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Medizin CannArzt-Redaktion

Medizinisch geprüft · 25.10.2026

Dronabinol auf Kassenrezept: Was Patient:innen wissen sollten

Dronabinol bleibt als Apotheken-Rezeptur erstattungsfähig. Neue Patient:innen müssen aber zuerst ein zugelassenes Fertigarzneimittel versuchen.

Cannabisextrakt mit Pipette als Symbolbild für cannabinoidhaltige Arzneimittel
Foto: Sherpa SEO , CC BY 3.0 , via Wikimedia Commons

Dronabinol bleibt auch nach dem 30. Juli 2026 auf Kassenrezept verordnungsfähig, meist als Kapseln oder Tropfen, die Apotheken selbst herstellen. Wer eine Cannabistherapie neu beginnt, muss aber zuerst ein zugelassenes Fertigarzneimittel ausprobieren, und ein solches Präparat mit reinem Dronabinol ist in Deutschland regulär nicht erhältlich.

Dronabinol als Rezeptur

Dronabinol ist der internationale Arzneistoffname für THC; anders als Vollspektrumextrakte enthält es kein CBD, wie der NDR erklärt. Apotheken stellen es nach Vorschriften des Neuen Rezeptur-Formulariums her. Die KV Sachsen-Anhalt nennt Kapseln mit 2,5, 5 oder 10 Milligramm, ölige Tropfen mit 25 Milligramm pro Milliliter und eine Lösung zum Inhalieren.

Seit dem 1. April 2024 ist Dronabinol kein Betäubungsmittel mehr. Ärzt:innen verordnen es deshalb auf einem normalen Rezept oder E-Rezept. Mögliche Nebenwirkungen sind laut NDR Angst, Herzrasen, Schwindel und Übelkeit.

Nabilon als Fertigarzneimittel

Nabilon gibt es als zugelassenes Fertigarzneimittel in Kapselform (derzeit Canemes). Es ist laut KV Sachsen-Anhalt der einzige Cannabiswirkstoff, der weiterhin auf ein Betäubungsmittelrezept gehört. Als weiteres zugelassenes Fertigarzneimittel nennt der NDR Nabiximols, das THC und CBD kombiniert.

Beide Wirkstoffe stehen ausdrücklich im neuen § 31 Absatz 6 SGB V. Die Kassen dürfen Arzneimittel mit Dronabinol oder Nabilon also weiter bezahlen, während Blüten seit dem 30. Juli ausgeschlossen sind (Hintergrund).

Was der Fertigarzneimittelvorrang hier bedeutet

Bei einer neuen Kassenbehandlung kommt zuerst ein zugelassenes cannabishaltiges Fertigarzneimittel für sechs Monate. Die Dronabinol-Rezeptur ist damit für Neupatient:innen in der Regel erst der zweite Schritt. Ob das auch gilt, wenn das Fertigarzneimittel für die Erkrankung gar nicht zugelassen ist, ist umstritten (offene Fragen).

Verträgt eine Person das Fertigarzneimittel nicht oder wirkt es nicht, darf die Praxis den Versuch vor Ablauf der sechs Monate beenden und direkt umstellen. Ein zweites Fertigarzneimittel ist nach Einschätzung der KBV nicht nötig. Wer schon vor dem 30. Juli Dronabinol oder einen Extrakt bekam, muss den Versuch nach Auffassung von KBV und GKV-Spitzenverband nicht nachholen.

Die erste Verordnung muss die Krankenkasse weiter genehmigen, außer die Praxis gehört zu einer befreiten Facharztgruppe. Die KV Sachsen-Anhalt rät Praxen, bei Neupatient:innen den Antrag vorsorglich mit dem vorgesehenen Fertigarzneimittel zu stellen.

Was das für Patient:innen bedeutet

Wenn Sie im Therapieversuch das Fertigarzneimittel nicht vertragen, schreiben Sie Nebenwirkungen mit Datum und Dosis auf und bringen Sie die Notizen zum nächsten Termin mit. Bitten Sie Ihre Praxis, den Abbruch des Versuchs in der Akte festzuhalten und die Umstellung auf eine Dronabinol-Rezeptur bei der Krankenkasse zu beantragen.

Dieser Artikel ersetzt keine ärztliche Beratung.

Quellen

  1. Kassenärztliche Vereinigung Sachsen-Anhalt: Verordnung von Medizinal-Cannabis zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung – Fragen und Antworten ·
  2. Kassenärztliche Bundesvereinigung: Cannabisarzneimittel
  3. Norddeutscher Rundfunk: Dronabinol: Wirkung und Nebenwirkungen des Cannabinoids ·

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