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Rückblick 2023: Karlsruhe weist Vorlagen gegen Cannabisverbot ab

Im Juni 2023 erklärte das BVerfG 13 Richtervorlagen gegen die Cannabis-Strafnormen für unzulässig. Warum das kein neues Grundsatzurteil war.

Gebäude des Bundesverfassungsgerichts in Karlsruhe mit dunkler Glas- und Stahlfassade, davor Rasen und ein Fußweg
Foto: Eisensafran; zugeschnitten und für Web optimiert , CC BY-SA 4.0 , via Wikimedia Commons

Mit Beschluss vom 14. Juni 2023 hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts 13 Richtervorlagen gegen die Strafbarkeit des Umgangs mit Cannabis als unzulässig verworfen. Veröffentlicht wurde die Entscheidung am 11. Juli 2023, also mitten in der Vorbereitung des Cannabisgesetzes, und sie zeigte: Den Weg zur Entkriminalisierung musste der Gesetzgeber gehen, nicht Karlsruhe.

Worum es ging

Die Verfahren liefen unter dem Aktenzeichen 2 BvL 3/20 und zwölf weiteren Nummern. Vorgelegt hatten die Amtsgerichte Bernau bei Berlin, Münster und Pasewalk. Die Richter:innen hielten die Strafvorschriften des Betäubungsmittelgesetzes, soweit sie Cannabis betrafen, für verfassungswidrig und beriefen sich unter anderem auf die allgemeine Handlungsfreiheit, den Gleichheitssatz und das Bestimmtheitsgebot.

Eine solche konkrete Normenkontrolle ist der einzige Weg, auf dem ein Fachgericht ein Bundesgesetz in Karlsruhe überprüfen lassen kann. Das vorlegende Gericht muss dafür genau darlegen, warum es auf die Gültigkeit der Norm in seinem Fall ankommt und weshalb es sie für verfassungswidrig hält.

Was die Kammer entschied

Die Kammer entschied einstimmig und ohne Senatsverhandlung, dass die Vorlagen diese Anforderungen nicht erfüllten. Die Gerichte hätten nicht ausreichend begründet, dass ihre Entscheidung von der Gültigkeit der Strafnormen abhänge. Außerdem gelten für eine erneute Vorlage strengere Maßstäbe, weil das Gericht schon am 9. März 1994 über die Cannabis-Strafbarkeit entschieden hatte (BVerfGE 90, 145). Wer diese Frage wieder aufwerfen will, muss eine erhebliche Änderung der Sach- oder Rechtslage seitdem substantiiert darlegen; das gelang den Amtsgerichten nach Ansicht der Kammer nicht.

Die Kammer stellte zudem klar, dass es kein „Recht auf Rausch“ gibt, das den Schranken der allgemeinen Handlungsfreiheit entzogen wäre. Der Beschluss ist unanfechtbar. Eine neue Sachprüfung, ob das Cannabisverbot verfassungsgemäß ist, fand allerdings nicht statt: Die Vorlagen scheiterten an der Zulässigkeit, sodass es bei der Bewertung von 1994 blieb. tagesschau.de fasste das Ergebnis so zusammen, dass Cannabiskonsum weiter bestraft werden dürfe.

Was daraus wurde

Die politische Antwort kam ohne Karlsruhe. Das Konsumcannabisgesetz und das Medizinal-Cannabisgesetz wurden als Teil des Cannabisgesetzes im Bundesgesetzblatt 2024 I Nr. 109 verkündet und gelten seit dem 1. April 2024. Erwachsene dürfen seitdem begrenzte Mengen besitzen und privat anbauen. Im Juni 2024 schärfte der Gesetzgeber das Konsumcannabisgesetz mit dem Änderungsgesetz im Bundesgesetzblatt 2024 I Nr. 207 nach.

Die Frage, die die Amtsgerichte gestellt hatten, ist damit für den Besitz kleiner Mengen weitgehend überholt; außerhalb der gesetzlichen Grenzen bleibt der Umgang mit Cannabis verboten. Einen Überblick über die heute geltenden Regeln gibt unser Lexikon-Eintrag zum Konsumcannabisgesetz.

Was das für Patient:innen bedeutet

Für Patient:innen war der Beschluss von 2023 nur mittelbar relevant, denn Medizinalcannabis war auch damals legal verschreibbar. Die spätere Reform brachte jedoch eine spürbare Änderung: Nach Darstellung der Bundesregierung ist Medizinalcannabis seit dem Cannabisgesetz kein Betäubungsmittel mehr und kann auf einem normalen Rezept verordnet werden.

Die Verschreibungspflicht besteht weiter, und für die Kostenübernahme gelten die bisherigen Regeln der Krankenkassen. Ein Betäubungsmittelrezept braucht Ihre Praxis dafür seit April 2024 nicht mehr. Was sich durch den Wechsel vom Betäubungsmittelrecht zum Arzneimittelrecht geändert hat, erklärt unser Ratgeber BtMG oder AMG.

Quellen

  1. Bundesverfassungsgericht: Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Juni 2023 – 2 BvL 3/20 u. a. ·
  2. Bundesverfassungsgericht: Pressemitteilung Nr. 65/2023: Unzulässige Richtervorlagen zum strafbewehrten Cannabisverbot ·
  3. tagesschau.de: Bundesverfassungsgericht hält an 30 Jahre altem Cannabisverbot fest (Archivkopie) ·
  4. Bundesgesetzblatt: Gesetz zur Änderung des Konsumcannabisgesetzes und des Medizinal-Cannabisgesetzes (BGBl. 2024 I Nr. 207) ·
  5. Bundesministerium für Gesundheit: Cannabisgesetz (CanG): Verfahrensdaten und Inkrafttreten
  6. Deutscher Bundestag: Gegenäußerung der Bundesregierung zur Stellungnahme des Bundesrates zum Cannabisgesetz (Drucksache 20/8763)

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