was sich mit Schedule III 2026 änderte und welche Lücken bleiben.
In den USA regeln seit 1996 die Bundesstaaten, ob Patient:innen Cannabis medizinisch nutzen dürfen, während das Bundesrecht die Pflanze jahrzehntelang vollständig verbot. Seit April 2026 stuft das Bundesrecht medizinisches Cannabis aus staatlich lizenzierten Programmen und von der FDA zugelassene Cannabisarzneimittel in die mildere Kategorie Schedule III ein. Den Widerspruch zwischen beiden Ebenen löst das nur teilweise auf (Stand: Oktober 2026).
Zwei Rechtsordnungen, ein Markt
Die Grundlage auf Bundesebene ist der Controlled Substances Act. Cannabis stand dort in Schedule I, der Kategorie für Stoffe mit hohem Missbrauchspotenzial und ohne anerkannten medizinischen Nutzen. Herstellung, Vertrieb und Besitz waren damit außerhalb genehmigter Forschung bundesweit strafbar, und das Bundesrecht kannte keinen Unterschied zwischen medizinischer und sonstiger Nutzung.
Die Bundesstaaten gingen trotzdem eigene Wege. Kalifornien erlaubte 1996 als erster Staat die medizinische Nutzung. Nach einer Übersicht des Congressional Research Service hatten am 1. März 2026 insgesamt 40 Bundesstaaten, der Hauptstadtbezirk District of Columbia sowie Puerto Rico, Guam und die Amerikanischen Jungferninseln umfassende Regelungen für Medizinalcannabis. Acht weitere Staaten erlauben nur Produkte mit wenig THC oder CBD-Öl, Idaho und Kansas gar keine Form. Die Parlamentskonferenz NCSL zählt nach etwas anderen Kriterien 41 Staaten; die Abweichung zeigt, wie unterschiedlich die Programme zugeschnitten sind.
Wie die Bundesstaaten Medizinalcannabis organisieren
Die Programme der Staaten folgen einem ähnlichen Muster, das die US-Drogenbehörde DEA in ihrer Begründung zur Neueinstufung beschreibt. Eine staatliche Behörde lizenziert Anbau, Verarbeitung und Verkauf und verlangt eine Rückverfolgung vom Anbau bis zur Abgabe. Abgegeben wird über zugelassene Ausgabestellen an registrierte Patient:innen oder deren Betreuungspersonen. Ob jemand teilnehmen darf, entscheiden Ärzt:innen nach den Kriterien und Erkrankungslisten des jeweiligen Staates.
Ein Rezept im Sinne des Arzneimittelrechts ist das nicht, weil Cannabis selbst kein von der FDA zugelassenes Arzneimittel ist. Zugelassen hat die FDA bisher ein Cannabis-basiertes Medikament, das CBD-Präparat Epidiolex bei zwei seltenen, schweren Epilepsieformen, sowie drei verwandte Wirkstoffe: synthetisches THC als Marinol und Syndros und den THC-ähnlichen Stoff Nabilon als Cesamet.
Was Washington bis 2026 tat
Lange reagierte die Bundesregierung vor allem mit Duldung. Der Congressional Research Service fasst zusammen, dass Washington die Staaten ihre Gesetze weitgehend umsetzen ließ, während die DEA zugleich betonte, dass Anbau, Besitz und Handel nach Bundesrecht strafbar bleiben. Die Strafverfolgung konzentrierte sich auf kriminelle Netzwerke im illegalen Handel.
Die Folgen der Lücke trafen vor allem die Unternehmen. Banken fehlte eine klare Grundlage für Geschäfte mit Cannabisfirmen; es gibt bis heute nur eine Orientierungshilfe der Finanzaufsicht FinCEN von 2014 zu Meldepflichten. Steuerlich durften Firmen, die mit Schedule-I-Stoffen handeln, ihre gewöhnlichen Betriebsausgaben nach Abschnitt 280E des Steuergesetzes nicht absetzen.
Die Neueinstufung 2026
Am 28. April 2026 veröffentlichte das Justizministerium die Anordnung im Bundesregister Federal Register. Sie verschiebt zwei Gruppen nach Schedule III: Arzneimittel mit Cannabis, die die FDA zugelassen hat, und Cannabis, das unter einer staatlichen Lizenz für medizinische Zwecke hergestellt, gehandelt oder abgegeben wird. Begründet wird das mit den Pflichten der USA aus dem UN-Einheitsübereinkommen über Suchtstoffe von 1961, das eine staatliche Kontrolle von Anbau, Handel und Abgabe verlangt.
Damit verbunden ist ein eigenes Registrierungsverfahren bei der DEA für Unternehmen mit einer staatlichen Medizinallizenz. Die staatliche Lizenz gilt dabei als ausreichender Nachweis, dass das Unternehmen nach dem Recht seines Staates tätig sein darf, und die Bundesregistrierung reicht nie weiter als diese Lizenz. Ausgabestellen, die an Patient:innen abgeben, registrieren sich als „practitioners“. Verliert ein Unternehmen seine staatliche Lizenz oder läuft sie aus, endet auch die Grundlage der Bundesregistrierung. Die jährlichen Gebühren nennt die Regel ausdrücklich: 3.699 US-Dollar für Hersteller, 1.850 US-Dollar für Großhändler und 888 US-Dollar für Ausgabestellen und Apotheken, deren Registrierung drei Jahre gilt. Ein- und Ausfuhren der neu eingestuften Produkte brauchen künftig für jede einzelne Lieferung eine Genehmigung. Für lizenzierte Unternehmen entfällt außerdem die Steuerregel 280E, weil sie nur für den Handel mit Stoffen aus Schedule I und II gilt. Eine verbindliche Steuerentscheidung sei das aber nicht, betont das Justizministerium; die Unternehmen sollen ihre Lage mit Steuerberater:innen prüfen. Wie das Registrierungsverfahren seit Oktober 2026 abläuft, beschreibt unsere Meldung zur DEA-Registrierung.
Welche Lücken bleiben
Alles außerhalb der staatlichen Medizinalprogramme bleibt in Schedule I. Das betrifft nicht lizenziertes Cannabis ebenso wie synthetisches THC; Hanf mit höchstens 0,3 Prozent THC ist wie bisher gar nicht erfasst. Auch der Freizeitkonsum, den nach dem Congressional Research Service 24 Staaten erlauben, bleibt nach Bundesrecht verboten.
Ob Medizinalcannabis der Staaten damit dauerhaft mit dem Bundesrecht vereinbar ist, hängt an Details. Der Congressional Research Service wies vor der Anordnung darauf hin, dass Schedule-III-Stoffe nur auf ein gültiges Rezept abgegeben werden dürfen und Cannabis kein zugelassenes Arzneimittel ist. Die Anordnung schafft für staatlich lizenzierte Programme einen Sonderweg. Parallel läuft ein weitergehendes Verfahren, das Cannabis insgesamt neu einstufen soll; es ist nicht abgeschlossen.
Was das für Patient:innen bedeutet
Für Patient:innen in Deutschland ändert die US-Reform unmittelbar nichts. Auf deutsche Apotheken wirkt sie sich erst aus, wenn US-Unternehmen mit einer Ausfuhrgenehmigung der DEA exportieren und das BfArM die Einfuhr erlaubt. In der BfArM-Statistik der wichtigsten Herkunftsländer für 2025 tauchen die USA nicht auf.
Ein konkreter Schritt für Reisende: Die Einreise unterliegt dem Bundesrecht, nicht dem Recht des Bundesstaates, in den Sie reisen. Nehmen Sie Cannabis nicht ohne vorherige Klärung mit, und fragen Sie bei der US-Botschaft nach den Einfuhrregeln. Das Schengen-Formular gilt in den USA nicht; mehr dazu steht im Ratgeber zum Schengen-Formular.
Quellen
- Drug Enforcement Administration, Federal Register: Schedules of Controlled Substances: Rescheduling of Food and Drug Administration Approved Products Containing Marijuana From Schedule I to Schedule III (91 FR 22714) ·
- Congressional Research Service: The Federal Status of Marijuana and the Policy Gap with States (IF12270) ·
- National Conference of State Legislatures: State Medical Cannabis Laws
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