Zum Inhalt springen
CannArzt.com
Politik CannArzt-Redaktion Rückblick:

Hessisches LSG 2022: Kein Kassen-Cannabis gegen Alkoholsucht

Das Hessische Landessozialgericht verneinte im März 2022 den Anspruch eines 70-Jährigen auf Cannabisblüten gegen Alkoholverlangen. Was das heute bedeutet.

Gebäude des Hessischen Landessozialgerichts in Darmstadt
Foto: Karsten Ratzke , CC0 , via Wikimedia Commons

Das Hessische Landessozialgericht in Darmstadt hat am 17. März 2022 entschieden, dass ein 70-jähriger Versicherter keine Cannabisblüten auf Kosten seiner Krankenkasse erhält, um sein Verlangen nach Alkohol zu dämpfen (Az. L 1 KR 429/20). Das Urteil zeigt bis heute, woran Kassenanträge häufig scheitern: an verfügbaren Standardtherapien und an einer zu dünnen ärztlichen Begründung.

Der Fall

Der Mann aus dem Landkreis Gießen gab an, er habe sein Verlangen nach Alkohol 15 Jahre lang mit selbst angebautem Cannabis unter Kontrolle gehalten. Den Eigenanbau habe man ihm inzwischen untersagt. Er beantragte deshalb bei seiner Krankenkasse die Versorgung mit Medizinal-Cannabisblüten.

Die Kasse lehnte ab und verwies ihn auf eine Entwöhnungstherapie. Seine Klage blieb in erster Instanz erfolglos, die Berufung vor dem 1. Senat des Landessozialgerichts ebenfalls. Das Gericht veröffentlichte das Urteil am 28. April 2022 und ließ die Revision nicht zu.

Die Begründung des Gerichts

Maßstab war § 31 Absatz 6 SGB V in der damaligen Fassung. Danach haben Versicherte mit einer schwerwiegenden Erkrankung Anspruch auf Cannabis, wenn eine dem medizinischen Standard entsprechende Behandlung nicht zur Verfügung steht oder im Einzelfall nach begründeter ärztlicher Einschätzung nicht angewendet werden kann.

Für eine Alkoholerkrankung gibt es nach den medizinischen Leitlinien solche Standardbehandlungen, stellte der Senat fest: Rehabilitation, medikamentöse Rückfallprophylaxe und Psychotherapie. Der behandelnde Arzt habe nicht substantiiert dargelegt, warum diese Verfahren im konkreten Fall ausscheiden.

Der Versicherte hatte außerdem eingewandt, er könne während einer psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung vorübergehend nicht arbeiten. Das ließ das Gericht nicht gelten. Maßgeblich seien allein medizinische Hinderungsgründe, nicht Fragen der persönlichen Lebensführung oder befürchtete Nachteile im Beruf.

Was daraus wurde

Im November 2022 präzisierte das Bundessozialgericht in vier Urteilen, welche Anforderungen an die ärztliche Einschätzung zu stellen sind (unter anderem B 1 KR 28/21 R). Cannabis darf danach auch verordnet werden, wenn noch Standardtherapien zur Verfügung stehen. Die Ärztin oder der Arzt muss dafür aber den Krankheitszustand umfassend dokumentieren, Alternativen analysieren und Chancen und Risiken sorgfältig abwägen. Ob eine Suchtmittelabhängigkeit gegen die Verordnung spricht, ist im Einzelfall ebenfalls sorgfältig abzuwägen.

Der hessische Fall passt in diese Linie: Er scheiterte nicht an einem grundsätzlichen Ausschluss von Suchterkrankungen, sondern daran, dass die Begründung des Arztes fehlte. Seit dem 30. Juli 2026 hätte der Antrag in dieser Form ohnehin keine Grundlage mehr. Getrocknete Blüten sind nach Angaben der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) nicht mehr zulasten der Krankenkassen verordnungsfähig; erstattet werden nur noch andere Cannabisarzneimittel wie Extrakte, Dronabinol oder Nabilon. Was die Neuregelung für laufende Therapien bedeutet, erklärt unser Beitrag GKV streicht Cannabisblüten aus der Erstattung.

Was das für Patient:innen bedeutet

Wer wegen einer Suchterkrankung eine Cannabistherapie auf Kassenkosten anstrebt, braucht eine ärztliche Stellungnahme, die sich mit jeder leitliniengerechten Alternative einzeln auseinandersetzt. Bitten Sie Ihre Praxis, darin konkret festzuhalten, welche Entwöhnungs- oder Rückfallbehandlungen Sie bereits versucht haben und aus welchen medizinischen Gründen weitere ausscheiden. Berufliche oder private Gründe allein reichen nach diesem Urteil nicht. Wie ein Antrag aufgebaut ist, beschreibt der Ratgeber Cannabis auf Rezept über die Krankenkasse.

Quellen

  1. Hessisches Landessozialgericht: Kein Cannabis von der Krankenkasse wegen Alkoholsucht (Pressemitteilung Nr. 06/2022) ·
  2. Deutsches Ärzteblatt: Landessozialgericht: Kein Anspruch auf medizinisches Cannabis bei Alkoholsucht ·
  3. Bundessozialgericht: Hohe Hürden für Cannabis auf Kassenrezept (Pressemitteilung Nr. 41/2022) ·
  4. Kassenärztliche Bundesvereinigung: Cannabisarzneimittel

Passender Ratgeber

Cannabisrezept und Krankenkasse

Mehr aus Politik