2019: GSAV erleichtert Folgeverordnungen für Medizinalcannabis
Mit dem GSAV beschloss der Bundestag im Juni 2019, dass Dosisanpassungen und Sortenwechsel bei Cannabis keine neue Kassengenehmigung mehr brauchen.
Am 6. Juni 2019 beschloss der Bundestag das Gesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung (GSAV), das neben Regeln zur Arzneimittelsicherheit auch die Kassenversorgung mit Medizinalcannabis änderte. Für Patient:innen bedeutete das 2019 vor allem: Wer bereits eine genehmigte Cannabistherapie hatte, brauchte für Dosisanpassungen oder einen Sortenwechsel keinen neuen Antrag mehr.
Weniger Anträge für laufende Therapien
Seit März 2017 musste die Krankenkasse die erste Verordnung von Cannabis genehmigen. Offen war, ob das auch für spätere Rezepte mit geänderter Dosis oder anderer Sorte gilt. Das GSAV stellte klar: Folgeverordnungen, bei denen allein die Dosierung angepasst wird oder die auf andere getrocknete Blüten oder andere standardisierte Extrakte wechseln, bedürfen keiner erneuten Genehmigung.
Die Bundesregierung begründete das mit dem Verlauf einer Cannabistherapie. Die Einstellung erfolge regelmäßig schrittweise, etwa wenn Patient:innen auf die für sie am besten geeignete Blütensorte mit unterschiedlichen THC- und CBD-Gehalten umgestellt werden. Ärztlich veranlasste Anpassungen sollten deshalb möglichst unmittelbar wirken können, ohne erneutes Genehmigungsverfahren.
Außerdem dehnte das Gesetz die Drei-Tage-Frist für die Kassenentscheidung aus. Sie galt bisher in der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung und nun auch, wenn die Therapie unmittelbar an eine Cannabisbehandlung im Krankenhaus anschließt. Der Gesundheitsausschuss strich zudem einen im Regierungsentwurf geplanten Satz: Auch bei genehmigungsfreien Folgeverordnungen müssen die Anspruchsvoraussetzungen weiter vorliegen, und die behandelnde Ärztin oder der Arzt muss das begründet einschätzen.
Neue Regeln für Cannabispreise
Ein zweiter Teil betraf die Preise. Nach dem neuen § 129 Abs. 5d SGB V sollten der Deutsche Apothekerverband und der GKV-Spitzenverband die Apothekenzuschläge für Cannabis als Stoff und für Zubereitungen bis zum 29. Februar 2020 vereinbaren, andernfalls die Schiedsstelle. Ein vereinbarter Zuschlag geht seither den Festzuschlägen der Arzneimittelpreisverordnung vor. Die Kassen können zudem von Großhändlern und Importeuren Nachweise über Abnehmer, Mengen und Preise verlangen.
Weitergehende Vorschläge der Opposition scheiterten. Die Linke wollte den Genehmigungsvorbehalt ganz abschaffen und verwies auf eine Genehmigungsquote von rund 60 Prozent, die Grünen wollten die Verordnung erleichtern. Der Ausschuss empfahl, beide Entwürfe abzulehnen. Das GSAV wurde am 9. August 2019 ausgefertigt, im Bundesgesetzblatt (BGBl. I 2019 Nr. 30, S. 1202) am 15. August verkündet und trat im Wesentlichen am Folgetag in Kraft.
Was daraus wurde
Die Erleichterung bei Folgeverordnungen gilt bis heute, aber nur noch für das, was die Kasse überhaupt bezahlt. Seit dem 30. Juli 2026 umfasst der Anspruch nach § 31 Abs. 6 SGB V keine getrockneten Blüten mehr, sondern standardisierte Extrakte sowie Arzneimittel mit Dronabinol oder Nabilon. Entsprechend nennt das Gesetz heute nur noch Dosisanpassungen und den Wechsel zu anderen Extrakten als genehmigungsfrei. Die Hintergründe beschreibt unser Bericht zum Ende der Blütenerstattung.
Was das für Patient:innen bedeutet
Wenn Ihre Kasse eine Therapie mit einem Extrakt bereits genehmigt hat, kann Ihre Praxis die Dosis anpassen oder auf einen anderen standardisierten Extrakt wechseln, ohne dass Sie einen neuen Antrag stellen müssen. Bewahren Sie den Genehmigungsbescheid trotzdem gut auf.
Wer bislang Blüten auf Kassenrezept erhielt, sollte mit der Praxis klären, ob ein Extrakt infrage kommt. Wie ein Antrag funktioniert, erklärt der Ratgeber zum Cannabis-Rezept über die Krankenkasse.
Quellen
- Deutscher Bundestag: Gesetzentwurf der Bundesregierung: Entwurf eines Gesetzes für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung, Drucksache 19/8753 ·
- Deutscher Bundestag: Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Gesundheit, Drucksache 19/10681 ·
- Deutscher Bundestag: Plenarprotokoll 19/104 ·
- Bundesministerium für Gesundheit: Gesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung, BGBl. I 2019 Nr. 30, S. 1202 ·
- Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de): § 31 SGB V: Arznei- und Verbandmittel
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