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Rückblick 2023: Bundestag hört Fachleute zu Medizinalcannabis an

Im März 2023 verlangten Sachverständige im Gesundheitsausschuss weniger Hürden bei Kassenanträgen für Medizinalcannabis. Was aus dem Unionsantrag wurde.

Blick von Osten über die Spree auf das Paul-Löbe-Haus in Berlin
Foto: Manfred Brueckels , Public domain , via Wikimedia Commons

Am 15. März 2023 befragte der Gesundheitsausschuss des Bundestages Sachverständige zu zwei Oppositionsvorlagen: einem Antrag der CDU/CSU für eine bessere Versorgung mit Cannabisarzneimitteln und einem Gesetzentwurf der Linken zur Entkriminalisierung. Die Anhörung ist bis heute aufschlussreich, weil dort schon 2023 die Hürden beim Kassenantrag zur Sprache kamen, über die Patient:innen bis heute klagen.

Worum es im Unionsantrag ging

Der Antrag auf Drucksache 20/5561 vom 7. Februar 2023 enthielt neun Forderungen an die Bundesregierung. Die Union verlangte unter anderem, die Therapiehoheit von Ärzt:innen nach § 31 Absatz 6 SGB V zu stärken und das Genehmigungsverfahren der Krankenkassen zu überprüfen, um Kassen und Medizinischen Dienst von Bürokratie zu entlasten. Dazu kamen ein System zur Zertifizierung und Klassifizierung von Medizinalcannabis, ein bundeseinheitlicher Rahmen und mehr Wissen über das Endocannabinoidsystem in Aus- und Fortbildung.

Zur Begründung verwies die Fraktion auf Angaben der Deutschen Gesellschaft für Schmerzmedizin: Kassenanträge dauerten mindestens fünf Wochen, Widerspruchsverfahren teils Monate. Außerdem nannte der Antrag die Begleiterhebung des BfArM mit rund 21.000 vollständigen Datensätzen und einen Anstieg der Importe von etwa 1,8 Tonnen 2017 auf etwa 20,5 Tonnen 2021. Es handelte sich um eine Forderung der damaligen Opposition, nicht um einen Gesetzentwurf.

Der Linken-Entwurf auf Drucksache 20/2579 zielte dagegen auf das Betäubungsmittelgesetz. Er sah vor, den Besitz von bis zu 30 Gramm Cannabis und den Anbau von bis zu drei Pflanzen straffrei zu stellen.

Was die Sachverständigen sagten

Der Verband der Cannabis versorgenden Apotheken berichtete, dass nur etwa zwei Drittel der Kostenübernahmeanträge bewilligt würden, oft erst nach Widerspruch. Der Verband plädierte dafür, die ärztliche Therapiehoheit zu stärken und Cannabis stärker in der Ausbildung zu verankern. Johannes Horlemann von der Deutschen Gesellschaft für Schmerzmedizin schilderte, dass viele Patient:innen keine Therapie erhielten, weil Ärzt:innen nicht verordnen wollten oder sich mit dem Thema nicht auskannten.

Beim Linken-Entwurf gingen die Meinungen auseinander. Ein Sachverständiger der Universität Maastricht hielt die 30-Gramm-Regel weder mit Völker- noch mit Europarecht für vereinbar. Justus Haucap argumentierte, eine bloße Entkriminalisierung ohne legale Bezugsquelle dränge den Schwarzmarkt nicht zurück.

Was daraus wurde

Am 26. April 2023 empfahl der Gesundheitsausschuss dem Plenum, beide Vorlagen abzulehnen. Gegen den Unionsantrag stimmten SPD, Grüne, FDP und AfD, die Linke enthielt sich; gegen den Linken-Entwurf stimmten alle Fraktionen außer der Linken. Die Debatte um die Konsumfreigabe lief danach über den Regierungsentwurf zum Cannabisgesetz weiter.

Beim Genehmigungsvorbehalt bewegte sich später der Gemeinsame Bundesausschuss. Mit Beschluss vom 18. Juli 2024 änderte er § 45 der Arzneimittel-Richtlinie; die Regel gilt seit dem 17. Oktober 2024. Vertragsärzt:innen mit bestimmten Facharzt- oder Zusatzqualifikationen, die in Anlage XI aufgelistet sind, brauchen seither keine vorherige Genehmigung der Krankenkasse mehr. Für alle anderen muss die Kasse innerhalb von zwei Wochen entscheiden, mit Gutachten des Medizinischen Dienstes innerhalb von vier Wochen.

Was das für Patient:innen bedeutet

Die Kernklage von 2023, lange und unsichere Antragsverfahren, ist nur teilweise gelöst. Ob Ihre Verordnung ohne Kassenantrag möglich ist, hängt heute von der Qualifikation der verordnenden Praxis ab. Fragen Sie deshalb vor der Verordnung nach, ob Ihre Ärztin oder Ihr Arzt unter die Ausnahme fällt.

Wie der Antrag abläuft und welche Unterlagen helfen, erklärt unser Ratgeber zum Cannabis-Rezept über die Krankenkasse. Die rechtliche Grundlage finden Sie im Lexikon unter § 31 Abs. 6 SGB V.

Quellen

  1. Deutscher Bundestag: Drucksache 20/5561: Patientenversorgung mit Cannabisarzneimitteln verbessern – Aufklärung und Prävention bei Kindern und Jugendlichen stärken ·
  2. Deutscher Bundestag, Ausschuss für Gesundheit: Öffentliche Anhörung Cannabis am 15. März 2023 (Archivkopie)
  3. Deutscher Bundestag, Textarchiv: Experten für vereinfachte Abgabe von Medizinalcannabis (Archivkopie) ·
  4. Deutscher Bundestag: Protokoll der 64. Sitzung des Ausschusses für Gesundheit ·
  5. Gemeinsamer Bundesausschuss: Arzneimittel-Richtlinie: § 45 – Genehmigungsvorbehalt bei Cannabisverordnungen ·

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