Rückblick 2024: BLE wird Behörde für Cannabis-Forschungsprojekte
Seit Dezember 2024 entscheidet die BLE über Cannabis zu wissenschaftlichen Zwecken. Was die KCanWissZustV regelte und was aus den Modellprojekten wurde.
Am 16. Dezember 2024 wurde die Konsumcannabis-Wissenschafts-Zuständigkeitsverordnung im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. 2024 I Nr. 413). Das Bundeslandwirtschaftsministerium machte damit die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) zur Behörde für Forschungsvorhaben mit Konsumcannabis und damit auch zur Anlaufstelle für Anträge auf regionale Modellprojekte.
Was die Verordnung regelt
Grundlage ist § 2 Absatz 4 des Konsumcannabisgesetzes. Wer Cannabis zu wissenschaftlichen Zwecken anbauen, besitzen, abgeben oder damit handeln will, braucht eine Erlaubnis, die nur in Ausnahmefällen und nur an Volljährige erteilt werden darf. Für Antrag, Versagung und Überwachung gelten Regeln des Medizinal-Cannabisgesetzes entsprechend, allerdings mit einer anderen Bundesbehörde an Stelle des BfArM. Welche Behörde das ist, sollte das Landwirtschaftsministerium per Verordnung ohne Zustimmung des Bundesrates festlegen.
Die Verordnung vom 10. Dezember 2024 besteht aus nur zwei Paragrafen. § 1 weist der BLE die Erteilung der Erlaubnis sowie die Überwachung und Durchführung der entsprechenden Regeln zu. § 2 bestimmt, dass die Verordnung am Tag nach der Verkündung in Kraft tritt, also am 17. Dezember 2024.
Zuständigkeit ist keine Genehmigung
Die Verordnung klärte nur, wer entscheidet. Sie genehmigte selbst kein einziges Projekt und enthielt auch keine Kriterien dafür, wann ein Modellversuch mit legalem Verkauf an Erwachsene als wissenschaftlicher Zweck gilt. Diese Frage blieb der Prüfung der einzelnen Anträge durch die BLE überlassen. Sie muss seither in jedem Einzelfall anhand des Konsumcannabisgesetzes und der entsprechend anwendbaren Vorschriften des Medizinal-Cannabisgesetzes entscheiden. Zuständig wurde damit eine Behörde aus dem Geschäftsbereich des Landwirtschaftsministeriums, nicht das BfArM, das für Medizinalcannabis verantwortlich ist.
Was daraus wurde
Die Hoffnung auf Modellprojekte mit Verkauf an Konsumierende erfüllte sich bislang nicht. Laut Antwort der Bundesregierung vom 22. September 2026 lagen der BLE Anträge zu 82 Forschungsvorhaben vor: neun aus 2024, 60 aus 2025 und 13 aus 2026. Vier Vorhaben erhielten eine Erlaubnis; sie befassen sich etwa mit dem Anbau von Nutzhanf, bestimmten Sorten und klimaneutralen Anbaumethoden.
Abgelehnt wurden 29 Vorhaben, davon 20 mit insgesamt 44 Anträgen ausdrücklich deshalb, weil sie als sogenannte Modellprojekte eingeordnet wurden. Die übrigen neun Ablehnungen betrafen Vorhaben, die gar kein Konsumcannabis verwendeten, hauptsächlich gewerbliche Labortätigkeiten verfolgten oder an einem Versagungsgrund nach § 9 Medizinal-Cannabisgesetz scheiterten. 13 Vorhaben zogen die Antragstellenden zurück, 23 waren noch in Prüfung. Gegen Ablehnungen gingen 22 Widersprüche zu 14 Vorhaben ein; Klagen gab es bis dahin keine. Laut der Kleinen Anfrage erklärte die Bundesregierung außerdem, der Koalitionsvertrag von CDU, CSU und SPD sehe regionale Modellvorhaben mit kommerziellen Lieferketten nicht vor. Mehr zu den aktuellen Zahlen lesen Sie in unserer Meldung zu den abgelehnten Modellprojekten.
Was das für Patient:innen bedeutet
Die Zuständigkeit der BLE betrifft nur Konsumcannabis zu Forschungszwecken. Für Medizinalcannabis und medizinisch-wissenschaftliche Vorhaben bleibt nach § 4 Medizinal-Cannabisgesetz das BfArM zuständig, das dafür eigene Erlaubnisse erteilt. Wenn Ihnen jemand die Teilnahme an einem „Modellprojekt“ als Ersatz für eine Verordnung anbietet, ist Vorsicht angebracht: Ein Rezept und die Abgabe über die Apotheke bleiben der vorgesehene Weg zur Behandlung. Grundlagen zum Gesetz finden Sie im Lexikon unter MedCanG.
Quellen
- Bundesgesetzblatt: Konsumcannabis-Wissenschafts-Zuständigkeitsverordnung vom 10. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 413) ·
- Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de: KCanWissZustV – Volltext
- Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de: Konsumcannabisgesetz, § 2 Absatz 4
- Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte: Medizinisches Cannabis: Erlaubnis nach § 4 MedCanG
- Deutscher Bundestag: Drucksache 21/8143: Antwort der Bundesregierung zu Anbauvereinigungen und wissenschaftlichen Modellprojekten ·
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