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LSG Baden-Württemberg 2022: Keine Cannabisblüten bei ADHS

Im März 2022 wies das LSG Baden-Württemberg die Berufung eines ADHS-Patienten ab: Erkrankung nicht schwerwiegend, ärztliche Begründung unzureichend.

Mehrstöckiges Gerichtsgebäude mit Fensterreihen in Stuttgart
Foto: Stefan Frerichs , CC BY-SA 2.0 de , via Wikimedia Commons

Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat am 22. März 2022 entschieden, dass ein 36-jähriger ADHS-Patient keinen Anspruch auf Cannabisblüten von seiner Krankenkasse hat (Az. L 11 KR 3804/21). Das Urteil gehört zu einer Reihe von Entscheidungen aus 2022, die klärten, wann eine ADHS als schwerwiegende Erkrankung gilt und was eine ärztliche Begründung leisten muss.

Der Fall

Der Kläger aus Mannheim lebt seit seiner Kindheit mit ADHS. Mit 13 Jahren beendete er die Behandlung mit Ritalin und rauchte seitdem Cannabis. Im Mai 2020 beantragte er die Kostenübernahme für Cannabisblüten. Sein Psychiater begründete den Antrag mit ADHS und einer mittelgradigen Depression; durch die erzwungene Einnahme von Ritalin habe der Mann eine Abneigung gegen jede Tabletteneinnahme entwickelt.

Die Krankenkasse holte ein Gutachten des Medizinischen Dienstes ein und lehnte ab. Der Gutachter verneinte eine schwerwiegende Erkrankung und verwies auf die S3-Leitlinie zu ADHS, nach der Cannabis nicht zur Behandlung eingesetzt werden soll. Das Sozialgericht Mannheim wies die Klage mit Gerichtsbescheid vom 11. November 2021 ab, der 11. Senat des Landessozialgerichts die Berufung.

Die Begründung des Gerichts

Schwerwiegend ist nach Auffassung des Senats nur eine Erkrankung, die lebensbedrohlich ist oder die Lebensqualität auf Dauer nachhaltig beeinträchtigt. Bei einer ADHS hänge das vom Ausmaß der Beeinträchtigungen ab. Der behandelnde Facharzt selbst hatte den Kläger als adäquat, ruhig und reflektiert beschrieben.

Zudem stünden für ADHS und Depression Standardbehandlungen wie Psychopharmaka und Psychotherapie zur Verfügung. Die angebliche Tablettenphobie beruhe im Wesentlichen auf den Angaben des Klägers und sei ärztlich weder hinterfragt noch überprüft worden. Vor allem habe sich der Arzt nicht mit der Frage befasst, ob nach über 20 Jahren Konsum eine Abhängigkeit vorliegt, die als Gegenanzeige abzuklären wäre. Eine ausreichend „begründete Einschätzung“ fehle damit. Ob Revision eingelegt wurde, geht aus der Pressemitteilung und dem veröffentlichten Urteilstext nicht hervor.

Was daraus wurde

Am 10. November 2022 entschied das Bundessozialgericht über einen vergleichbaren ADHS-Fall aus Niedersachsen (B 1 KR 28/21 R). Dort hatte das Landessozialgericht verlangt, alle Therapiealternativen tatsächlich auszuschöpfen. Das BSG hob dieses Urteil auf und verwies den Fall zurück. Cannabis darf nach den vier Urteilen dieses Tages auch dann verordnet werden, wenn noch Standardtherapien zur Verfügung stehen, sofern die Ärztin oder der Arzt den Krankheitszustand umfassend dokumentiert, Alternativen analysiert und Chancen und Risiken abwägt.

Die Anforderungen bleiben also hoch, und genau an ihnen scheiterte der Mannheimer Antrag. Eine mögliche Abhängigkeit muss nach dem BSG im Einzelfall sorgfältig abgewogen werden. Seit dem 30. Juli 2026 zahlen die Kassen zudem keine Blüten mehr; erstattet werden nur noch andere Cannabisarzneimittel, wie unser Beitrag GKV streicht Cannabisblüten aus der Erstattung erklärt.

Was das für Patient:innen bedeutet

Wenn Sie eine Cannabistherapie bei ADHS über die Krankenkasse anstreben, sollte die ärztliche Stellungnahme die konkreten Einschränkungen im Alltag beschreiben, die bisherigen Behandlungsversuche mit Nebenwirkungen benennen und eine mögliche Abhängigkeit ausdrücklich prüfen. Eigene Angaben allein genügen den Gerichten nicht. Was zur Studienlage bekannt ist, lesen Sie auf unserer Seite Cannabis bei ADHS.

Quellen

  1. Landessozialgericht Baden-Württemberg: Zum Anspruch auf Versorgung mit Cannabisblüten zur Behandlung von ADHS (Urteil vom 22.03.2022, L 11 KR 3804/21) ·
  2. Open Legal Data: Urteil L 11 KR 3804/21 ·
  3. Legal Tribune Online: LSG Stuttgart lehnt Behandlungsmaßnahme ab: ADHS-Patient bekommt kein Cannabis ·
  4. Bundessozialgericht: Hohe Hürden für Cannabis auf Kassenrezept (Pressemitteilung Nr. 41/2022) ·
  5. Bundessozialgericht: Urteil vom 10.11.2022, B 1 KR 28/21 R ·

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