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BGH: Werbung für Cannabis-Behandlungen verstößt gegen das HWG

Der Bundesgerichtshof entschied im März 2026, dass ein Portal für Cannabis-Behandlungen unzulässig für verschreibungspflichtige Arzneimittel geworben hat.

Gelbes mehrstöckiges Gebäude auf dem Gelände des Bundesgerichtshofs in Karlsruhe mit weißen Fensterläden und rotem Ziegeldach neben einem modernen weißen Gebäudeteil
Foto: ComQuat; zugeschnitten und für Web optimiert , CC BY-SA 3.0 , via Wikimedia Commons

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 26. März 2026 entschieden, dass ein Internetportal für Cannabis-Behandlungen gegen das Werbeverbot für verschreibungspflichtige Arzneimittel verstoßen hat (Az. I ZR 74/25). Das Urteil von 2026 ist rechtskräftig und gilt als Grundsatzentscheidung für Telemedizin-Plattformen, die mit den Anwendungsgebieten von Medizinalcannabis um Patient:innen werben.

Der Fall

Geklagt hatte die Wettbewerbszentrale. Das beklagte Unternehmen vermittelte über sein Portal Termine bei kooperierenden Ärzt:innen für Behandlungen mit medizinischem Cannabis und erhielt dafür von den Ärzt:innen eine Vergütung. Nach Darstellung der Wettbewerbszentrale konnten Interessierte schon in der Online-Anfrage angeben, dass sie eine Cannabistherapie wünschen; behandelt wurde in vom Portal gestellten Räumen oder per Fernbehandlung.

Zum selben Konzern gehören laut BGH ein pharmazeutischer Großhändler mit Erlaubnis zur Einfuhr von Medizinalcannabis und ein Marktplatz für Versandapotheken. Auf dem Portal standen zudem zahlreiche Texte darüber, bei welchen Beschwerden medizinisches Cannabis eingesetzt werden kann.

Instanzen und Begründung

Das Landgericht Frankfurt am Main wies den Unterlassungsantrag in diesem Punkt am 27. Februar 2024 ab (Az. 3-08 O 540/23). Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main gab ihm 2025 für bestimmte Seiten statt (Az. 6 U 74/24). Die Revision des Unternehmens blieb vor dem I. Zivilsenat ohne Erfolg.

Maßstab ist § 10 Abs. 1 Heilmittelwerbegesetz (HWG): Für verschreibungspflichtige Arzneimittel darf nur gegenüber Fachkreisen geworben werden. Medizinisches Cannabis ist nach § 3 Abs. 1 Medizinal-Cannabisgesetz verschreibungspflichtig. Das Portal habe nicht nur einen Wirkstoff genannt, sondern medizinisches Cannabis über seine Anwendungsgebiete individualisiert; dass weder Produkte noch Hersteller genannt wurden, spiele keine Rolle.

Auch Werbung für eine ganze Klasse von Arzneimitteln kann nach dem Urteil Arzneimittelwerbung sein. Dass allein Ärzt:innen über die Verschreibung entscheiden, ändert daran nichts. Entscheidend sei die Gefahr, dass Verbraucher:innen beim Arztbesuch auf eine Verschreibung drängen. Die isolierte Darstellung der Vorteile einer Cannabisbehandlung gehe über sachgerechte Information hinaus.

Was daraus wurde

Die Wettbewerbszentrale wertete das Urteil als Signal an den gesamten Markt telemedizinischer Plattformen: Das Heilmittelwerberecht gelte auch online uneingeschränkt. Kritisch sieht sie Angebote, die schon zu Beginn ein bestimmtes Arzneimittel in Aussicht stellen statt einer ärztlichen Abklärung.

Wenige Tage später griff die Bundesregierung das Thema auf. Zum zweiten Evaluationsbericht des Konsumcannabisgesetzes am 1. April 2026 sprach Ministerin Nina Warken von systematischen Verstößen gegen Werbeverbote im Internet, der Drogenbeauftragte Hendrik Streeck kritisierte einen Markt, der über „dubiose Onlineplattformen und unzulässige Werbung“ entstanden sei. Der Regierungsentwurf zur Änderung des MedCanG (Drucksache 21/3061) setzt bei Verschreibungen nach Online-Fragebogen an und sieht für Blüten einen persönlichen Arztkontakt vor; beschlossen ist er bislang nicht. Den Stand beschreibt unser Beitrag zur MedCanG-Novelle.

Was das für Patient:innen bedeutet

Das Urteil richtet sich an Anbieter, nicht an Patient:innen. Es erklärt aber, warum seriöse Portale nicht mit Indikationslisten für Cannabis werben dürfen und warum die Entscheidung über eine Therapie in der ärztlichen Untersuchung fällt, nicht im Anmeldeformular.

Wenn ein Angebot Ihnen schon vor dem Arztgespräch ein Cannabisrezept in Aussicht stellt, ist das ein Warnsignal. Was das Werbeverbot umfasst, erklärt unser Lexikon-Eintrag zum HWG; worauf Sie bei Online-Rezepten achten sollten, steht im Ratgeber zum Cannabis-Rezept online.

Quellen

  1. Bundesgerichtshof: Werbung für ärztliche Behandlungen mit medizinischem Cannabis verstößt gegen das Heilmittelwerberecht (Pressemitteilung Nr. 055/2026, Urteil vom 26.03.2026 – I ZR 74/25) ·
  2. Wettbewerbszentrale: BGH bestätigt Verbot der Werbung für Medizinalcannabis gegenüber Verbrauchern ·
  3. Bundesministerium für Gesundheit: Zweite Evaluation zur Cannabis-Teillegalisierung ·
  4. Deutscher Bundestag: Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Medizinal-Cannabisgesetzes (Drucksache 21/3061) ·

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