Medizinalcannabis: Wo die GKV-Erstattung Fragen offenlässt
Gilt der Fertigarzneimittelvorrang für Bestandspatient:innen, auch off-label und ohne zugelassenes Präparat? KBV und GKV-Spitzenverband sind uneins.
Zweieinhalb Monate nach dem Ende der Blüten-Erstattung streiten Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und GKV-Spitzenverband weiter darüber, wie weit der neue Vorrang für Cannabis-Fertigarzneimittel reicht. Für Patient:innen hängt davon ab, ob sie vor einem Extrakt oder Dronabinol erst sechs Monate ein anderes Präparat ausprobieren müssen, wie Legal Tribune Online (LTO) am 14. Oktober 2026 zusammenfasste.
Der Satz, um den es geht
Was seit dem 30. Juli gilt, erklärt unser Beitrag GKV streicht Cannabisblüten aus der Erstattung. Der Streit dreht sich um einen Satz in § 31 Absatz 6 SGB V: Die Versorgung „hat zunächst mit einem zugelassenen cannabishaltigen Fertigarzneimittel im Rahmen eines sechsmonatigen Therapieversuchs zu erfolgen“. LTO nennt drei offene Fragen: Gilt das für Bestandspatient:innen, gilt es auch außerhalb der Zulassung, und was passiert, wenn für die Erkrankung gar kein Fertigarzneimittel zugelassen ist?
Bestandsschutz
KBV, GKV-Spitzenverband und Bundesregierung sind sich einig, dass der Vorrang Bestandspatient:innen nicht trifft. Die KV Sachsen-Anhalt zählt dazu ausdrücklich Menschen, die bereits Blüten oder Extrakte erhalten haben. Im Gesetzestext steht diese Ausnahme allerdings nicht.
Das Bundesverfassungsgericht hat genau diese Frage im September als klärungsbedürftig bezeichnet und an die Sozialgerichte verwiesen (Beitrag). Bis dahin stützen sich Praxen und Kassen auf eine Auslegung, die kein Gericht bestätigt hat.
Off-Label
Die KBV hat ihre Linie geändert: Nach ihrer aktuellen Lesart muss bei einer neuen Cannabistherapie zunächst auch dann ein Fertigarzneimittel eingesetzt werden, wenn es für die Erkrankung nicht zugelassen ist. Der GKV-Spitzenverband hält daran fest, dass der Vorrang nur bei einem für die Indikation zugelassenen Präparat greift. Die KBV forderte deshalb am 20. August eine Klarstellung vom Bundesgesundheitsministerium.
Die KV Sachsen-Anhalt empfiehlt Praxen, bei Neupatient:innen vorsorglich immer einen Genehmigungsantrag mit dem vorgesehenen Fertigarzneimittel zu stellen. Das gilt auch dann, wenn für die Therapie eigentlich kein Genehmigungsvorbehalt besteht.
Kein passendes Präparat
Die Bundesregierung nennt sechs zugelassene cannabishaltige Fertigarzneimittel; auf die Frage nach Off-Label-Verordnungen im Therapieversuch antwortete sie laut LTO nicht eindeutig. Klar ist dagegen: Wirkt das Fertigarzneimittel nicht oder wird es nicht vertragen, kann die Praxis den Versuch vorzeitig beenden und direkt auf einen Extrakt umstellen. Ein zweites Fertigarzneimittel muss sie nach Einschätzung der KBV nicht ausprobieren.
Die Koalitionsfraktionen wollen den Vorrang auf zugelassene Indikationen beschränken und die feste Dauer von sechs Monaten streichen. Der Bundestag hat das am 15. Oktober beschlossen, verkündet ist es noch nicht; Details stehen in unserem Beitrag zur Sechsmonatsregel.
Was das für Patient:innen bedeutet
Lehnt Ihre Kasse einen Extrakt oder Dronabinol ab, weil kein Versuch mit einem Fertigarzneimittel stattgefunden hat, bitten Sie Ihre Praxis um eine kurze schriftliche Stellungnahme: Ist für Ihre Diagnose ein Cannabis-Fertigarzneimittel zugelassen, und haben Sie schon vor dem 30. Juli ein Cannabisarzneimittel bekommen? Legen Sie diese Stellungnahme Ihrem Widerspruch bei, den Sie innerhalb eines Monats nach Zugang des Bescheids einreichen.
Quellen
- Bundesgesetzblatt: Gesetz zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung, BGBl. 2026 I Nr. 228 ·
- Kassenärztliche Vereinigung Sachsen-Anhalt: Verordnung von Medizinal-Cannabis zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung – Fragen und Antworten ·
- Legal Tribune Online: Erstattung von Medizinalcannabis: Versorgung im Abseits ·
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