DGS und AOK Rheinland/Hamburg: Cannabis ohne Kassenantrag
Im März 2022 schlossen DGS und AOK Rheinland/Hamburg einen Selektivvertrag: Geschulte Ärzt:innen in Nordrhein verordneten Cannabis ohne Genehmigungsantrag.
Am 7. März 2022 gab die Deutsche Gesellschaft für Schmerzmedizin (DGS) einen Vertrag mit der AOK Rheinland/Hamburg bekannt, der Versicherten in Nordrhein den Weg zur Cannabistherapie ohne gesonderten Kassenantrag öffnete. Der Vertrag war einer der ersten Versuche, den Genehmigungsvorbehalt aus dem Cannabisgesetz von 2017 über ärztliche Qualifikation statt über Einzelanträge zu ersetzen.
Was der Vertrag regelte
Rechtsgrundlage war § 140a SGB V, der Krankenkassen Verträge über eine besondere Versorgung erlaubt. Inhaltlich bezog sich der Vertrag auf den Anspruch auf Cannabisarzneimittel nach § 31 Absatz 6 SGB V. Nach Angaben der DGS bewirkte die Einschreibung von Patient:innen in den Vertrag ihre Berechtigung zur Versorgung mit Cannabispräparaten; ein eigener Genehmigungsantrag bei der Krankenkasse entfiel. Die Therapieentscheidung sollte allein bei der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt in Absprache mit den Patient:innen liegen.
Teilnehmen konnten zunächst nur Vertragsärzt:innen im Bereich der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein. Weitere Krankenkassen konnten nach Angaben der DGS beitreten. Laut DGS wurde der Vertrag zum 1. Juli 2022 unterschrieben und war bis zum 31. Dezember 2024 befristet. Das Projekt sollte wissenschaftlich begleitet werden.
Qualifikation statt Einzelantrag
Voraussetzung war ein Qualifizierungszertifikat der DGS. Fachärzt:innen ohne die Zusatzbezeichnung „Spezielle Schmerztherapie“ oder „Palliativmedizin“ mussten das 20-stündige E-Learning-Curriculum „Schmerzkompetenz Cannabis“ absolvieren. Es umfasst vier Blöcke: Grundlagen der Therapie mit Cannabiswirkstoffen, Standardtherapie bei Schmerzen, Indikationen für Cannabinoide sowie Sucht und Abhängigkeit. Ärzt:innen mit einer der beiden Zusatzbezeichnungen genügte die abschließende Prüfung.
Diese Lernerfolgskontrolle besteht aus 20 Multiple-Choice-Fragen; bestanden hat, wer mindestens 80 Prozent richtig beantwortet. Teilnehmende verpflichteten sich zu regelmäßigen CME-Fortbildungen und zu einer jährlichen Rezertifizierung. Das Deutsche Ärzteblatt berichtete am 8. März 2022, dass der Vertrag Bürokratie abbauen und die Wartezeit bis zum Therapiebeginn verkürzen sollte.
Als Grund für den Vertrag nennt die DGS die Hürden des Antragsverfahrens: Es koste Zeit, und rund ein Drittel aller Anträge werde abgelehnt. Als Ablehnungsgründe führt die Fachgesellschaft unterschiedliche Bewertungen der Indikation, nicht ausgeschöpfte Standardtherapien und Fehler bei der Antragstellung an.
Was daraus wurde
Der Selektivvertrag blieb ein regionales Modell. Bundesweit änderte sich die Lage erst durch einen Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) vom 18. Juli 2024, der am 17. Oktober 2024 in Kraft trat. Seitdem brauchen Verordnungen bestimmter Facharzt-, Schwerpunkt- und Zusatzbezeichnungen keine Genehmigung der Krankenkasse mehr. Nach der Übersicht der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) gehören dazu unter anderem Allgemeinmedizin, Anästhesiologie, Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie sowie die Zusatzbezeichnungen Palliativmedizin und Spezielle Schmerztherapie.
Damit ist ein Kernelement des DGS-Vertrags heute für einen großen Teil der Ärzteschaft geltendes Recht, allerdings über die Facharztqualifikation und ohne gesondertes Cannabis-Curriculum. Die DGS führt ihre Arbeit inzwischen als „DGS-Schmerzinitiative Cannabinoide 2024/2025“ weiter und kooperiert dafür mit der Deutschen Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe.
Seit dem 30. Juli 2026 gilt zudem eine Neufassung von § 31 Absatz 6 SGB V: Getrocknete Blüten zahlen die Kassen nicht mehr, Extrakte, Dronabinol und Nabilon bleiben erstattungsfähig. Einzelheiten erklärt unser Beitrag GKV streicht Cannabisblüten aus der Erstattung.
Was das für Patient:innen bedeutet
Ob Ihre Kasse vor Therapiebeginn zustimmen muss, hängt heute von der Qualifikation der verordnenden Praxis ab. Fragen Sie vor der Erstverordnung, ob Ihre Ärztin oder Ihr Arzt zu einer befreiten Facharztgruppe gehört. Die KBV empfiehlt Praxen, bei unklaren Voraussetzungen freiwillig trotzdem eine Genehmigung einzuholen. Wie ein Antrag aufgebaut ist und welche Fristen gelten, beschreibt der Ratgeber Cannabis auf Rezept über die Krankenkasse.
Quellen
- Deutsche Gesellschaft für Schmerzmedizin: Strukturvertrag zwischen DGS und AOK Rheinland/Hamburg vereinfacht Versorgung mit medizinischen Cannabinoiden ·
- Deutsche Gesellschaft für Schmerzmedizin: DGS-Schmerzinitiative Cannabinoide
- Deutsches Ärzteblatt: Neuer Vertrag soll Versorgung von Patienten mit medizinischen Cannabinoiden vereinfachen ·
- Gemeinsamer Bundesausschuss: Beschluss über eine Änderung der Arzneimittel-Richtlinie: Abschnitt N § 45 (Genehmigungsvorbehalt Cannabisarzneimittel) ·
- Kassenärztliche Bundesvereinigung: Cannabisarzneimittel
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