MedCanG-Novelle steckt im parlamentarischen Verfahren
Der Entwurf 21/3061 verlangt für Cannabisblüten persönlichen Arztkontakt und verbietet den Versand. Er liegt seit Dezember 2025 im Bundestag.
Der Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Medizinal-Cannabisgesetzes (MedCanG) liegt seit Dezember 2025 im Bundestag und war Ende September 2026 noch immer nicht beschlossen. Kommt er, dürfen Ärzt:innen Cannabisblüten nur noch nach einem persönlichen Kontakt verschreiben, und Apotheken dürfen Blüten nicht mehr an Patient:innen verschicken.
Persönlicher Kontakt vor dem Blütenrezept
Drucksache 21/3061 ergänzt § 3 MedCanG. Cannabisblüten soll nur verschreiben dürfen, wer die Patientin oder den Patienten persönlich in der Praxis oder bei einem Hausbesuch gesehen hat. Ein Kontakt wegen einer anderen Behandlung reicht laut Begründung nicht aus.
Für Folgerezepte sieht der Entwurf eine Erleichterung vor. Ein neuer persönlicher Kontakt ist nicht nötig, wenn dieselbe Ärztin oder derselbe Arzt in den letzten vier Quartalen einschließlich des laufenden nach einem persönlichen Kontakt Blüten verschrieben hat. Vertreten darf eine andere Ärztin oder ein anderer Arzt derselben Praxis, wenn sie Zugriff auf die Patientendaten und die Diagnose hat.
Versandverbot für Blüten
Außerdem soll der Versand von Cannabisblüten an Endverbraucher:innen unzulässig werden. Die Versorgung durch Krankenhausapotheken bleibt davon ausgenommen. Beide Regeln betreffen nur Blüten, andere Cannabisarzneimittel wie Extrakte oder Dronabinol nennt der Entwurf hier nicht.
Die Bundesregierung begründet die Pläne mit Zahlen des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM). Vom ersten zum zweiten Halbjahr 2024 stiegen die Blütenimporte um 170 Prozent, die Verordnungen zulasten der Krankenkassen nur um 9 Prozent. Daraus schließt die Regierung auf einen wachsenden Anteil von Privatrezepten.
Anhörung und Streit in der Koalition
Der Gesundheitsausschuss hörte am 14. Januar 2026 Sachverständige an. Die Deutsche Hauptstelle für Suchtfragen unterstützte den persönlichen Arztkontakt bei Erstverschreibungen, die Bundesärztekammer verlangte weitergehende Einschränkungen. Vertreter:innen der Cannabisbranche warnten vor unverhältnismäßigen Folgen.
Seitdem kommt der Entwurf nicht voran, wie die Pharmazeutische Zeitung (PZ) am 24. September schrieb. Der SPD-Gesundheitspolitiker Matthias Mieves kündigte keine Kehrtwende an und stellte die Versorgung der Patient:innen in den Vordergrund. Simone Borchardt verlangte für die Union einen europarechtlich haltbaren Weg; Kritiker:innen halten das Versandverbot für unvereinbar mit EU-Recht.
Bundesgesundheitsminister Carsten Linnemann drängte beim Deutschen Apothekertag auf einen Abschluss (Bericht). Mit der GKV-Erstattung hat der Entwurf nichts zu tun: Dass Kassen seit dem 30. Juli keine Blüten mehr zahlen, regelt ein anderes Gesetz (Hintergrund).
Was das für Patient:innen bedeutet
Bis der Bundestag den Entwurf beschließt und das Gesetz verkündet ist, gelten die bisherigen Regeln des MedCanG. Wenn Sie Blüten bisher nur über Videosprechstunde und Versand beziehen, vereinbaren Sie schon jetzt einen ersten Termin in einer erreichbaren Praxis. Nach dem Entwurf könnte Ihnen dieselbe Praxis danach Folgerezepte ohne neuen Besuch ausstellen, solange ihr letztes Blütenrezept nach persönlichem Kontakt höchstens vier Quartale zurückliegt.
Quellen
- Deutscher Bundestag: Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Medizinal-Cannabisgesetzes, Drucksache 21/3061 ·
- Deutscher Bundestag: Anhörung „Medizinal-Cannabis“ ·
- Pharmazeutische Zeitung: Zwischen Versorgungsauftrag und Missbrauchsdebatte ·
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