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Politik CannArzt-Redaktion

Karlsruhe nimmt Beschwerde gegen Blüten-Aus nicht an

Das Bundesverfassungsgericht nahm die Beschwerde eines Cannabispatienten gegen das Blüten-Aus der GKV nicht an. Zuerst sind die Sozialgerichte zuständig.

Gebäude des Bundesverfassungsgerichts in Karlsruhe mit Schriftband zum Grundgesetz
Foto: Gerd Eichmann; zugeschnitten und für Web optimiert , CC BY-SA 4.0 , via Wikimedia Commons

Das Bundesverfassungsgericht hat am 15. September 2026 die Verfassungsbeschwerde eines Cannabispatienten gegen das Ende der Kassenerstattung für Blüten nicht zur Entscheidung angenommen (Az. 1 BvR 2348/26). Für Betroffene heißt das: Wer sich gegen den Verlust seiner Blütengenehmigung wehren will, muss zuerst Widerspruch einlegen und vor das Sozialgericht gehen.

Worum es ging

Der Mann hatte von seiner Krankenkasse nach altem Recht eine unbefristete Kostenzusage für Cannabisblüten. Am 19. August 2026 nahm die Kasse diesen Bescheid wegen der Gesetzesänderung zurück. Er griff daraufhin direkt die Neufassung von § 31 Absatz 6 SGB V an, die seit dem 30. Juli keinen Anspruch auf Blüten mehr vorsieht (Hintergrund), und beantragte zusätzlich eine einstweilige Anordnung.

Warum Karlsruhe nicht entschied

Die 3. Kammer des Ersten Senats hielt die Beschwerde für offensichtlich unzulässig. Unmittelbar betroffen sei der Mann nicht durch das Gesetz, sondern durch den Aufhebungsbescheid seiner Kasse, gegen den ihm der Rechtsweg offensteht. Mit der Nichtannahme ist auch der Antrag auf einstweilige Anordnung erledigt.

Außerdem verletze die Beschwerde den Grundsatz der Subsidiarität: Zuerst müssen die Fachgerichte Sach- und Rechtslage aufarbeiten. Rechtsschutz kann der Mann laut Beschluss im weiter vorgeschriebenen Genehmigungsverfahren und nach dem Widerspruchsverfahren gegen die Aufhebung suchen, bei Eile auch im Eilverfahren. Der Verweis auf ein Sozialgericht, das den Eilantrag einer schwer kranken Frau abgelehnt hatte (Eilverfahren), reichte der Kammer dafür nicht.

Eine offene Frage für die Sozialgerichte

Der Beschluss benennt selbst, was die Fachgerichte klären müssen. Der Hausarzt des Mannes hielt laut einem Schreiben vom 20. August eine Dronabinol-Lösung für medizinisch möglich, die Kassen weiter bezahlen dürfen. Offen ist deshalb, ob der Vorrang für Fertigarzneimittel mit sechsmonatigem Therapieversuch auch für Menschen gilt, deren Versorgung schon nach altem Recht genehmigt war (offene Fragen).

Ob das Gesetz mit dem Grundgesetz vereinbar ist, hat das Gericht damit nicht geprüft. Die Pharmazeutische Zeitung machte den Beschluss am 23. Oktober bekannt und fasste zusammen, dass der Patient weiter vor einem Fachgericht klagen kann.

Was das für Patient:innen bedeutet

Wenn Ihre Kasse eine Blütengenehmigung aufhebt, legen Sie innerhalb eines Monats schriftlich Widerspruch ein. Eilt die Versorgung, stellen Sie zusätzlich beim Sozialgericht einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz und legen Sie eine ärztliche Stellungnahme bei, ob ein Fertigarzneimittel, Dronabinol oder ein Extrakt für Sie infrage kommt. Erst wenn dieser Weg ausgeschöpft ist, prüft Karlsruhe eine Verfassungsbeschwerde in der Regel inhaltlich.

Quellen

  1. Bundesverfassungsgericht: Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 15. September 2026, 1 BvR 2348/26 ·
  2. Bundesgesetzblatt: Gesetz zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung, BGBl. 2026 I Nr. 228 ·
  3. Pharmazeutische Zeitung: Cannabispatient scheitert mit Verfassungsbeschwerde ·

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