Rückblick 2023: Bundesrat fordert mehr heimisches Medizinalcannabis
Im September 2023 kritisierte der Bundesrat den Entwurf des Cannabisgesetzes und bat, Produktionsmengen und Preisdeckel bei Medizinalcannabis zu prüfen.
Am 29. September 2023 beschloss der Bundesrat in seiner 1036. Sitzung eine ausführliche Stellungnahme zum Regierungsentwurf des Cannabisgesetzes. Neben scharfer Kritik am Konsumteil enthielt sie eine Bitte, die für Patient:innen bis heute relevant ist: mehr Medizinalcannabis aus deutschem Anbau statt wachsender Importe.
Kritik der Länder am Konsumteil
Den größten Teil der Stellungnahme widmeten die Länder der geplanten Freigabe für Erwachsene. Sie warnten vor hohen Kosten für Kontrolle, Vollzug und Prävention und sahen ein strukturelles Vollzugsdefizit, weil der Entwurf keinen zusätzlichen Personal- und Finanzbedarf für die Länder vorsah. Weitere Punkte betrafen den Straßenverkehr, die Sicherung von Anbauflächen und Lücken im Strafrecht.
Rechtlich war das eine Stellungnahme im ersten Durchgang, kein Beschluss mit bindender Wirkung. tagesschau.de wies darauf hin, dass die Forderungen an die Bundesregierung gingen und der Bundestag nicht an sie gebunden war.
Die Bitte zum Medizinalcannabis
Unter Ziffer 39 bat der Bundesrat, im weiteren Verfahren zu prüfen, wie die Versorgung mit Cannabis zu medizinischen Zwecken verbessert werden könne. Konkret nannte er drei Stellschrauben: höhere oder ganz aufgehobene Grenzen für die nationale Produktionsmenge, das Ende der Begrenzung auf bestimmte Sorten und den Wegfall der Deckelung der Abgabepreise. Ziel war, Importe zugunsten heimischer Ware zu verringern.
Die Begründung enthielt Zahlen. Apotheken erhielten 2020 rund 7,2 Tonnen Cannabisblüten, 2022 bereits 14,8 Tonnen. Dem standen eine ausgeschriebene inländische Produktion von 2,6 Tonnen pro Jahr und Importe von etwa 24,8 Tonnen für medizinische und wissenschaftliche Zwecke im Jahr 2022 gegenüber.
Unter Ziffer 40 schlugen die Länder zusätzlich vor, die Verschreibung nur zu erlauben, wenn der Behandlungszweck nicht auf andere Weise erreicht werden kann.
Was daraus wurde
Die Bundesregierung antwortete mit ihrer Gegenäußerung auf Bundestagsdrucksache 20/8763. Die Bitte aus Ziffer 39 sagte sie zu prüfen, und zwar mit Blick auf die Produktion in Deutschland. Den Vorschlag aus Ziffer 40 lehnte sie ab: Medizinalcannabis werde künftig kein Betäubungsmittel mehr sein, und für die Kostenübernahme gelte der Nachrang nach § 31 Absatz 6 SGB V ohnehin weiter.
Seit dem 1. April 2024 gilt das Medizinal-Cannabisgesetz. Wer Cannabis zu medizinischen Zwecken anbauen will, braucht nach § 4 eine Erlaubnis des BfArM, das dafür eigene Antragshinweise für Anbauer veröffentlicht. Einen Überblick über das Gesetz gibt unser Lexikon-Eintrag zum MedCanG.
Was das für Patient:innen bedeutet
Die Zahlen von 2022 zeigen, wie stark die Versorgung schon damals an Importen hing: Die ausgeschriebene Inlandsproduktion von 2,6 Tonnen hätte nicht einmal ein Fünftel der an Apotheken gelieferten Blütenmenge gedeckt. Für Sie heißt das: Verfügbarkeit und Preise einzelner Sorten hängen stark von Lieferketten aus dem Ausland ab. Fragen Sie bei Lieferengpässen in Ihrer Apotheke nach einer gleichwertigen Alternative und klären Sie einen Sortenwechsel mit Ihrer Ärztin oder Ihrem Arzt.
Die Ultima-Ratio-Regel für die Verordnung kam nicht. Bei einer Kostenübernahme durch die Krankenkasse müssen Sie aber weiterhin damit rechnen, dass die Kasse nach § 31 Absatz 6 SGB V prüft, ob andere Therapien zur Verfügung stehen. Die Voraussetzungen erklärt unser Lexikon-Eintrag zu § 31 Abs. 6 SGB V.
Quellen
- Bundesrat: Beratungsvorgang 367/23: Entwurf eines Gesetzes zum kontrollierten Umgang mit Cannabis
- Bundesrat: Drucksache 367/23 (Beschluss): Stellungnahme des Bundesrates ·
- Bundesrat: BundesratKOMPAKT, 1036. Sitzung, TOP 25: Cannabis ·
- tagesschau.de: Bundesrat fordert Nachbesserungen bei geplanter Cannabis-Legalisierung (Archivkopie) ·
- Deutscher Bundestag: Drucksache 20/8763: Gegenäußerung der Bundesregierung zur Stellungnahme des Bundesrates
- Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte: Medizinisches Cannabis: Erlaubnis nach § 4 MedCanG
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