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Politik CannArzt-Redaktion

Sozialgerichte urteilen über Cannabisblüten auf Kassenrezept

Frankfurt und Leipzig lehnten Eilanträge von Blütenpatient:innen ab. In Landshut behielt ein Patient seine Versorgung vorläufig dank Widerspruch.

Gerichtsgebäude am Volgersweg in Hannover
Foto: Christian A. Schröder (ChristianSchd) , CC BY-SA 4.0 , via Wikimedia Commons

Die Sozialgerichte Frankfurt am Main und Leipzig haben im August und September 2026 Eilanträge von Langzeitpatient:innen abgelehnt, die ihre Cannabisblüten weiter auf Kassenrezept bekommen wollten. Nur in Landshut behielt ein Patient seine Versorgung vorläufig, weil seine Krankenkasse bei der Aufhebung einen wichtigen Schritt ausgelassen hatte.

Der Hintergrund

Seit dem 30. Juli 2026 gehören Blüten nicht mehr zu den Kassenleistungen; die Einzelheiten erklärt unser Beitrag GKV streicht Cannabisblüten aus der Erstattung. Viele Betroffene hatten unbefristete Genehmigungen ihrer Kasse. Die Gerichte mussten klären, ob diese Bescheide nach der Gesetzesänderung noch etwas wert sind.

Frankfurt: keine Übergangsregel

Das Sozialgericht Frankfurt am Main lehnte am 21. August den Eilantrag einer Frau ab, die wegen einer Nervenerkrankung seit rund drei Jahren Blüten mit unbefristeter Genehmigung erhielt (Az. S 14 KR 409/26 ER). Nach der Gesetzesänderung fehle eine Grundlage für die Kassenleistung, und eine Übergangsregel habe der Gesetzgeber nicht geschaffen. Das Gericht verwies außerdem auf einen Vorrat von rund 120 Gramm und einen Privatpreis von etwa 8,50 Euro pro Gramm. Die Erkrankung stufte es als schwerwiegend, aber nicht lebensbedrohlich ein.

Leipzig: Genehmigung unter Vorbehalt

Das Sozialgericht Leipzig wies am 16. September den Eilantrag eines Mannes ab, der seit 2018 Blüten gegen chronische Schmerzen und eine posttraumatische Belastungsstörung erhielt (Az. S 3 KR 316/26 ER). Seine Genehmigung stand nach Mitteilung des Gerichts unter dem Vorbehalt einer Rechtsänderung. Das Gericht hielt eine Umstellung auf einen Extrakt zum Einnehmen für möglich. Gegen den Beschluss kann der Mann Beschwerde beim Sächsischen Landessozialgericht einlegen.

Landshut und Dresden: Die Aufhebung zählt

Im Fall eines 60-jährigen Dialysepatienten hob die Krankenkasse die Blütengenehmigung am 20. August auf, ordnete aber keine sofortige Vollziehung an. Das Sozialgericht Landshut stellte deshalb am 8. September fest, dass sein Widerspruch aufschiebende Wirkung hat; die alte Genehmigung bleibt damit vorläufig wirksam (Az. S 16 KR 271/26 ER). Der Mann hatte ohne Anwalt geklagt, wie APOTHEKE ADHOC berichtete. Gerichtspräsident Zieglmeier wies darauf hin, dass manche Kassen die sofortige Vollziehung inzwischen anordnen.

Auch das Sozialgericht Dresden stellte am 28. August auf die Aufhebung ab: Eine Genehmigung wirkt fort, bis die Kasse sie ausdrücklich aufhebt (Az. S 11 KR 486/26 ER). Legal Tribune Online wertet die Beschlüsse als uneinheitlich, eine Klärung durch ein Landessozialgericht steht aus. Das Bundesverfassungsgericht hat eine direkte Beschwerde gegen das Gesetz bereits nicht angenommen.

Was das für Patient:innen bedeutet

Lesen Sie den Aufhebungsbescheid Ihrer Kasse genau und suchen Sie den Satz zur „sofortigen Vollziehung“. Legen Sie innerhalb eines Monats nach Zugang schriftlich Widerspruch ein; fehlt die Anordnung der sofortigen Vollziehung, beantragen Sie beim Sozialgericht wie im Landshuter Fall die Feststellung, dass Ihr Widerspruch aufschiebende Wirkung hat. Ob der Widerspruch am Ende Erfolg hat, entscheidet das Hauptsacheverfahren.

Quellen

  1. Hessische Sozialgerichtsbarkeit: Keine Cannabisblüten mehr zu Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherung ·
  2. Freistaat Sachsen, Medienservice: Ab 31.07.2026 besteht kein Anspruch mehr auf Versorgung mit Cannabisblüten zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung ·
  3. APOTHEKE ADHOC: Ohne Anwalt: Patient erstreitet Cannabisblüten ·
  4. Legal Tribune Online: Erstattung von Medizinalcannabis: Versorgung im Abseits ·

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