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Politik CannArzt-Redaktion

GKV streicht Cannabisblüten aus der Erstattung

Seit 30. Juli 2026 zahlen Krankenkassen keine Cannabisblüten mehr. Extrakte, Dronabinol und Nabilon bleiben erstattungsfähig, Fertigarzneimittel haben Vorrang.

Getrocknete medizinische Cannabisblüte in Nahaufnahme
Foto: Iic02p , CC BY-SA 4.0 , via Wikimedia Commons

Seit dem 30. Juli 2026 bezahlen die gesetzlichen Krankenkassen keine getrockneten Cannabisblüten mehr. Das trifft alle gesetzlich Versicherten, die Blüten bisher auf Kassenrezept bekommen haben: Sie brauchen ein anderes Cannabisarzneimittel oder zahlen die Blüten künftig selbst.

Was im Gesetz steht

Das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz vom 24. Juli 2026 erschien am 29. Juli im Bundesgesetzblatt (2026 I Nr. 228) und gilt seit dem Folgetag. Es fasst § 31 Absatz 6 SGB V neu. Schwer kranke Versicherte haben danach nur noch Anspruch auf standardisierte Cannabisextrakte und auf Arzneimittel mit den Wirkstoffen Dronabinol oder Nabilon.

Getrocknete Blüten stehen nicht mehr in der Vorschrift. Eine Übergangsregel für laufende Blütentherapien enthält das Gesetz nicht. Seit 2017 konnten schwer kranke Menschen Blüten unter bestimmten Voraussetzungen auf Kassenrezept erhalten; wer sie jetzt verordnet bekommt, erhält laut Apotheken Umschau ein Privatrezept und zahlt den vollen Preis.

Welche Voraussetzungen weiter gelten

Die übrigen Bedingungen bleiben unverändert, wie auch der Gemeinsame Bundesausschuss zusammenfasst. Es muss eine schwerwiegende Erkrankung vorliegen, und eine anerkannte Standardbehandlung darf nicht zur Verfügung stehen oder kommt nach begründeter ärztlicher Einschätzung im Einzelfall nicht infrage. Außerdem muss eine spürbare positive Wirkung auf den Krankheitsverlauf oder auf schwere Symptome zumindest möglich sein.

Neu ist ein Vorrang für Fertigarzneimittel. Die Versorgung „hat zunächst mit einem zugelassenen cannabishaltigen Fertigarzneimittel im Rahmen eines sechsmonatigen Therapieversuchs zu erfolgen“, heißt es im Gesetz. Erst danach kommen Rezepturen wie Extrakte oder Dronabinol-Tropfen infrage. Wie weit dieser Vorrang reicht, ist umstritten; die offenen Punkte erklärt unser Beitrag Wo die GKV-Erstattung Fragen offenlässt.

Genehmigung bleibt Pflicht

Die erste Verordnung eines Cannabisarzneimittels muss die Krankenkasse weiter genehmigen, außer die verordnende Ärztin oder der Arzt gehört zu einer befreiten Facharztgruppe. Nach Angaben der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) entscheidet die Kasse innerhalb von zwei Wochen, mit Gutachten des Medizinischen Dienstes innerhalb von vier Wochen. In der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung gilt eine Frist von drei Tagen.

Wer von Blüten auf ein anderes Cannabisarzneimittel umsteigt, braucht laut KBV eine neue Genehmigung. Das gilt nicht, wenn die verordnende Praxis vom Genehmigungsvorbehalt befreit ist. Die bisherige Blütengenehmigung deckt das neue Präparat nicht ab.

Was das für Patient:innen bedeutet

Wenn Sie bisher Blüten auf Kassenrezept bekommen haben, bitten Sie Ihre Praxis, für das neue Präparat sofort einen schriftlichen Genehmigungsantrag mit ärztlicher Begründung an Ihre Krankenkasse zu schicken. Notieren Sie das Datum, an dem der Antrag bei der Kasse eingeht, und fragen Sie nach Ablauf von zwei Wochen schriftlich nach dem Stand. Wie Sozialgerichte bisher über aufgehobene Blütengenehmigungen entschieden haben, lesen Sie in unserem Beitrag zu den Eilverfahren.

Quellen

  1. Bundesgesetzblatt: Gesetz zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung, BGBl. 2026 I Nr. 228 ·
  2. Gemeinsamer Bundesausschuss: GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz: Gesetzesaufträge
  3. Kassenärztliche Bundesvereinigung: Cannabisarzneimittel
  4. Apotheken Umschau: Cannabisblüten nicht mehr auf Kassenrezept: Das gilt jetzt ·

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